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   BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16   

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BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16 (https://dejure.org/2018,18371)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2018 - XII ZB 466/16 (https://dejure.org/2018,18371)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 (https://dejure.org/2018,18371)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § ... 51 Abs. 1 VersAusglG, § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 31 VersAusglG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG, § 18 Abs. 1 SGB IV, §§ 9 bis 19 VersAusglG, § 31 Abs. 1 VersAusglG, § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 1587 e Abs. 2 BGB, § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 225 Abs. 1 SGB VI, §§ 32 ff. VersAusglG, § 37 VersAusglG, §§ 32, 37 VersAusglG, § 37 Abs. 2 VersAusglG, § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 1 FamFG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren i.R. des Versorgungsausgleichs; Vorversterben des insgesamt Ausgleichsberechtigten; Totalrevision des Versorgungsausgleichs

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 31 ; VersAusglG § 51
    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren i.R. des Versorgungsausgleichs; Vorversterben des insgesamt Ausgleichsberechtigten; Totalrevision des Versorgungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleichabänderungsverfahren - und der Tod des Ausgleichsberechtigten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten - Abänderung des Versorgungsausgleichs

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rückführung von Anrechten nach Tod des Ausgleichsberechtigten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Rente nach Tod des geschiedenen Ehepartners - komplette Abänderung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 833
  • MDR 2018, 1064
  • FamRZ 2018, 1238
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16
    Wie der Senat bereits im Jahr 2013 grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24 ff.), sind diese Bestimmungen im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist.

    Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung, die bisherige Abänderungsvorschrift des § 10 a VAHRG auch für die Abwicklung von Altfällen nicht fortbestehen zu lassen, bewusst deshalb getroffen hat, damit die Teilungsregelungen und Ausgleichsformen des früheren Rechts (Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung) nicht indirekt über Abänderungsvorschriften über mehrere Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden (BT-Drucks. 16/10144, S. 88; vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24).

    (1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8).

    Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehung der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nicht ins Leere laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 28).

  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 64/06

    Rechtsfolgen des Todes des Ausgleichsberechtigten für das

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16
    (1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8).

    Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des Senats zu § 10 a Abs. 4 VAHRG, dass die dem Hinterbliebenen eines Ausgleichsberechtigten eingeräumte Möglichkeit zur Antragstellung im Abänderungsverfahren nicht nur eine Verfahrensbefugnis beinhaltete, sondern die dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten zustehende materiellrechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf die Hinterbliebenen ausgedehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB hergeleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Einschränkung erfuhr (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 -.

    FamRZ 2007, 1804 Rn. 12).

  • KG, 22.02.2016 - 13 UF 256/15

    Versorgungsausgleich. Ausschluss bei alleiniger Ausgleichspflicht des

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16
    c) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2016 - 15 UF 10/16 - juris Rn. 13; OLG Stuttgart [17. Zivilsenat] FamRZ 2015, 759 f.; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1808, 1809 f.; KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 UF 68/15 - juris Rn. 15 f.) und Teile des Schrifttums (vgl. BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: März 2018] VersAusglG § 51 Rn. 90.1 ff.; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 51 VersAusglG Rn. 61 ff.; Hk-BGB/Kemper 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1145; Holzwarth NZFam 2015, 315, 316; Friederici FF 2015, 326 f.) angeschlossen.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit lediglich um ein Problem des Übergangsrechts handelt (zutreffend KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 17).

  • OLG Schleswig, 06.01.2015 - 8 UF 196/14
    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16
    Die Senatsrechtsprechung hat allerdings insoweit Kritik erfahren (vgl. OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und FamRZ 2015, 757, 758 f.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 65 ff.; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2017] § 51 VersAusglG Rn. 10a; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198 ff.; Götsche FamRB 2016, 303, 304; Bergner NZFam 2015, 539, 544), als der Senat aus der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat, der Versorgungsausgleich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstorben war.

    cc) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe, lässt sich auch nicht aus dem "Besserstellungsverbot" des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG herleiten (aA OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 757, 758; BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 69; Bergner NZFam 2015, 539, 544).

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16
    Wie bereits die Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. VersAusglG verdeutlichen, ist es dem Gesetz nicht fremd, den Gedanken des versicherungstechnischen Risikoausgleichs und der Kostenvermeidung bei den Regelsicherungssystemen zurücktreten zu lassen, um die wirtschaftlichen Folgen des Versorgungsausgleichs für den belasteten Ehegatten abzumildern, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 56 zu § 37 VersAusglG).
  • OLG Schleswig, 18.05.2011 - 12 UF 60/11

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers hinsichtlich der Abänderung

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16
    Darüber hinaus besteht - soweit ersichtlich - mittlerweile weitgehende Einigkeit darüber, dass § 31 VersAusglG zu den materiellrechtlichen Vorschriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts gehört, die im Rahmen einer "Totalrevision" im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich anwendbar sind (aA noch OLG Schleswig [3. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 36, 37).
  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 6 UF 126/15

    Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 des § 18 VersAusglG

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16
    Die Senatsrechtsprechung hat allerdings insoweit Kritik erfahren (vgl. OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und FamRZ 2015, 757, 758 f.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 65 ff.; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2017] § 51 VersAusglG Rn. 10a; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198 ff.; Götsche FamRB 2016, 303, 304; Bergner NZFam 2015, 539, 544), als der Senat aus der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat, der Versorgungsausgleich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstorben war.
  • OLG Frankfurt, 30.06.2015 - 6 UF 68/15

    Wertausgleich bei Tod eines Ehegatten nach rechtskräftig durchgeführtem

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16
    c) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2016 - 15 UF 10/16 - juris Rn. 13; OLG Stuttgart [17. Zivilsenat] FamRZ 2015, 759 f.; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1808, 1809 f.; KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 UF 68/15 - juris Rn. 15 f.) und Teile des Schrifttums (vgl. BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: März 2018] VersAusglG § 51 Rn. 90.1 ff.; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 51 VersAusglG Rn. 61 ff.; Hk-BGB/Kemper 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1145; Holzwarth NZFam 2015, 315, 316; Friederici FF 2015, 326 f.) angeschlossen.
  • OLG Stuttgart, 29.02.2016 - 15 UF 10/16

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich: Abänderung nach dem Tode eines

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16
    c) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2016 - 15 UF 10/16 - juris Rn. 13; OLG Stuttgart [17. Zivilsenat] FamRZ 2015, 759 f.; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1808, 1809 f.; KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 UF 68/15 - juris Rn. 15 f.) und Teile des Schrifttums (vgl. BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: März 2018] VersAusglG § 51 Rn. 90.1 ff.; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 51 VersAusglG Rn. 61 ff.; Hk-BGB/Kemper 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1145; Holzwarth NZFam 2015, 315, 316; Friederici FF 2015, 326 f.) angeschlossen.
  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16
    Diese Privilegierung beruht auf einem Sachgrund, denn sie liegt darin begründet, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, S. 88), der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht.
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

  • OLG Stuttgart, 26.01.2015 - 17 UF 263/14

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Totalrevision im Falle des

  • OLG Koblenz, 03.06.2015 - 13 UF 157/15
  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16, FamRZ 2018, 1238).

    § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 9 ff. und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 13 ff.; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 22).

    Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 23 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 28).

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    c) Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der an seiner Rechtsprechung geäußerten Kritik an seiner Auffassung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2021 - 3 UF 55/21

    Anwendbarkeit von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 VersAusglG

    Soweit sich das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehe, habe dieser die Sozialhilfebedürftigkeit von Hinterbliebenen aufgrund der Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs nicht in den Blick genommen, da dies insbesondere in der Entscheidung des BGH vom 16.05.2018, XII ZB 466/16, keine Rolle gespielt habe.

    Auch wenn dies noch kein eindeutiges Indiz dafür ist, dass der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine materiell-rechtliche Position einräumen wollte (BGH, FamRZ 2018, 1238 ff Rn. 27), wird man ihm aber verfahrensrechtlich ein Beschwerderecht zuerkennen müssen.

    Trotz der vielfachen kritischen Stimmen insbesondere aus der Literatur (MünchKommBGB/Dörr 7. A., § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede - Stand Mai 2018 - VersAusglG § 31 Rn. 65; Borth, Versorgungsausgleich, 8. A. Kap. 3 Rn. 198 ff; Götsche FamRB 2016, 303, 304) hat der Bundesgerichtshof "auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der an seiner Rechtsprechung geäußerten Kritik" in zwei nachfolgenden Entscheidungen (BGH, FamRZ 2018, 1238 ff, Rn. 17; BGH FamRZ 2018, 1496 ff, Rn. 13 - jeweils zitiert nach juris) an dieser Auffassung festgehalten und sich dabei eingehend mit den vorgebrachten einzelnen Einwendungen auseinandergesetzt.

    Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird auf dessen Ausführungen in der Entscheidung BGH FamRZ 2018, 1238 ff, Rn. 18 - 34 Bezug genommen.

    Hieran hat der Bundesgerichtshof auch in den ebenfalls diese Konstellationbetreffenden Entscheidungen vom 16.05.2018 (XII ZB 466/16, Rn. 30 - juris) und20.06.2018 (XII ZB 624/15, Rn. 25 - juris) festgehalten.

    Die aufgrund des Wegfalls des Versorgungsausgleichs beim Beschwerdeführermöglicherweise eintretende Bedürftigkeit resultiert aus seiner eigenen mangelndenoder fehlgeschlagenen Altersversorgung; auf eine Teilhabe an den vomAntragsteller während der Ehezeit erworbenen Ansprüchen über den "Umweg" deszwischen seiner verstorbenen Ehefrau und dem Antragsteller durchgeführtenVersorgungsausgleichs konnte er nicht vertrauen (BGH, Beschluss vom16.05.2018, XII ZB 466/16, Rn. 34-juris).

  • OLG Hamm, 31.07.2020 - 2 SAF 8/20

    Antragsgegner im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich

    Das hat im Falle des Erfolges des Abänderungsantrags des ausgleichsverpflichteten Ehegatten zur Folge, dass er sein gekürztes Anrecht auf den Versorgungsausgleich zurückerhält, weil ein Recht der Erben auf den Wertausgleich gem. § 31 I 2 VersAusglG nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss v. 5.2.2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 ff., zit. nach juris, Rn. 22; Beschluss v. 16.5.2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 ff., zit. nach juris, Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.1.2015 - 17 UF 263/14 - FamRZ 2015, 759 f., zit. nach juris, Rn. 12).

    Die durch die Abänderung bedingte Mehrbelastung für den betroffenen Versorgungsträger und die dahinterstehende Versichertengemeinschaft, die dann nicht mehr vom Wegfall des durch den Versorgungsausgleich erhöhten Rentenanrechts des verstorbenen ausgleichsberechtigten Ehegatten profitiert, ist ausschließlich wirtschaftlicher Natur, was grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 16.5.2018 - XII ZB 466/16 -, a. a. O., Rn. 24; OLG Koblenz, Beschluss v. 3.6.2015 - 13 UF 157/15 - FamRZ 2015, 1808 ff., zit. nach juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss v. 22.2.2016 - 13 UF 256/15 - zit. nach juris, Rn. 15).

    Sie führt nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung, die es gebieten würde, nunmehr den Versorgungsträger zum Zwecke der Verteidigung seiner Rechte als Antragsgegner im Abänderungsverfahren anstelle des verstorbenen Ehegatten treten zu lassen (in diesem Sinne wohl auch: BGH; Beschluss v. 5.6.2013 - XII ZB 635/12 -, a. a. O.; Beschluss v. 16.5.2018 - XII ZB 466/16 -, a. a. O.; Beschluss v. 5.2.2020 - XII ZB 147/18 -, a. a. O.).

  • BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    d) Liegen die vorgenannten Abänderungsvoraussetzungen insgesamt vor, führt der Abänderungsantrag des Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Anwendung der §§ 51, 31 VersAusglG dazu, dass der verstorbene Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt - fiktiv - zurückerhält (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 14 mwN) und sich die Hinterbliebenenversorgung fortan daraus ableitet.
  • OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21

    Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009

    Im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten kann die Abänderung deshalb dazu führen, dass der überlebende - insgesamt ausgleichspflichtige - Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (BGH FamRZ 2018, 1238).

    Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (BGH FamRZ 2018, 1496; BGH FamRZ 2018, 1238).

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21

    Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben

    Im Rahmen der durchzuführenden Totalrevision ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 22, vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - juris Rn. 9 ff., und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - juris Rn. 13 ff.).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2020 - 9 UF 43/20
    Verstirbt ein Ehegatte nach einem rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich und kommt es erst später zu einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG , so hat das Familiengericht den Wertausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG vorzunehmen und dabei auch § 31 VersAusglG zu beachten (BGH, FamRZ 2013, 1287 FamRZ 2018, 1238 und 1496; Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18).

    Als Konsequenz aus der vom Gesetz angeordneten Totalrevision des Versorgungsausgleichs ist auch hinzunehmen, dass die Anwendung des § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren zu einer Besserstellung des überlebenden Ehegatten und zu Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung sowie zu einer Mehrbelastung des Versicherers bzw. der Versichertengemeinschaft führen kann (BGH, FamRZ 2013, 1287; FamRZ 2018, 1238 und 1496).

  • OLG Schleswig, 17.06.2020 - 15 UF 190/19

    Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

    Diese Bestimmungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2018, 1496; FamRZ 2018, 1238; FamRZ 2013, 1287), welcher der Senat folgt, im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist.

    Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe (BGH, FamRZ 2018, 1238; FamRZ 2018, 1496).

  • OLG Schleswig, 04.12.2019 - 15 UF 88/19

    Überprüfung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze bei Anrechten aus der

    Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG findet auch die Regelung des § 31 VersAusglG Anwendung (BGH, FamRZ 2018, 1238; FamRZ 2013, 1287).

    Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe (BGH, FamRZ 2018, 1238).

  • OLG Nürnberg, 16.12.2022 - 7 UF 865/22

    Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

  • OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 UF 176/20

    Anwendung von § 31 VersAusglG nur bei insgesamt den Antragsteller begünstigenden

  • OLG Stuttgart, 15.06.2021 - 11 UF 77/20

    Versorgungsausgleichssache: Zulässigkeit einer erneuten Totalrevision im

  • OLG Hamm, 25.01.2023 - 2 UF 96/22
  • AG Nürnberg, 24.08.2022 - 105 F 3341/21

    Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten

  • BVerfG, 14.12.2022 - 1 BvR 1213/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde bei Klagerücknahme im fachgerichtlichen

  • AG Köln, 15.08.2022 - 301 F 218/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2020 - L 12 R 171/16
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