Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,28241
BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18 (https://dejure.org/2019,28241)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2019 - V ZB 117/18 (https://dejure.org/2019,28241)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - V ZB 117/18 (https://dejure.org/2019,28241)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,28241) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 161 Abs. 4 ZVG, § ... 727 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 575 ZPO, § 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, § 569 ZPO, § 750 Abs. 1 ZPO, § 727 ZPO, § 750 Abs. 2 ZPO, § 779 ZPO, § 795 ZPO, § 31 Abs. 2 BVerfGG, § 750 ZPO, §§ 704, 794 ZPO, § 801 ZPO, § 801 Abs. 2 ZPO, § 795 Satz 1 ZPO, § 794 ZPO, § 801 Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, § 572 Abs. 3 ZPO, § 28 ZVG, § 27 RVG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    OL-StaatsbankG § 21; ZPO §§ 727, 795, 801
    Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel bei landesrechtlichem Vollstreckungstitel (hier: Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung)

  • rewis.io

    Titelumschreibung auf Rechtsnachfolger

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Antrags einem Rechtsnachfolger der Landesbank; Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg als Vollstreckungstitel

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1274
  • MDR 2019, 1339
  • WM 2019, 1732
  • Rpfleger 2019, 734
  • NZG 2019, 1274
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11

    Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18
    Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getroffen:.

    Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist" (BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162; siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZB 61/14, NJW-RR 2016, 890 Rn. 10).

    Der Antrag macht den für die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO erforderlichen Titel folglich nicht - wie das Beschwerdegericht meint - schlicht entbehrlich, sondern ersetzt diesen, ist also anderen Schuldtiteln, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfindet, namentlich den in den §§ 704, 794 ZPO genannten Vollstreckungstiteln, gleichzustellen (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 1 et passim: "Selbsttitulierungsrecht"; vgl. zur Titeleigenschaft von Forderungsbescheiden der Sozialversicherungsträger Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 25/15, WM 2016, 751 Rn. 7 ff.).

    Einen solchen landesrechtlichen Vollstreckungstitel nach § 801 ZPO stellt der Antrag nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG dar (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 40, 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 801 Rn. 1; MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 801 Rn. 4; PG/Meller-Hannich, ZPO, 10. Aufl., § 801 Rn. 3).

    (aa) Das Bundesverfassungsgericht hat den Verzicht auf die Nichtigerklärung von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG damit begründet, dass die Rechtssicherheit unter den Betroffenen nicht gefährdet und die Normverwerfung nicht auf der Rechtsfolgenseite in einen wettbewerbsbenachteiligenden Effekt für die bis dahin begünstigten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute umschlagen solle (BVerfGE 132, 372 Rn. 61).

    Würden die beanstandeten Regelungen für nichtig erklärt, hätten die betroffenen Kreditinstitute keinen Vollstreckungstitel inne, sodass bereits angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ebenfalls nichtig wären (BVerfGE 132, 372 Rn. 65).

    Dann erwiese sich aber die sie bisher gleichheitswidrig begünstigende Rechtslage im Ergebnis als nachteilig, denn die Institute hätten wegen des ihnen eingeräumten Selbsttitulierungsrechts bei der Gewährung von Darlehen von einer kostenauslösenden Schaffung eines Titels durch notarielle Beurkundung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung abgesehen (BVerfGE 132, 372 Rn. 66).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete daher die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen sowohl für Verfahren, die mittels eines titel- und klauselersetzenden Vollstreckungsantrages bereits eingeleitet seien, als auch hinsichtlich der Vollstreckung aus Grundpfandrechten bzw. grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen soweit die betreffende Vereinbarung vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden sei (BVerfGE 132, 372 Rn. 68 f.).

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 47/06

    Voraussetzungen der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch den

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18
    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstreckungsmängel, zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört (vgl. Senat, Beschl. vom 14. April 2005 - V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1325), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und das Verfahren nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZVG entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 14 f.).

    Das gilt über den Wortlaut von § 750 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern mit Ausnahme des in § 779 ZPO geregelten Falles auch während der Dauer des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 8 ff.).

  • BGH, 27.04.2016 - VII ZB 61/14

    Selbsttitulierungsrecht der Landessparkasse zu Oldenburg: "Antrag auf

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18
    Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist" (BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162; siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZB 61/14, NJW-RR 2016, 890 Rn. 10).
  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 25/15

    Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Forderungsbescheids über rückständige

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18
    Der Antrag macht den für die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO erforderlichen Titel folglich nicht - wie das Beschwerdegericht meint - schlicht entbehrlich, sondern ersetzt diesen, ist also anderen Schuldtiteln, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfindet, namentlich den in den §§ 704, 794 ZPO genannten Vollstreckungstiteln, gleichzustellen (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 1 et passim: "Selbsttitulierungsrecht"; vgl. zur Titeleigenschaft von Forderungsbescheiden der Sozialversicherungsträger Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 25/15, WM 2016, 751 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 174/15

    Voraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18
    Diese Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15, BGHZ 212, 264 Rn. 9).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 18/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösung von Forderungen durch einen Dritten;

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18
    Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, ZfIR 2016, 414 Rn. 28).
  • BGH, 11.02.2016 - V ZB 182/14

    Insolvenzeröffnung nach Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung - und nun?

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 folgt aus § 27 RVG (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 182/14, juris Rn. 16).
  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 25/05

    Voraussetzungen der Bindung des Gerichts an einen vom Gläubiger vorgeschlagenen

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18
    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstreckungsmängel, zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört (vgl. Senat, Beschl. vom 14. April 2005 - V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1325), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und das Verfahren nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZVG entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 14 f.).
  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 148/14

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund eines auf die im

    Auszug aus BGH, 16.05.2019 - V ZB 117/18
    Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, ZfIR 2016, 414 Rn. 28).
  • BGH, 15.07.2021 - V ZB 130/19

    Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der

    Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die einstweilige Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19, vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, ZfIR 2016, 414 Rn. 28 und vom 16. Mai 2019 - V ZB 117/18, WM 2019, 1732 Rn. 26).
  • BGH, 31.01.2024 - VII ZB 57/21

    Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger

    Soweit in jüngeren höchstrichterlichen Entscheidungen etwa die Bestellung eines Insolvenzverwalters aufgrund der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 16/05, WM 2005, 1823, juris Rn. 11) oder die Vereinigung zweier Sparkassen wegen Bekanntgabe dieser Information im Ministerialblatt des Landes Niedersachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - V ZB 117/18 Rn. 19, WM 2019, 1732) als offenkundig angesehen worden sind, ist hierfür nicht ausschlaggebend auf die Verfügbarkeit des Publikationsmediums gerade auch im Internet abgestellt worden.
  • BayObLG, 29.10.2020 - 101 VA 107/20

    Anforderungen an eine Hinterlegung wegen Mehrfachpfändung

    Im jeweiligen Verfahren sind diejenigen Rechtsfolgen zu beachten, die sich daraus ergeben, dass der Gesamtrechtsnachfolger eines Vollstreckungsgläubigers zur Fortsetzung einer bereits von seinem Rechtsvorgänger begonnenen Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels - nicht dagegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - benötigt, deren Klausel ihn als neuen Gläubiger ausweist, und dass darüber hinaus die Nachfolgeklausel (§ 727 ZPO) 101 VA 107/20 - Seite 12 - sowie die ihrer Erteilung zugrundeliegenden Urkunden dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019, V ZB 117/18, NJW-RR 2019, 1274 Rn. 9; Beschluss vom 21. September 2016, VII ZB 45/15, WM 2016, 2077 Rn. 9 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht