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   BGH, 16.05.2018 - XII ZB 80/18   

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https://dejure.org/2018,16298
BGH, 16.05.2018 - XII ZB 80/18 (https://dejure.org/2018,16298)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2018 - XII ZB 80/18 (https://dejure.org/2018,16298)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18 (https://dejure.org/2018,16298)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1379 Abs 1 BGB, § 61 Abs 1 FamFG, § 3 ZPO
    Güterrechtsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstands bei einem gegen die Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung gerichteten Rechtsmittel; Bemessung der Beschwer bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers

  • IWW

    §§ 261 Abs. 1, 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 3 ZPO, § 1379 Abs. 1 BGB, § 61 Abs. 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung eines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache

  • rewis.io

    Güterrechtsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstands bei einem gegen die Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung gerichteten Rechtsmittel; Bemessung der Beschwer bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Güter- Und Vermögensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1379 Abs. 1 ; FamFG § 61 Abs. 1 ; ZPO § 3
    Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung eines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands in der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Wert des Beschwerdegegenstandes bei Antragsabweisung betr. Auskunft in Güterrechtssache

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung des Beschwerdewerts in der Auskunftsstufe einer Güterrechtssache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 901
  • MDR 2018, 951
  • FamRZ 2018, 1169
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 405/15

    Auskunftsverlangen im Zugewinnausgleichsverfahren: Wert des

    Auszug aus BGH, 16.05.2018 - XII ZB 80/18
    Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015, XII ZB 405/15, FamRZ 2016, 454).

    Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN).

    Maßgeblich für die Wertbemessung ist dabei der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 13 mwN).

    Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung kann aufgrund des ihm eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 15.02.2022 - XI ZR 380/20

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts

    Die von der Gegenvorstellung angeführten Beschlüsse des BGH vom 19. April 2018 (IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265) und vom 16. Mai 2018 (XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901) sind vorliegend nicht einschlägig, weil sie jeweils den umgekehrten Fall, nämlich die Höhe der Beschwer eines Anspruchstellers betreffen, der sich gegen die Abweisung seiner Klage auf Auskunft bzw. auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wendet.
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18

    Anforderungen an die Durchführung der internen Teilung von Anrechten in der

    Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 2.500,-- (25% eines auf bis EUR 9.000,-- geschätzten Zahlungsanspruchs; vgl. hierzu die Ausführungen in BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, Rz. 11).
  • BGH, 24.08.2022 - XII ZB 548/20

    Wert des Beschwerdegegenstands bei Klage eines Mieters auf Erteilung einer

    Da der Mieter jedoch nur einen vorbereitenden Anspruch auf Rechnungslegung und damit auf Auskunft geltend macht, ist lediglich ein Bruchteil des Zahlungsanspruchs in Ansatz zu bringen (vgl. BGH Beschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16 - MDR 2017, 725 Rn. 19 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18 - FamRZ 2018, 1169 Rn. 11 mwN - zu § 1379 BGB).
  • BGH, 17.05.2022 - II ZR 100/21

    Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelführers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11 mwN).

    Maßgeblich für die Wertbemessung ist der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11 mwN).

  • OLG Hamburg, 19.03.2019 - 10 UF 34/18

    Bestand eines güterrechtlichen Auskunftsanspruchs bei Verzicht auf die deutsche

    Der Wert des Beschwerdeverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der Erteilung der Auskunft (BGH FamRZ 2018, 1169).

    Dabei ist insbesondere anhand des Tatsachenvortrags danach zu fragen, welche Vorstellungen vom Wert des Leistungsanspruchs bestehen und ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt (BGH FamRZ 2018, 1169).

  • BGH, 05.02.2019 - II ZR 98/18

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Erreichens

    Der Leistungsanspruch, welcher die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert bildet, ist seinerseits gemäß § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11, jeweils mwN).
  • OLG Koblenz, 15.01.2021 - 7 UF 385/20

    Beschwerde gegen einen Scheidungsverbundbeschluss Hilfsweise geltend gemachte

    Es war vom Interesse der Antragsgegnerin an der Auskunftserteilung auszugehen, der mit mindestens 1/10 des durch die Auskünfte erstrebten Schadenersatzes anzusetzen ist (BGH FamRZ 2018, 1169 Rn. 11; FamRZ 2016, 454 Rn. 13 und FamRZ 2011, 1929 Rn. 13).
  • OLG München, 26.11.2021 - 26 UF 526/21

    Beschwerde, Unterhaltsanspruch, Auskunft, Unterhalt, Antragsgegner,

    Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen und beträgt in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs (BGH FamRZ 2018, 1169; BGH FamRZ 2016, 454).
  • OLG Hamm, 27.07.2021 - 10 W 71/21

    Stufenklage; Auskunftsstufe; Terminsgebühr

    Der Leistungsanspruch ist gemäß § 3 ZPO anhand der Vorstellungen, die sich der Kläger vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat, zu schätzen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 jeweils mwN).
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