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BGH, 16.06.1959 - VIII ZR 96/58 |
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- BGH, 17.02.1959 - VIII ZR 142/58
Auszug aus BGH, 16.06.1959 - VIII ZR 96/58
Überdies ist aber darauf hinzuweisen, daß in dem Sitzungsprotokoll weder der Vortrag der Beweisaufnahme noch die Tatsache, daß die Parteien verhandelt haben, vermerkt zu werden braucht (vgl. Urteil des erkennden Senats vom 17. Februar 1959 - VIII ZR 142/58 - S. 3).