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   BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11   

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https://dejure.org/2013,13364
BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11 (https://dejure.org/2013,13364)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - IX ZB 198/11 (https://dejure.org/2013,13364)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - IX ZB 198/11 (https://dejure.org/2013,13364)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 InsO, § 57 S 1 InsO, § 75 Abs 1 InsO
    Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen Insolvenzverwalters

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Insolvenzgerichts zur Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Wege oder zum Übergehen in das regelmäßige Verfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Falle der Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Eröffnungsbeschluss

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Quorum für Gläubigerantrag auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters im schriftlichen Verfahren

  • zvi-online.de

    InsO § 5 Abs. 2, § 57 Satz 1, § 75 Abs. 1
    Kein Quorum für Gläubigerantrag auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters

  • Betriebs-Berater

    Wahl eines Insolvenzverwalters bei schriftlichem Verfahren

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen Insolvenzverwalters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 5 Abs. 2; InsO § 57 S. 1; InsO § 75 Abs. 1
    Pflicht des Insolvenzgerichts zur Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Wege oder zum Übergehen in das regelmäßige Verfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Falle der Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Eröffnungsbeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wahl des neuen Insolvenzverwalters: Antrag ohne Quorum möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schriftliches Verfahren und die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wahl eines Insolvenzverwalters bei schriftlichem Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1316
  • ZIP 2013, 1286
  • MDR 2013, 937
  • NZI 2013, 644
  • WM 2013, 1230
  • BB 2013, 1601
  • Rpfleger 2013, 568
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11
    bb) In vergleichbarer Weise können nach der Rechtsprechung des Senats Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, die gemäß § 290 Abs. 1 InsO zwingend im Schlusstermin zu stellen sind, bei einer Abhaltung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren innerhalb der dafür gesetzten Frist schriftlich gestellt werden und müssen dann vom Insolvenzgericht beschieden werden (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, WM 2011, 1144 Rn. 9).
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03

    Nachschieben von Gründen bei der Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11
    bb) In vergleichbarer Weise können nach der Rechtsprechung des Senats Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, die gemäß § 290 Abs. 1 InsO zwingend im Schlusstermin zu stellen sind, bei einer Abhaltung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren innerhalb der dafür gesetzten Frist schriftlich gestellt werden und müssen dann vom Insolvenzgericht beschieden werden (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, WM 2011, 1144 Rn. 9).
  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 172/08

    Umfang des Schutzes eines Vollstreckungsgläubigers durch die Amtspflicht eines

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11
    Das Beschwerderecht sichert das Recht der Gläubiger auf Mitbestimmung bei der Bestellung des Insolvenzverwalters und verwirklicht damit den verfassungsrechtlichen Anspruch der Gläubiger auf ein die effektive Durchsetzung ihrer Forderungen ermöglichendes Verfahren (Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08, WM 2009, 613 Rn. 18; Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rn. 13, jeweils mwN).
  • BGH, 10.03.2011 - IX ZB 212/09

    Insolvenzverfahren: Beschwerdebefugnis nach insolvenzgerichtliche Ablehnung der

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11
    Sofern man das Begehren des weiteren Beteiligten zu 1 einem Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 InsO zu dem Tagesordnungspunkt einer Abstimmung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO gleichstellt, setzt bereits die Beschwerdebefugnis nach § 75 Abs. 3 InsO voraus, dass das Einberufungsquorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO erfüllt ist (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 212/09, WM 2011, 662 Rn. 8).
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 217/08

    Insolvenzverfahren: Rechtswirkungen der Pfändung fortlaufender Bezüge des

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11
    Das Beschwerderecht sichert das Recht der Gläubiger auf Mitbestimmung bei der Bestellung des Insolvenzverwalters und verwirklicht damit den verfassungsrechtlichen Anspruch der Gläubiger auf ein die effektive Durchsetzung ihrer Forderungen ermöglichendes Verfahren (Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08, WM 2009, 613 Rn. 18; Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rn. 13, jeweils mwN).
  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 229/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers im

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11
    bb) In vergleichbarer Weise können nach der Rechtsprechung des Senats Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, die gemäß § 290 Abs. 1 InsO zwingend im Schlusstermin zu stellen sind, bei einer Abhaltung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren innerhalb der dafür gesetzten Frist schriftlich gestellt werden und müssen dann vom Insolvenzgericht beschieden werden (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, WM 2011, 1144 Rn. 9).
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 64/10

    Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11
    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 64/10, WM 2011, 1607 Rn. 4 mwN).
  • BVerfG, 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04

    Möglichkeit der Abwahl des Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11
    dd) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters nach § 57 InsO könne auch bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens nur in einer nach §§ 74, 75 InsO einberufenen Gläubigerversammlung erfolgen, würde dem Ziel zuwiderlaufen, zeitnah nach der Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht Klarheit darüber zu schaffen, ob es bei dieser Bestellung bleibt, und damit auch den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters noch nicht gesichert ist (vgl. dazu BVerfG, ZInsO 2005, 368, 369).
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