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   BGH, 16.06.1971 - 2 StR 247/71   

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https://dejure.org/1971,1269
BGH, 16.06.1971 - 2 StR 247/71 (https://dejure.org/1971,1269)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1971 - 2 StR 247/71 (https://dejure.org/1971,1269)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1971 - 2 StR 247/71 (https://dejure.org/1971,1269)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von § 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) bei irrtümlicher Annahme des Einverständnisses eines Opfers zu einer Entführung und eines damit verfolgten geschlechtlichen Zwecks - Ausnutzung der durch eine Entführung entstandenen hilflosen Lage zwecks Durchführung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 24, 168
  • NJW 1971, 2081
  • NJW 1972, 646 (Ls.)
  • MDR 1971, 856
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.06.1951 - 1 StR 202/51
    Auszug aus BGH, 16.06.1971 - 2 StR 247/71
    Hier vermißt die Revision bei der Anwendung des § 236 StGB die Feststellung, daß das Mädchen nicht nur mit der Spazierfahrt als solcher, sondern auch mit dem vom Angeklagten dabei verfolgten geschlechtlichen Zweck einverstanden war (vgl. BGHSt 1, 199, 201) [BGH 05.06.1951 - 1 StR 202/51].

    In keinem denkbaren Fall könnte weitere Aufklärung in der hier fraglichen Richtung zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung führen: War das Mädchen im Sinne von BGHSt 1, 199 einverstanden, so ist, da die Feststellungen im übrigen ausreichend sind, die Verurteilung des Angeklagten nach § 236 StGB gerechtfertigt.

  • BGH, 21.11.1958 - 1 StR 458/58

    Rechtliche Beurteilung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen einfacher und

    Auszug aus BGH, 16.06.1971 - 2 StR 247/71
    In gleicher Weise müßte zu seinen Gunsten § 236 StGB dann angewandt werden, wenn sichere Feststellungen über seine Vorstellungen hinsichtlich der Willensrichtung des Mädchens nicht mehr getroffen werden könnten (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Verhältnis zwischen den §§ 331 und 332 StGB BGHSt 12, 146, 148) [BGH 21.11.1958 - 1 StR 458/58].
  • BGH, 27.01.1971 - 2 StR 591/70

    Tatbestandsvoraussetzungen der Entführung wider Willen - Erfordernis der Absicht

    Auszug aus BGH, 16.06.1971 - 2 StR 247/71
    Soweit der Beschwerdeführer im Falle 2 der Urteilsgründe (H.) geltend macht, der Tatbestand des § 237 StGB sei nur dann verwirklicht, wenn der Täter schon bei der Entführungshandlung die Absicht gehabt habe, die dadurch entstehende hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr auszunützen, wird auf BGHSt 24, 90 verwiesen.
  • BGH, 19.10.2022 - 4 StR 168/21

    Irrtum über Tatumstände (irrige Annahme von Umständen, die ein milderes Gesetz

    (3) Soweit der Bundesgerichtshof, der sich bisher zur Frage der Reichweite des § 16 Abs. 2 StGB nicht näher geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 ? 2 StR 145/11, NStZ 2012, 85, 86 zur Anwendbarkeit der Regelung im Verhältnis von §§ 212 und 216 StGB), in einer vor Einführung des § 16 Abs. 2 StGB ergangenen, ersichtlich vereinzelt gebliebenen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1971 - 2 StR 247/71, BGHSt 24, 168, 169; vgl. dazu auch Puppe, JR 1984, 229, 232) nicht tragend sinngemäß die Rechtsauffassung vertreten hat, der Täter sei bei einem Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal bei objektiver Verwirklichung eines schwereren Tatbestands mit ähnlichem Unrechtsgehalt aus der milderen Vorschrift zu bestrafen, vermag der Senat dem ebenso wenig zu folgen wie der von Teilen der Literatur vertretenen Ausweitung des Begriffs des milderen Gesetzes.
  • BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80

    Erfordernis des Vorliegens der Absicht des Ausnutzens einer hilflosen Lage zum

    Der Senat schließt sich der Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 90; siehe auch BGH NJW 1971, 2081, insoweit in BGHSt 24, 168 nicht abgedruckt)an, wonach der Täter einer Entführung im Sinne des § 237 StGB bei der Entführungshandlung noch nicht die Absicht zu haben braucht, die dadurch entstehende hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr auszunutzen.
  • OLG München, 12.10.1990 - 21 U 2274/90
    Daraus wird teilweise gefolgert, daß der Zwangsverwalter nur Miet- und Pachtzinsforderungen geltend machen könne, dagegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen unrechtmäßiger Vorenthaltung des Grundbesitzes nicht verlangen könne (OLG Düsseldorf NJW 1971, 2081).
  • OLG Hamm, 22.09.1993 - 30 U 101/93
    Miet- und Pachtzinsansprüche stehen in Zwangsverwaltungsverfahren dem Gläubiger zum Ausgleich dafür zur Befriedigung zu, daß er die vor Beschlagnahme geschlossenen Miet- und Pachtverträge hinnehmen muß (§ 152 Abs. 2 ZVG; vgl. OLG Düsseldorf NJW 1971, 2081).
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