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   BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11   

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BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11 (https://dejure.org/2013,15215)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11 (https://dejure.org/2013,15215)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11 (https://dejure.org/2013,15215)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers verklagten Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen anderen Anwalt als dem der mitverklagten beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälte

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vertretung durch einen fremden Rechtsanwalt im Prozess bei einer Klage gegen eine Rechtsanwaltsgesellschaft und gegen die dazu gehörenden Rechtsanwälte wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kostenerstattung für eigenen Prozessvertreter einer gemeinsam mit ihren Anwälten wegen Beratungsfehlern verklagten Rechtsanwaltsgesellschaft

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Rechtsanwaltsgesellschaft kann eigenen Vertreter im Haftungsprozess bestellen

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Rechtsanwaltsgesellschaft kann eigenen Vertreter im Haftungsprozess bestellen

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers verklagten Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen anderen Anwalt als dem der mitverklagten beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälte

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die eigenständige Vertretung der mitverklagten Rechtsanwaltsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 7; RVG Nr. 7002; RVG Nr. 1008
    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vertretung durch einen fremden Rechtsanwalt im Prozess bei einer Klage gegen eine Rechtsanwaltsgesellschaft und gegen die dazu gehörenden Rechtsanwälte wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwälte & Notare - Anwälte vertreten sich selbst: Ersatz der Kosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn sich Anwälte durch andere Anwälte vertreten lassen...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Klage gegen Rechtsanwaltsgesellschaft und die beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälte wegen eines Beratungsfehlers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Sachlicher Grund für getrennte Prozessführung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltsgesellschaft kann bei Obsiegen Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    In Haftungsprozessen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2826
  • ZIP 2013, 1397
  • MDR 2013, 943
  • FamRZ 2013, 1476
  • WM 2013, 1428
  • BB 2013, 1665
  • AnwBl 2013, 664
  • AnwBl Online 2013, 344
  • Rpfleger 2013, 649
  • NZG 2013, 909
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 21) obliege es den einen Prozess als Streitgenossen führenden Mitgliedern einer Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle einer entsprechenden Interessenlage, die Gesellschaft zu mandatieren.

    Wenn die Beklagten zu 1 bis 4 aus kostenrechtlichen Gründen wegen gleichgelagerter Interessen gemeinsam einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Haftungsprozess hätten beauftragen müssen, wie das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung - anders als dies die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - offengelassen hat, kann ein in der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts liegendes rechtsmissbräuchliches Handeln der Beklagten zu 1 entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht unter Hinweis auf den zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2007 (aaO) verneint werden.

    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 f; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f; vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, AGS 2009, 306 f; vom 11. September 2012 - VI ZB 60/11, AnwBl. 2012, 1008 Rn. 9 f; BVerfG, NJW 1990, 2124).

    Ein solcher sachlicher Grund ist in der Rechtsprechung verneint worden, wenn sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 816 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 13 W 187/01, juris Rn. 3; RPfleger 2005, 482 f; vom 11. August 2005 - 12 W 74/05, juris Rn. 3; OLG Köln, JurBüro 2010, 535 f; SchlhOLG, JurBüro 1988, 1030) oder sie sich jeweils durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Köln, aaO S. 535).

    Dies gilt jedenfalls regelmäßig dann, wenn sie auf Erfüllung von der Sozietät eingegangener Verträge - etwa auf Zahlung der Mieten für die Büroräume der Sozietät (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO) - verklagt werden und es nicht um die Haftung für berufliche Fehler geht.

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter als einfacher

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Grundsätzlich muss er sich von der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht vorschreiben lassen, durch wen er sich vertreten lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 13).

    Auf der anderen Seite ist ein sachlicher Grund für eine getrennte Prozessführung in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte ein Mandat betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 11; OLG Köln, JurBüro 2010, 535) oder die Sozietät zwischenzeitlich aufgelöst ist (OLG Hamburg, …

    Entsprechendes kann gelten, wenn ein Regress zwischen den Gesellschaftern droht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 12; OLG Köln, aaO).

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Daraus ist zu folgern, dass für den Versicherungsnehmer grundsätzlich kein Anlass besteht, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622, 623).

    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 f; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f; vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, AGS 2009, 306 f; vom 11. September 2012 - VI ZB 60/11, AnwBl. 2012, 1008 Rn. 9 f; BVerfG, NJW 1990, 2124).

  • OLG Karlsruhe, 31.08.1994 - 11 W 86/94
    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Ein solcher sachlicher Grund ist in der Rechtsprechung verneint worden, wenn sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 816 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 13 W 187/01, juris Rn. 3; RPfleger 2005, 482 f; vom 11. August 2005 - 12 W 74/05, juris Rn. 3; OLG Köln, JurBüro 2010, 535 f; SchlhOLG, JurBüro 1988, 1030) oder sie sich jeweils durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Köln, aaO S. 535).

    Auf der anderen Seite ist ein sachlicher Grund für eine getrennte Prozessführung in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte ein Mandat betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 11; OLG Köln, JurBüro 2010, 535) oder die Sozietät zwischenzeitlich aufgelöst ist (OLG Hamburg, …

  • OLG Naumburg, 27.01.2005 - 12 W 120/04

    Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren bei jeweils getrennter Hinzuziehung eines

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Ein solcher sachlicher Grund ist in der Rechtsprechung verneint worden, wenn sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 816 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 13 W 187/01, juris Rn. 3; RPfleger 2005, 482 f; vom 11. August 2005 - 12 W 74/05, juris Rn. 3; OLG Köln, JurBüro 2010, 535 f; SchlhOLG, JurBüro 1988, 1030) oder sie sich jeweils durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Köln, aaO S. 535).

    Auch wird ein die getrennte Beauftragung von Rechtsanwälten rechtfertigender Interessenwiderstreit angenommen, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass im Innenverhältnis der verklagten Rechtsanwälte eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Ausgleichungspflicht in Betracht kommt (vgl. OLG Naumburg, RPfleger 2005, 482, 483).

  • OLG Köln, 02.06.2010 - 17 W 107/10

    Streitgenossen, Separate Anwälte, Interessenkonflikt

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Ein solcher sachlicher Grund ist in der Rechtsprechung verneint worden, wenn sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 816 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 13 W 187/01, juris Rn. 3; RPfleger 2005, 482 f; vom 11. August 2005 - 12 W 74/05, juris Rn. 3; OLG Köln, JurBüro 2010, 535 f; SchlhOLG, JurBüro 1988, 1030) oder sie sich jeweils durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Köln, aaO S. 535).

    Auf der anderen Seite ist ein sachlicher Grund für eine getrennte Prozessführung in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte ein Mandat betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 11; OLG Köln, JurBüro 2010, 535) oder die Sozietät zwischenzeitlich aufgelöst ist (OLG Hamburg, …

  • BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07

    Erstattungsfähigkeit von Rechtanwaltskosten bei Vertretung der beiden

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 f; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f; vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, AGS 2009, 306 f; vom 11. September 2012 - VI ZB 60/11, AnwBl. 2012, 1008 Rn. 9 f; BVerfG, NJW 1990, 2124).
  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 60/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung bei

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 f; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f; vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, AGS 2009, 306 f; vom 11. September 2012 - VI ZB 60/11, AnwBl. 2012, 1008 Rn. 9 f; BVerfG, NJW 1990, 2124).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 f; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f; vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, AGS 2009, 306 f; vom 11. September 2012 - VI ZB 60/11, AnwBl. 2012, 1008 Rn. 9 f; BVerfG, NJW 1990, 2124).
  • OLG Naumburg, 16.10.2001 - 13 W 187/01

    Rechtsanwaltskosten; Streitgenossenschaft; Mehrere Anwälte; Mehrkosten;

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Ein solcher sachlicher Grund ist in der Rechtsprechung verneint worden, wenn sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 816 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 13 W 187/01, juris Rn. 3; RPfleger 2005, 482 f; vom 11. August 2005 - 12 W 74/05, juris Rn. 3; OLG Köln, JurBüro 2010, 535 f; SchlhOLG, JurBüro 1988, 1030) oder sie sich jeweils durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Köln, aaO S. 535).
  • OLG Naumburg, 11.08.2005 - 12 W 74/05
  • OLG Düsseldorf, 14.07.1992 - 10 W 116/91

    Umfang der Kostenentscheidung bei Rechtsanwälten als Streitgenossen

  • OLG Frankfurt, 24.03.2020 - 18 W 32/20

    Gemeinsamer Kostenfestsetzungsantrag mehrerer Streitgenossen - Reisekosten des

    Dabei mag bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Verhältnis zum Prozessgegner oftmals eine Teilgläubigerschaft naheliegen, die nach der Auslegungsregel des § 420 BGB die Streitgenossen dann im Zweifel auch zu gleichen Anteilen berechtigt (vgl. BGH, NJW 2013, 2826 f.; BeckOK-BGB/Gehrlein, 53. Ed., § 420 Rn. 3; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn. 29).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Grundsätzlich ist danach eine jede Prozesspartei berechtigt, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der gerichtlichen Vertretung ihrer Interessen zu beauftragen und die hierdurch entstehenden Kosten von dem im Rechtsstreit unterlegenen Gegner erstattet zu verlangen (vgl. BGH, MDR 2013, 943 f.).

    Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, MDR 2013, 943 f.).

    Als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist es dabei insbesondere, wenn sich Parteien, die in demselben Verfahren aufgrund desselben Lebenssachverhalts als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, für ihre Verteidigung verschiedener Rechtsanwälte bedienen, obwohl hierfür auch unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Interessen kein sachlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGH, MDR 2013, 943 f.).

    aa) Als sachlicher Grund für die Beauftragung verschiedener Rechtsanwälte mit der Vertretung im Prozess wäre fraglos anzuerkennen, wenn ein Interessenwiderstreit bei den beiden Antragstellern vorgelegen hätte (vgl. BGH, MDR 2013, 943 f.).

    aa) Der zu Gunsten des Antragstellers Ziffer 2 festgesetzte Betrag von 630, 67 EUR erklärt sich daraus, dass die Antragsteller hinsichtlich der von Ihnen gegenüber einem hypothetisch gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten geschuldeten Vergütung Teilgläubiger im Sinne von § 420 BGB gegenüber dem unterlegenen Gegner sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2009 - 24 W 61/09 - [...], m.w.N.; BGH, MDR 2013, 943 f.), dass also nur die Hälfte der insgesamt bei hypothetischer Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts geschuldeten Vergütung zu Gunsten eines jeden der beiden Antragsteller als Erstattungsbetrag festzusetzen ist.

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 72/16

    Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen

    Das folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, WM 2013, 1428 Rn. 10; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 2124).
  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 379/21

    Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines

    Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten als Anteilsgläubiger anzusehen sind, wenn die Kosten - wie hier - der Gegenseite ohne weitere Differenzierung auferlegt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, NJW-RR 2018, 124 Rn. 16; vom 19. September 2017 - VI ZB 72/16, NJW 2017, 3788 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 8; sowie ganz allg. Meinung in der Literatur MünchKomm-BGB/Heinemeyer, 9. Aufl., § 420 Rn. 6 und § 428 Rn. 12; BeckOK BGB/Gehrlein, 61. Ed. 1.2.2022, § 428 Rn. 3; Böttcher in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 428, Rn. 13; MünchKomm-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 100 Rn. 29; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 100 Rn. 6 und § 103 Rn. 7a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.3.2022, § 100 Rn. 36; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 100 Rn. 4; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 100 Rn. 13 "Einzelgläubiger"; Gierl in: Saenger, ZPO, § 100 Rn. 24, 28; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 100 Rn. 14; Goldbeck in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 100 Rn. 12 und § 104 Rn. 28; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 80. Aufl., § 100 Rn. 47, 61 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018, § 48 Rn. 23; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 100 Rn. 3; wohl auch Staudinger/Looschelders, BGB [2022], § 428 Rn. 94; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 2. Aufl., § 100 Rn. 27; Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldner, 1984, 241).

    Im (Innen)Verhältnis zwischen beauftragtem Anwalt und Auftraggeber lassen sich die Zahlungspflichten der Streitgenossen somit aus § 7 RVG ableiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 8).

  • OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die individueller

    Werden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Fall des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerfGE 81, 386, 390; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 "Streitgenossen" mwN).

    Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist indes nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts kein sachlicher Grund besteht (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013, aaO; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 299/10, NJW 2012, 319 Rn. 8, und vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, WuM 2009, 186 Rn. 6).

    In der Rechtsprechung ist bei gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Streitgenossen ein Bedürfnis nach einer Individualvertretung anerkannt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass im Innenverhältnis der Streitgenossen eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Ausgleichungspflicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013, aaO, Rn. 10; OLG Karlsruhe, NJW 2015, 1698, 1699).

  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Weder aus dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 5) noch aus den sonstigen Umständen des Verfahrens ergeben sich plausible und schutzwürdige Belange dieser Streitgenossen, die die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten als notwendig hätten erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 2013, 2826 Rn 10; BGH NJW 2012, 319 ).
  • OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23

    Zur Berechnung der gegen den Prozessgegner festzusetzenden außergerichtlichen

    Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826; Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124; Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395).
  • BGH, 20.04.2023 - V ZB 56/22

    Zur Frage, ob § 50 WEG a.F. mit dem Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020

    Denn nach der allgemeinen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht es der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht entgegen, dass jeder Streitgenosse einen eigenen Anwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 14/16

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Weder aus dem Vortrag der Beklagten zu 3) und 4) noch aus den sonstigen Umständen des Verfahrens ergeben sich plausible und schutzwürdige Belange dieser Streitgenossen, die die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten als notwendig hätten erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 2013, 2826 Rn 10; BGH NJW 2012, 319 ).
  • LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 1/17

    Beschlussanfechtungsklage: Wirtschaftliches Interesse am Beschluss über die

    im Rubrum die streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß den Sachanträgen in der Klagerwiderung vom 30.11.2015 mit den Kostenanträgen gemäß anliegenden Schriftsätzen vom 10.03.2016 und 30.06.2016 Anlagenkonvolut BN 6 zuzulassen, nämlich dahingehend, dass die Kosten der Nebenintervenienten durch Gerichtsurteil den Klägern und Berufungsbeklagten gemäß BGH NJW 2013, 2826 auferlegt werden,.
  • LAG Hessen, 10.02.2014 - 13 Ta 499/13

    Gemeinsamer Rechtsanwalt als kostenrechtliche Obliegenheit

  • OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23

    Streitgenossen, Kostenfestsetzung

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2018 - 7 W 75/18

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • OLG Naumburg, 26.07.2013 - 2 W 41/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten von

  • OLG Frankfurt, 13.05.2022 - 18 W 67/22

    Kostenerstattung: Erforderlichkeit der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts

  • OLG Brandenburg, 06.01.2022 - 6 W 66/21

    Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse; Erstattung der zur

  • OLG Köln, 16.10.2013 - 17 W 124/13

    Anforderungen an das Abhilfeverfahren bei Einlegung der sofortigen Beschwerde

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2018 - 15 W 6/18

    Kostenrecht

  • SG München, 24.10.2014 - S 28 KA 1132/12

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

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