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   BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15   

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https://dejure.org/2017,23051
BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15 (https://dejure.org/2017,23051)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2017 - II ZR 284/15 (https://dejure.org/2017,23051)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - II ZR 284/15 (https://dejure.org/2017,23051)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 232 HGB, § 235 HGB, § 236 HGB
    Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft: Pflicht der stillen Gesellschafter zur Zahlung der im Beendigungszeitpunkt noch nicht erbrachten und noch nicht fälligen Einlageraten

  • IWW

    § 257 ZPO, § 232 Abs. 2, § 236 Abs. 2 HGB, § 233 HGB, § 716 BGB, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 236 HGB

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 232, 235, 236
    Zahlungspflicht des atypisch stillen Gesellschafters hinsichtlich einer ratenweise zu zahlenen Einlage bei Beendigung der Gesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Eigenkapitalcharakter einer ratenweisen Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen; Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten ...

  • Betriebs-Berater

    Beendigung einer stillen Gesellschaft - Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Zahlung rückständiger Einlageraten mit Eigenkapitalcharakter

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Atypisch stille Gesellschaft, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Eigenkapitalcharakter, Informationsrechte des Gesellschafters, Kontrollrecht, Mitwirkungsrechte, objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags, Rangrücktritt

  • rewis.io

    Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft: Pflicht der stillen Gesellschafter zur Zahlung der im Beendigungszeitpunkt noch nicht erbrachten und noch nicht fälligen Einlageraten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 232; HGB § 235; HGB § 236; BGB § 716
    Eigenkapitalcharakter einer ratenweisen Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen; Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten ...

  • datenbank.nwb.de

    Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft: Pflicht der stillen Gesellschafter zur Zahlung der im Beendigungszeitpunkt noch nicht erbrachten und noch nicht fälligen Einlageraten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Leistung rückständiger Einlagen mit Eigenkapitalcharakter durch atypisch stillen Gesellschafter einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft bei ihrer Beendigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpflichtung eines atypisch stillen Gesellschafters zur Zahlung rückständiger Einlageraten nach Beendigung der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters mit Eigenkapitalcharakter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beendigung einer stillen Gesellschaft - Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Zahlung rückständiger Rateneinlagen mit Eigenkapitalcharakter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht eines stillen Gesellschafters zur Entrichtung der Einlage bei Auflösung der Gesellschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahlungspflicht des atypisch stillen Gesellschafters hinsichtlich einer ratenweise zu zahlenen Einlage bei Beendigung der Gesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1365
  • ZIP 2017, 54
  • MDR 2017, 1061
  • WM 2017, 1366
  • BB 2017, 1613
  • DB 2017, 1707
  • NZG 2017, 907
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.12.1984 - II ZR 36/84

    Inanspruchnahme einer stillen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15
    In diesem Fall ist die Einlage auch bei Beendigung der stillen Gesellschaft noch in vollem Umfang zu entrichten, weil sie als Teil der Eigenkapitalgrundlage des Geschäftsinhabers dessen Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1984 - II ZR 36/84, ZIP 1985, 347).

    Vielmehr entspricht es allgemeiner Meinung, dass der stille Gesellschafter rückständige Einlagen mit Eigenkapitalcharakter selbst dann zur Deckung der Schulden des Geschäftsinhabers leisten muss, wenn seine Verlustbeteiligung gesellschaftsvertraglich völlig ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 193; Urteil vom 17. Dezember 1984 - II ZR 36/84, ZIP 1985, 347, 348; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 235 Rn. 24; Horn, HGB, 2. Aufl., § 235 Rn. 24; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 235 Rn. 60, § 236 Rn. 21; Oetker/Schubert, HGB, 5. Aufl., § 235 Rn. 30; Harbarth in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 235 Rn. 56, § 236 Rn. 45).

    Kommt der gesamten übernommenen Einlage nach den vertraglichen Vereinbarungen von Beginn an Eigenkapitalcharakter zu, ist sie daher im Fall der Beendigung der Gesellschaft auch noch in vollem Umfang gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu entrichten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1984 - II ZR 36/84, ZIP 1985, 347).

  • OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2680/13

    Ansprüche in der Abwicklung einer stillen Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15
    Die daraus resultierende Einzahlungspflicht gelte - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2169/13, juris Rn. 63 und 20 U 2680/13, juris Rn. 39) - auch für Einlagen, die im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft noch nicht fällig gewesen seien.

    Dass dem Beklagten bei dem von ihm gewählten Beteiligungsmodell "Sprint" die Möglichkeit eingeräumt wurde, diesen Gesamtbetrag in monatlichen Raten zu erbringen, gibt - entgegen der vom Oberlandesgericht München vertretenen Auffassung (vgl. Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2169/13, juris Rn. 63 und 20 U 2680/13, juris Rn. 39) - keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

    Dass die Rateneinlagen der "Sprint"-Beteiligung nach § 16 Nr. 1 Satz 2 b GV bei der Aufteilung des Auseinandersetzungswerts nur zeitanteilig und einzahlungsabhängig berücksichtigt werden, rechtfertigt ebenfalls - wie oben ausgeführt - keine andere Beurteilung (so aber OLG München, Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2169/13 juris Rn. 63 und 20 U 2680/13 juris Rn. 39).

  • OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13

    Ansprüche in der Abwicklung einer stillen Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15
    Die daraus resultierende Einzahlungspflicht gelte - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2169/13, juris Rn. 63 und 20 U 2680/13, juris Rn. 39) - auch für Einlagen, die im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft noch nicht fällig gewesen seien.

    Dass dem Beklagten bei dem von ihm gewählten Beteiligungsmodell "Sprint" die Möglichkeit eingeräumt wurde, diesen Gesamtbetrag in monatlichen Raten zu erbringen, gibt - entgegen der vom Oberlandesgericht München vertretenen Auffassung (vgl. Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2169/13, juris Rn. 63 und 20 U 2680/13, juris Rn. 39) - keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

    Dass die Rateneinlagen der "Sprint"-Beteiligung nach § 16 Nr. 1 Satz 2 b GV bei der Aufteilung des Auseinandersetzungswerts nur zeitanteilig und einzahlungsabhängig berücksichtigt werden, rechtfertigt ebenfalls - wie oben ausgeführt - keine andere Beurteilung (so aber OLG München, Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2169/13 juris Rn. 63 und 20 U 2680/13 juris Rn. 39).

  • BGH, 05.11.1979 - II ZR 145/78

    Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistung einer Kommanditeinlage -

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15
    Anderes gilt jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dann, wenn die vom stillen Gesellschafter übernommene Einlage nach den getroffenen Vereinbarungen Eigenkapitalcharakter für den Geschäftsinhaber hat und deshalb auch bei Auflösung der stillen Gesellschaft erbracht werden muss, soweit sie für die Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 193; Urteil vom 9. Februar 1981 - II ZR 38/80, ZIP 1981, 734, 735).

    Vielmehr entspricht es allgemeiner Meinung, dass der stille Gesellschafter rückständige Einlagen mit Eigenkapitalcharakter selbst dann zur Deckung der Schulden des Geschäftsinhabers leisten muss, wenn seine Verlustbeteiligung gesellschaftsvertraglich völlig ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 193; Urteil vom 17. Dezember 1984 - II ZR 36/84, ZIP 1985, 347, 348; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 235 Rn. 24; Horn, HGB, 2. Aufl., § 235 Rn. 24; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 235 Rn. 60, § 236 Rn. 21; Oetker/Schubert, HGB, 5. Aufl., § 235 Rn. 30; Harbarth in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 235 Rn. 56, § 236 Rn. 45).

  • BGH, 28.06.2012 - IX ZR 191/11

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH & Co. KG: Gleichstellung eines

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15
    In der Insolvenz des Geschäftsinhabers stehen ihre Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einem Gesellschafterdarlehen im Nachrang gleich (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 24).

    Auszahlungen an sie können im Falle der Insolvenz des Geschäftsinhabers anfechtbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 27; Haas/Vogel, NZI 2012, 875, 877; Mylich, WM 2013, 1010, 1013 f.).

  • OLG Brandenburg, 09.06.2004 - 7 U 212/03

    Zur Haftung eines stillen Gesellschafters auf Zahlung einer Tranche nach

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15
    Kann eine vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzung wegen der Insolvenz des Geschäftsinhabers nicht mehr eintreten, sei die Einlage daher - selbst bei Verlusttragungspflicht - nicht mehr zu leisten (vgl. OLG Brandenburg, GmbHR 2004, 1390, 1391).
  • BGH, 09.02.1981 - II ZR 38/80

    Verpflichtung zur Zahlung einer stillen Einlage in einer Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15
    Anderes gilt jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dann, wenn die vom stillen Gesellschafter übernommene Einlage nach den getroffenen Vereinbarungen Eigenkapitalcharakter für den Geschäftsinhaber hat und deshalb auch bei Auflösung der stillen Gesellschaft erbracht werden muss, soweit sie für die Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 193; Urteil vom 9. Februar 1981 - II ZR 38/80, ZIP 1981, 734, 735).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2003 - 1 U 205/02

    Stille Gesellschaft: Geltendmachung rückständiger Einlageforderungen durch den

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15
    Nach anderer Auffassung ist die gesamte noch offene Einlageschuld des stillen Gesellschafters unabhängig von ihrer Fälligkeit "rückständig" im Sinne von § 236 Abs. 2 HGB, kann aber vom Insolvenzverwalter erst bei Eintritt der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Fälligkeit verlangt werden (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2004, 133 f.; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 236 Rn. 21; Oetker/Schubert, HGB, 5. Aufl., § 236 Rn. 9; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 236 Rn. 4).
  • BGH, 23.09.2014 - II ZR 373/13

    Rückabwicklung der Beteiligung eines Zedenten aus Prospekthaftung wegen

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15
    aa) Wie der Senat im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 8; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 373/13 juris Rn. 1, jeweils mwN) des hiesigen mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrages mit Urteilen vom 20. September 2016 (II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 20 f.; II ZR 124/15 juris Rn. 18; II ZR 139/15 juris Rn. 16) bereits festgestellt hat, ergibt sich dieser Eigenkapitalcharakter aus dem Verhältnis des vom Geschäftsinhaber eingelegten Kapitals von 500.000 EUR zur Höhe der stillen Einlagen in Höhe von 150 Mio. EUR und dem Umstand, dass die stillen Gesellschafter einem Kommanditisten vergleichbare Mitwirkungsrechte haben, die ihnen weitreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Kommanditgesellschaft einräumen.
  • BGH, 22.09.2015 - II ZR 310/14

    Auslegung des Gesellschaftsvertrags bei einer zweigliedrigen stillen

    Auszug aus BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15
    aa) Wie der Senat im Rahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 8; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 373/13 juris Rn. 1, jeweils mwN) des hiesigen mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrages mit Urteilen vom 20. September 2016 (II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 20 f.; II ZR 124/15 juris Rn. 18; II ZR 139/15 juris Rn. 16) bereits festgestellt hat, ergibt sich dieser Eigenkapitalcharakter aus dem Verhältnis des vom Geschäftsinhaber eingelegten Kapitals von 500.000 EUR zur Höhe der stillen Einlagen in Höhe von 150 Mio. EUR und dem Umstand, dass die stillen Gesellschafter einem Kommanditisten vergleichbare Mitwirkungsrechte haben, die ihnen weitreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Kommanditgesellschaft einräumen.
  • BGH, 08.12.2015 - II ZR 333/14

    Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft: Zeitpunkt der Entstehung des

  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 120/15

    Auflösung einer atypischen stillen Gesellschaft: Pflicht der stillen

  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 124/15

    Auflösung einer atypischen stillen Gesellschaft: Pflicht der stillen

  • BGH, 20.09.2016 - II ZR 139/15

    Vertraglich vereinbarter Rückzahlungsanspruch bei Auflösung einer atypischen

  • BGH, 30.01.2018 - II ZR 95/16

    Befugnis des Abwicklers einer Publikums-Kommanditgesellschaft zur Einforderung

    Dabei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung im Zeichnungszeitpunkt ändert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - II ZR 284/15, ZIP 2017, 1365 Rn. 23).
  • BGH, 04.08.2020 - II ZR 174/19

    Der insolvente Immobilienfonds - und die Rückabwicklungsanordnung der BaFin

    Durch die Vereinbarung der "Ansparvariante", d.h. einer ratenweisen Einlageleistung, wurde der Beklagten nur eine Stundung des Zeichnungsbetrages gewährt, die als solche nichts am Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung in Höhe von 20.000 EUR im Zeichnungszeitpunkt ändert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - II ZR 284/15, ZIP 2017, 1365 Rn. 23; Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, BGHZ 217, 237 Rn. 40).
  • BGH, 30.01.2018 - II ZR 108/16

    Anordnung der Abwicklung einer Fondsgesellschaft; Einforderung rückständiger

    Dabei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung im Zeichnungszeitpunkt ändert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - II ZR 284/15, WM 2017, 1366 Rn. 23).
  • BGH, 30.01.2018 - II ZR 137/16

    Schluss der mündlichen Verhandlung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung

    Dabei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung im Zeichnungszeitpunkt ändert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - II ZR 284/15, WM 2017, 1366 Rn. 23).
  • BGH, 30.01.2018 - II ZR 242/16

    Recht der Gesellschaft auf Leistung der Einlage gegen den Treugeber durch die

    Dabei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung im Zeichnungszeitpunkt ändert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - II ZR 284/15, WM 2017, 1366 Rn. 23).
  • BGH, 13.03.2018 - II ZR 243/16

    Unmittelbarer Anspruch der Gesellschaft gegen einen Treugeber auf Leistung der

    Dabei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung im Zeichnungszeitpunkt ändert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - II ZR 284/15, ZIP 2017, 1365 Rn. 23).
  • BGH, 30.10.2018 - II ZR 95/16
    Dabei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung im Zeichnungszeitpunkt ändert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - II ZR 284/15, ZIP 2017, 1365 Rn. 23).
  • OLG Frankfurt, 05.01.2018 - 4 U 85/17

    Verjährung von Ansprüchen aus atypischem stillem Gesellschaftsvertrag

    Zwar führt die Klägerin im Ansatz zutreffend an, dass die Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter angesichts des Verhältnisses des vom Geschäftsherrn eingelegten Kapitals von bis zu 5.000.000 DM (vgl. § 1 Nr. 3 GV) zur Höhe der stillen Einlagen im Umfang von bis zu 250.000.000 DM (vgl. § 4 Nr. 1 GV), der weitreichenden Mitwirkungs- und Informationsrechte der stillen Gesellschafter (§§ 5 ff., 13 GV), ihrer Beteiligung an Gewinn und Verlust (§ 10 GV), sowie des Rangrücktritts ihrer Entnahme- und Abfindungsansprüche (§ 10 Nr. 6 GV) Eigenkapitalcharakter haben (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20.09.2016, Az.: II ZR 120/15 = MDR 2017, 41 zu einem inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleichen atypischen stillen Gesellschaftsvertrag), mit der Folge, dass etwaig noch nicht erbrachte Einlagen auch bei Beendigung der Gesellschaft noch in vollem Umfang zu entrichten sind, soweit sie für die Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az.: II ZR 284/15 = WM 2017, 1366 zu einem ebensolchen Gesellschaftsvertrag).
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