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   BGH, 16.06.1958 - III ZR 215/56   

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https://dejure.org/1958,437
BGH, 16.06.1958 - III ZR 215/56 (https://dejure.org/1958,437)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1958 - III ZR 215/56 (https://dejure.org/1958,437)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1958 - III ZR 215/56 (https://dejure.org/1958,437)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 27, 382
  • NJW 1958, 1441
  • MDR 1958, 667
  • DB 1958, 1124
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.10.1951 - 1 StR 139/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1958 - III ZR 215/56
    In Fällen, in denen diese Einziehung nur als Kann - Vorschrift vorgesehen ist, und in denen die Einziehung als Sicherungsmaßnahme nicht in Frage kommt, weil die Gegenstände an sich nicht gefährlich sind, steht die heutige Rechtsausfassung "aus Gründen der Gerechtigkeit und der Billigkeit" einer Haftung des unbeteiligten Eigentümers für die Schuld des Täters entgegen; in solchen Fällen wird für die Einziehung gegenüber dem Nichttäter ein besonderer Rechtfertigungsgrund gefordert (BGHSt 1, 351 [353]; das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 14. April 1958 - III ZR 189/56 - S. 11/13).

    Dieser wird z.B. bejaht, "wenn der unbeteiligte Eigentümer bei Anwendung der erforderlichen und von ihm auch billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß der Täter zur Begehung der Tat sein Eigentum benutzen werde oder werde benutzen können, oder wenn er einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war" (BGHSt 1, 351 [353/4]).

    Erkennbar klingt auch in BGHSt 1, 351 [353] als Rechtfertigung solcher Einziehungen der Gedanke der polizeilichen Sicherung an.

  • BGH, 22.04.1952 - 2 StR 463/51

    Einziehung zollpflichtiger Ware eines an der Zollhinterziehung unbeteiligten und

    Auszug aus BGH, 16.06.1958 - III ZR 215/56
    Gerade so wie in BGHSt 2, 320 [323] bei Einziehung einer zollpflichtigen Ware bei einem Eigentümer, der nicht schuldhaft oder vorwerfbar gehandelt und der nicht Vorteile aus einer Zollhinterziehung erlangt hat, dieser Umstand darin gesehen worden ist, daß der Eigentümer die Ware durch einen Vertreter hat einziehen lassen, kann dieser besondere Umstand in der Person des Eigentümers hier darin gefunden werden, daß die begünstigten Branntweinbetriebe entgegen dem allgemeinen Verbot des Tätigwerdens im Branntweingewerbe Ausnahmegenehmigungen unter gewissen Schranken erhalten haben und sich dieser Regelung durch Eröffnung ihres Betriebes unter jener Auflage unterworfen haben.
  • BGH, 14.04.1958 - III ZR 189/56

    Einziehung im Steuerstrafverfahren

    Auszug aus BGH, 16.06.1958 - III ZR 215/56
    In Fällen, in denen diese Einziehung nur als Kann - Vorschrift vorgesehen ist, und in denen die Einziehung als Sicherungsmaßnahme nicht in Frage kommt, weil die Gegenstände an sich nicht gefährlich sind, steht die heutige Rechtsausfassung "aus Gründen der Gerechtigkeit und der Billigkeit" einer Haftung des unbeteiligten Eigentümers für die Schuld des Täters entgegen; in solchen Fällen wird für die Einziehung gegenüber dem Nichttäter ein besonderer Rechtfertigungsgrund gefordert (BGHSt 1, 351 [353]; das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 14. April 1958 - III ZR 189/56 - S. 11/13).
  • RG, 27.01.1928 - I 1063/27

    1. Kann auf die im § 128 Abs. 1 BranntwMonG. vorgesehene Einziehung des

    Auszug aus BGH, 16.06.1958 - III ZR 215/56
    In der Vergangenheit hat das Reichsgericht in diesen Fällen die entschädigungslose Einziehung teils als eine Sicherungsmaßnahme (z.B. RGSt 67, 215) teils als eine Art dinglicher Haftung für fremde Schuld (RGSt 62, 49 [52]; 69, 385 [389]) für zulässig erachtet.
  • RG, 07.04.1933 - I 1418/32

    Kann auf Einziehung polizeilicher Art erkannt werden, wenn das Gesetz sie erst

    Auszug aus BGH, 16.06.1958 - III ZR 215/56
    In der Vergangenheit hat das Reichsgericht in diesen Fällen die entschädigungslose Einziehung teils als eine Sicherungsmaßnahme (z.B. RGSt 67, 215) teils als eine Art dinglicher Haftung für fremde Schuld (RGSt 62, 49 [52]; 69, 385 [389]) für zulässig erachtet.
  • RG, 11.11.1935 - 5 D 780/35

    1. Welches ist die nach § 73 StGB. in Vergleich zu ziehende Höchstgeldstrafe,

    Auszug aus BGH, 16.06.1958 - III ZR 215/56
    In der Vergangenheit hat das Reichsgericht in diesen Fällen die entschädigungslose Einziehung teils als eine Sicherungsmaßnahme (z.B. RGSt 67, 215) teils als eine Art dinglicher Haftung für fremde Schuld (RGSt 62, 49 [52]; 69, 385 [389]) für zulässig erachtet.
  • BGH, 17.12.1975 - 3 StR 4/71

    Betätigung als Mitglied einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig

    Das ergibt sich für das neue Einziehungsrecht aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. des EGOWiG und aus § 75 Satz 1 Nr. 3 StGB i.d.F. des 2. StrRG, galt aber für die Frage der Entschädigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon für den vorliegend maßgeblichen (Art. 155 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EGOWiG, § 2 Abs. 5, 1 StGB n.F.) Rechtszustand vor deren Einführung (vgl. BGHSt 2, 328; BGHZ 27, 382, 386 ff; BGHSt 2, 320, 323).
  • BFH, 04.02.1964 - VII 128/62 U

    Rechtliche Zulässsigkeit der entschädigungslose Überführung unerlaubt

    Insoweit sei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1958 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1958 S. 1441) mit Art. 14 GG nicht vereinbar.

    Denn in diesen Fällen handelt es sich, wie das sowohl aus der Einordnung der Vorschriften in den Titel "Amtliche Aufsicht" als auch aus der Überschrift des § 51b BrMonG "Sicherstellung im Aufsichtswege" hervorgeht, um Maßnahmen der Sicherung, die der Einhaltung der monopolrechtlichen Vorschriften und der Erreichung der Monopolzwecke dienen, ohne daß es auf die Feststellung des schuldhaften Verhaltens einer Person oder auf ihre Bestrafung ankommt (vgl. dazu BGHZ 27 S. 382; Steuerrechtsprechung in Karteiform, Branntweinmonopolgesetz, § 51b, Rechtsspruch 1; NJW 1958 S. 1441).

  • BGH, 18.09.1959 - III ZR 68/58

    Auflösung der KPD

    Das ändert jedoch nichts daran, daß die KPD schon vor dem Urteil mit einem Makel im Sinne des Grundgesetzes behaftet war und daß das in ihrer Hand befindliche Vermögen eine - latente - Störung der öffentlichen Ordnung bedeutete; ihr Eigentum konnte entschädigungslos entzogen werden (vgl. hierzu auch Urt. vom 16. Juni 1958 III ZR 215/56 = BGHZ 27, 382).
  • BGH, 06.03.1961 - 3 StR 53/60
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  • BGH, 28.11.1963 - III ZR 99/62

    Anordnung der Vernichtung einer Wellensichtichzucht wegen der Papageienkrankheit

    So hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1958 III ZR 215/58 - BGHZ 27, 382, 389 - betreffend eine entschädigungslose Einziehung von Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, mit ausführlicher Begründung dargelegt, störendes Eigentum könne unter Umständen auch dann entschädigungslos eingezogen werden, wenn der Eigentümer nicht schuldhaft gegen Strafgesetze verstoßen hat und ihm auch sonst ein vorwerfbares Verhalten nicht zur Last gelegt werden kann; es könnten bereits Sicherungsmaßnahmen gegen die von einem Gegenstand ausgehenden Gefährdungen, die sich aus der Person des Eigentümers oder der Beschaffenheit des Gegenstandes ergäben, einen besonderen Rechtfertigungsgrund für eine entschädigungslose Einziehung abgeben.
  • BGH, 16.06.1958 - III ZR 215756
    BGH, Urteil vom 16.06.1958 - III ZR 215/56 .
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