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   BGH, 16.05.2012 - 2 StR 36/12   

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https://dejure.org/2012,17024
BGH, 16.05.2012 - 2 StR 36/12 (https://dejure.org/2012,17024)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2012 - 2 StR 36/12 (https://dejure.org/2012,17024)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 2 StR 36/12 (https://dejure.org/2012,17024)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 Abs 3 JGG
    Strafverfahren gegen Heranwachsenden: Unterlassene Anhörung der Jugendgerichtshilfe

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Anhörung eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Strafverfahren gegen Heranwachsenden: Unterlassene Anhörung der Jugendgerichtshilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Anhörung eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 574
  • StV 2013, 38
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 451/77

    Absehen der Jugendgerichtshilfe von einer Beteiligung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 StR 36/12
    Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe hat vor allem den Zweck, zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung und seiner Umwelt Gesichtspunkte beizutragen und dabei auf Umstände aufmerksam zu machen, die ohne die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe möglicherweise gar nicht zur Sprache gekommen wären (vgl. BGHSt 27, 250, 251; BGHR JGG § 38 Abs. 3 Heranziehung 1).
  • BGH, 01.12.1987 - 4 StR 482/87

    Erfordernis der Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung an die

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 StR 36/12
    Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe hat vor allem den Zweck, zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung und seiner Umwelt Gesichtspunkte beizutragen und dabei auf Umstände aufmerksam zu machen, die ohne die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe möglicherweise gar nicht zur Sprache gekommen wären (vgl. BGHSt 27, 250, 251; BGHR JGG § 38 Abs. 3 Heranziehung 1).
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