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   BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18   

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https://dejure.org/2019,22147
BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18 (https://dejure.org/2019,22147)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2019 - I ZB 79/18 (https://dejure.org/2019,22147)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18 (https://dejure.org/2019,22147)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO, § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 93 Abs. 8 AO, § 93b Abs. 1 AO, § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 802l Abs. 1 ZPO, § 802l ZPO, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 802c ZPO, § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 802l Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO, § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 882b Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 802d Abs. 1 ZPO, § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Vortrag eines Gläubigers zum Bestehen der Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften auf Antrag im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Anforderungen an einen Gläubigerantrag auf Einholung von Drittauskünften im Rahmen eines ZV-Verfahrens

  • rewis.io

    Darlegungspflicht eines Gläubigers zu Voraussetzungen einer beantragten Vollstreckungsmaßnahme

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vortrag eines Gläubigers zum Bestehen der Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften auf Antrag im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • rechtsportal.de

    ZPO § 802a Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 802l Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Isolierte Drittauskünfte im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Darlegungspflicht bei der isolierten Einholung von Drittauskünften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3239
  • NJW-RR 2019, 1079
  • MDR 2019, 1152
  • WM 2019, 1508
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.07.2018 - I ZB 78/17

    Maßgeblichkeit der vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses für

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18
    a) Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. zum Erinnerungsverfahren: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17, ZUM 2019, 253 Rn. 31; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 766 Rn. 27; MünchKomm.ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 45; BeckOK.ZPO/Preuß, 32. Edition [Stand: 1. März 2019], § 766 Rn. 37; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 766 ZPO Rn. 48).

    Umgekehrt ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, NJW 2015, 157 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17, Rpfleger 2019, 98 Rn. 31).

    Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher sind zu weiteren Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15; Rpfleger 2019, 98 Rn. 31).

  • BGH, 22.01.2015 - I ZB 77/14

    Abgabe einer Vermögensauskunft: Voraussetzungen für die Einholung von

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18
    Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn Drittauskünfte nach einer für die Vollstreckung unergiebigen Vermögensauskunft des Schuldners nur beim Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Vermögensauskunft eingeholt werden könnten (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rn. 12 f.).

    Danach ist die Überprüfung der Angaben in der Vermögensauskunft durch Drittauskünfte so lange erforderlich, wie nicht aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte keine Erkenntnisse für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers erbringen können (BGH, NJW 2015, 2509 Rn. 16 f.; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 78/16, DGVZ 2018, 62 Rn. 33).

    Es handelt sich nicht um einen selbständigen Auskunftsanspruch (BGH, NJW 2015, 2509 Rn. 18).

  • BGH, 17.09.2014 - VII ZB 21/13

    Privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse: Voraussetzungen der Pfändung

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18
    Umgekehrt ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, NJW 2015, 157 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17, Rpfleger 2019, 98 Rn. 31).

    Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher sind zu weiteren Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15; Rpfleger 2019, 98 Rn. 31).

  • LG Koblenz, 11.03.2015 - 2 T 84/15

    Isolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften über das Vermögen des

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18
    Zur Ermöglichung dieser Prüfung hat er ein vorhandenes Vermögensverzeichnis vorzulegen (LG Oldenburg JurBüro 2014, 664; LG Koblenz, JurBüro 2016, 382 [juris Rn. 20]; LG Krefeld, JurBüro 2017, 545 [juris Rn. 10]; LG Memmingen, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 44 T 68/17, juris Rn. 8).

    Die Frage, ob eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich zu erwarten ist, kann nur im Einzelfall in Bezug zur Höhe der Forderung beurteilt werden, deren Beitreibung der jeweilige Gläubiger begehrt, so dass es entsprechender Darlegungen des Gläubigers bedarf (LG Koblenz, JurBüro 2016, 382 [juris Rn. 22]; LG Ravensburg, DGVZ 2017, 149 [juris Rn. 9]; BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 8).

  • AG Euskirchen, 10.12.2015 - 11 M 2492/15

    Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Ermittlung persönlicher Daten des

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18
    bb) Soweit nach § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO die Einholung der Drittauskünfte zur Vollstreckung "erforderlich" sein muss, lässt sich daraus die Darlegungslast des antragstellenden Gläubigers für die Berechtigung zur Beantragung von Drittauskünften nicht herleiten (aA LG Frankfurt [Oder], DGVZ 2016, 28 [juris Rn. 8]).

    Ein pauschaler Verweis darauf, dass die Gläubigerbefriedigung im vorherigen Verfahren ausweislich der Eintragungen im Vollstreckungsportal nicht möglich gewesen ist, reicht jedenfalls nicht aus (LG Frankfurt [Oder], DGVZ 2016, 28 [juris Rn. 7]; Saenger/Rathmann, ZPO, 8. Aufl., § 802l Rn. 4).

  • BGH, 21.06.2017 - VII ZB 17/14

    Rechtsbeschwerde im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft: Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18
    Die in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung vorgesehene Wertgrenze, nach der die Erhebung von Auskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nur zulässig war, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche - unter Außerachtlassung der Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen - mindestens 500 EUR betragen, ist mit der am 26. November 2016 in Kraft getretenen Änderung des § 802l ZPO ohne Übergangsregelung entfallen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 [juris Rn. 5]).
  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 78/16

    Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18
    Danach ist die Überprüfung der Angaben in der Vermögensauskunft durch Drittauskünfte so lange erforderlich, wie nicht aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte keine Erkenntnisse für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers erbringen können (BGH, NJW 2015, 2509 Rn. 16 f.; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 78/16, DGVZ 2018, 62 Rn. 33).
  • LG Memmingen, 16.05.2017 - 44 T 68/17

    Voraussetzungen des Auskunftsrechts des Gerichtsvollziehers

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18
    Zur Ermöglichung dieser Prüfung hat er ein vorhandenes Vermögensverzeichnis vorzulegen (LG Oldenburg JurBüro 2014, 664; LG Koblenz, JurBüro 2016, 382 [juris Rn. 20]; LG Krefeld, JurBüro 2017, 545 [juris Rn. 10]; LG Memmingen, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 44 T 68/17, juris Rn. 8).
  • LG Ravensburg, 02.06.2017 - 3 T 29/17
    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18
    Die Frage, ob eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich zu erwarten ist, kann nur im Einzelfall in Bezug zur Höhe der Forderung beurteilt werden, deren Beitreibung der jeweilige Gläubiger begehrt, so dass es entsprechender Darlegungen des Gläubigers bedarf (LG Koblenz, JurBüro 2016, 382 [juris Rn. 22]; LG Ravensburg, DGVZ 2017, 149 [juris Rn. 9]; BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 8).
  • BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17

    Anfallen einer Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts i.R.e. Antrags des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18
    Der Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Vollstreckungsauftrag erteilt, gemäß § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben, eine Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO einzuholen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, FamRZ 2019, 384 Rn. 15).
  • LG Krefeld, 09.06.2017 - 7 T 85/17

    Erteilung von Drittauskünften aufgrund eines isolierten Antrags des Gläubigers

  • AG Leipzig, 24.06.2014 - 132 C 1586/14

    Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Drittschuldnererklärung auf einem

  • BGH, 05.03.2020 - I ZB 50/19

    Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft

    aa) Dabei steht außer Frage, dass die gemeinsame Beantragung mehrerer in § 802a Abs. 2 ZPO genannter Vollstreckungsmaßnahmen, also auch die gemeinsame Beantragung der Einholung von Vermögensauskunft und Drittauskünften, verfahrensrechtlich zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 21; Würdinger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 802a Rn. 4).

    Die Antragstellung mag vorsorglich erfolgen, erscheint aber mit Blick auf das Notwendigkeitserfordernis gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO als verfrüht, weil sich erst im weiteren Gang des vom Gläubiger eingeleiteten mehrstufigen Zwangsvollstreckungsverfahrens erweist, ob die Voraussetzungen des § 8021 Abs. 1 ZPO vorliegen (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 21).

  • BGH, 14.01.2021 - I ZB 53/20

    Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen eines Schuldners durch

    Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 15 - Gebühr für Drittauskunft und Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 8).

    Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, WM 2019, 33 Rn. 15 - Gebühr für Drittauskunft; Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 8).

    Ein Gläubiger, der nicht selbst durch seinen Antrag die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners veranlasst hat und nach deren Inhalt keine vollständige Befriedigung erlangen kann, hat danach zwar gemäß den allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften in seiner Person darzulegen (BGH, NJW-RR 2019, 1079 Rn. 14).

    e) Für die Unzulässigkeit isolierter Anträge von Folgegläubigern, gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO Drittauskünfte einzuholen, wird schließlich noch ins Feld geführt, das Vollstreckungsverfahren sei als ein Zweiparteienverfahren zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ausgestaltet, weshalb die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2019 (I ZB 79/18, NJW-RR 2019, 1079) aufgezeigte Tendenz, sich in ein Gesamtvollstreckungssystem zu begeben, im Gesetz keine Stütze habe (AG Stralsund, DGVZ 2020, 19 [juris Rn. 3]; Mroß, DGVZ 2019, 213, 214).

  • LG Verden, 11.01.2021 - 6 T 125/20
    Der Gläubiger, der gem. § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Vollstreckungsauftrag erteilt, gem. § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen, muss nicht selbst gem. § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben, eine Vermögensauskunft des Schuldners gem. § 802c ZPO einzuholen ( BGH , Beschl. v. 16.05.2019 - I ZB 79/18, Rn. 8).

    Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher sind zu weiteren Nachforschungen verpflichtet ( BGH , Beschl. v. 16.05.2019 - I ZB 79/18, Rn. 13).

  • LG München I, 07.12.2021 - 16 T 13844/21

    Keine Bindungswirkung der Entscheidung im Eintragungsverfahren

    Umgekehrt ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2019, Az: I ZB 79/18, juris Rn 10).
  • AG Essen, 05.05.2020 - 30 M 970/20
    Schon aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldner ist diesem zuvor die Möglichkeit zu geben, zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu erscheinen (vgl. Anmerkung Mross zu BGH I ZB 79/18, Beschluss vom 16.05.2019).
  • AG Remscheid, 07.05.2020 - 13 M 123/20
    Aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners einerseits sowie unter Abwägung mit den Gläubiger- und Allgemeininteressen an einer zügigen und erfolgreichen Zwangsvollstreckung andererseits, ist diese Vorschrift dahingehend einschränkend auszulegen, dass Einholung von Fremdauskünften grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn entweder der Schuldner in derselben Sache erfolglos zur Abgabe der VAK geladen (und nicht erschienen) ist (so im Fall BGH, Beschluss vom 16.05.19 - I ZB 79/18, zitiert nach juris), oder wenn der Schuldner die VAK abgegeben hat (auch in anderer Sache), aber die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände voraussichtlich nicht zu einer Befriedigung des antragstellenden Gläubigers ausreichen, wobei eine Frist von 3 Monaten gelten soll (so LG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.19 - 10 T 61/19, zitiert nach juris).
  • LG Oldenburg, 28.10.2020 - 6 T 503/20
    Anders als in der vom Amtsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 16.05.2019 - I ZB 79/18 sind damit die Voraussetzungen des § 802I Abs. 1 Satz 1 ZPO dargelegt.
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