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   BGH, 16.05.2018 - XII ZB 542/17   

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https://dejure.org/2018,16453
BGH, 16.05.2018 - XII ZB 542/17 (https://dejure.org/2018,16453)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2018 - XII ZB 542/17 (https://dejure.org/2018,16453)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 (https://dejure.org/2018,16453)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 70 Abs. 4 FamFG, § ... 331 FamFG, § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 37 Abs. 2 FamFG, § 316 FamFG, § 325 Abs. 1 FamFG, § 288 Abs. 1 FamFG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, § 62 FamFG, § 321 Abs. 1 FamFG, § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Klärung der Bekanntgabe des für die Entscheidung maßgeblichen Gutachtens gegenüber dem Betroffenen oder Verfahrenspfleger in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache anhand der Gerichtsakten und der von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen; ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringungsverfahren, Bekanntgabe des Gutachten, Verfahrenspfleger, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Unterbringungsverfahren: Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens zur Notwendigkeit der Unterbringung an den Betroffenen bzw. seinen Verfahrenspfleger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärung der Bekanntgabe des für die Entscheidung maßgeblichen Gutachtens gegenüber dem Betroffenen oder Verfahrenspfleger in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache anhand der Gerichtsakten und der von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterbringung und der Anspruch auf rechtliches Gehör

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bekanntgabe eines Gutachtens in einer Unterbringungssache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 268
  • FamRZ 2018, 1196
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 600/14

    Unterbringungssache: Genehmigung der Zwangsmedikation eines untergebrachten

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 542/17
    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 5 mwN).

    b) Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die ärztliche Zwangsbehandlung haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG festzustellen ist (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 6 mwN).

    Gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG ist diese entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 7 mwN).

    Das Gutachten des Sachverständigen S. vom 9. August 2017 ist indes lediglich zur Frage der Notwendigkeit einer Betreuung eingeholt worden und kann schon deshalb für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung nicht herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 8).

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte körperliche Integrität und in das Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hinsichtlich seiner körperlichen Integrität hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 516/16

    Unterbringungssache: Erforderlichkeit der Bekanntgabe des Gutachtens an den

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 542/17
    Durch eine Bekanntgabe an einen Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 288 Abs. 1 FamFG) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 5, 7 mwN).

    Es ist aber weder festgestellt noch aus den Gerichtsakten ersichtlich, dass das vom Tag des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses datierende Gutachten dem Verfahrenspfleger bekanntgegeben worden ist und dass die Erwartung gerechtfertigt war, dieser werde mit der Betroffenen über das Gutachten sprechen (Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 7 mwN und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 195/17

    Unterbringungssache: Antrag des Verfahrenspflegers des Betreuten auf Feststellung

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 542/17
    cc) Die Betroffene ist durch die mit den angegriffenen Entscheidungen erteilte Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität verletzt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 195/17 - FamRZ 2018, 121 Rn. 29).

    Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 195/17 - FamRZ 2018, 121 Rn. 31 mwN).

  • BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11

    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 542/17
    Es ist aber weder festgestellt noch aus den Gerichtsakten ersichtlich, dass das vom Tag des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses datierende Gutachten dem Verfahrenspfleger bekanntgegeben worden ist und dass die Erwartung gerechtfertigt war, dieser werde mit der Betroffenen über das Gutachten sprechen (Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 7 mwN und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 146/20

    Unterbringung - ohne Anhörung des Betroffenen

    Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17, FamRZ 2018, 1196).

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 6 mwN).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG festzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 7 mwN).

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 14 mwN und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 23 mwN).

    Schon allein dieser Verfahrensfehler ist so gewichtig, dass er die Feststellung nach § 62 FamFG zu rechtfertigen vermag, weil er einer Verwertung des gemäß § 321 Abs. 1 FamFG unabdingbaren Sachverständigengutachtens entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 15).

    Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 16 mwN und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 2/19

    Ersetzung der notwendigen persönlichen Bekanntgabe an den Betroffenen in einem

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 6 mwN).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die regelmäßige Freiheitsentziehung zur zwangsweisen Verabreichung einer Medikation haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG festzustellen ist (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 7 mwN).

    Die Betroffene ist durch die mit den angegriffenen Entscheidungen erteilte Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die regelmäßige Freiheitsentziehung zur zwangsweisen Verabreichung einer Medikation in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität verletzt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 13 mwN).

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte körperliche Integrität und in das Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hinsichtlich seiner körperlichen Integrität hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 14 mwN).

    Die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 502/18

    Unterbringungsverfahren: Bestellung eines Verfahrenspflegers und Übergabe des

    Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018, XII ZB 542/17, FamRZ 2018, 1196 und vom 22. Februar 2017, XII ZB 341/16, FamRZ 2017, 923).

    Durch eine Bekanntgabe an einen Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 288 Abs. 1 FamFG) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 8 f. und vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - FamRZ 2017, 923 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 24.07.2019 - XII ZB 160/19

    Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren - und die unterbliebene

    Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 10 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 291/20

    Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen in einer durch

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 6 mwN).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG festzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 12.05.2021 - XII ZB 587/20

    A) Wenn in einem Unterbringungsverfahren dem Betroffenen das

    Durch eine Bekanntgabe an einen Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 288 Abs. 1 FamFG) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 542/17 - FamRZ 2018, 1196 Rn. 9 mwN).
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