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   BGH, 16.06.1987 - X ZR 51/86   

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https://dejure.org/1987,814
BGH, 16.06.1987 - X ZR 51/86 (https://dejure.org/1987,814)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1987 - X ZR 51/86 (https://dejure.org/1987,814)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1987 - X ZR 51/86 (https://dejure.org/1987,814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentrecht - Patentzweck - Erfindung - Schutzbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1968) § 1, § 6
    "Antivirusmittel"; Rechtsfolgen der Verwirklichung eines anderen als im Patentanspruch genannten Zwecks; Schutzbereich eines Mittelanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 101, 159
  • NJW 1988, 769
  • MDR 1987, 932
  • GRUR 1987, 794
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.06.1982 - X ZB 21/81

    Voraussetzungen der Patentfähigkeit eines Arzneimittels - Möglichkeit des

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - X ZR 51/86
    An dieser Auslegung sieht sich das Berufungsgericht durch die »Sitosterylglykoside«-Entscheidung des Senats (GRUR 1982, 548) nicht gehindert.

    Auch wenn man den "zweckgebundenen Mittelanspruch" des Klagepatents entsprechend der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH GRUR 1982, 548 - Sitosterylglykoside) aus Gründen der Rechtsklarheit als einen Verwendungsanspruch auffaßt, ändert das nichts daran, daß die Beklagten mit dem Herstellen, Feilhalten, Inverkehrbringen und Gebrauchen ihres Präparates den Gegenstand des Klagepatents nicht benutzen.

  • BGH, 28.04.1970 - X ZR 38/67

    Vergütungsanspruch des Arbeitnehmer-Erfinders

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - X ZR 51/86
    Denn eine von der geschützten Erfindung ausgehende bloße Anregung für die weitere technische Entwicklung kann nicht dazu führen, das Ergebnis der Weiterentwicklung als vom Schutzbereich der Erfindung umfaßt anzusehen (vgl. im Falle einer Diensterfindung BGHZ 54, 30, 32 f. [BGH 28.04.1970 - X ZR 38/70] - Scheinwerfereinstellgerät).
  • BGH, 30.09.1976 - X ZB 6/76
    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - X ZR 51/86
    Da gilt jedenfalls dann, wenn die Erfindung - wie im vorliegenden Fall - nicht von der Bereitstellung eines neuen Wirkstoffs, sondern allein von der Auffindung einer therapeutischen Wirkung eines als solchen bekannten Wirkstoffs bei der Bekämpfung bestimmter Krankheiten getragen wird (vgl. hierzu BGHZ 58, 280, 291 - Imidazoline; ferner BGH GRUR 1977, 212, 213 f. - Piperazinoalkylpyrazole).
  • BGH, 24.02.1970 - X ZR 49/66

    Schädlingsbekämpfungsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - X ZR 51/86
    b) Daß das Patentamt den Erfindungsgegenstand - entsprechend dem Erteilungsbegehren der Klägerin - nicht in die Form eines Verwendungsanspruchs, sondern in die eines Mittelanspruchs gekleidet und das nachgesuchte Patent in dieser Form erteilt hat, geht darauf zurück, daß Mittelansprüchen seinerzeit gegenüber den ebenfalls in Betracht kommenden Verwendungsansprüchen der Vorzug gegeben worden ist, weil man sich im Hinblick auf die Schutzunfähigkeit gewerblich nicht anwendbarer Heilverfahren und die in dem Urteil »Schädlingsbekämpfungsmittel« des erkennenden Senats (BGH 53, 274, 282) enthaltene Bemerkung, die Verwendung des Mittels als patentrechtlich relevante Benutzungshandlung beginne nicht schon bei der Formulierung des Schädlingsbekämpfungsmittels, sondern erst mit der Anwendung des fertigen Mittels bei der Schädlingsbekämpfung selbst, gehindert gesehen hat, den Erfindern einen angemessenen Schutz, namentlich auch für den Import und Export solcher Mittel, zukommen zu lassen.
  • BGH, 14.03.1972 - X ZB 2/71

    Stofferfindung

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - X ZR 51/86
    Da gilt jedenfalls dann, wenn die Erfindung - wie im vorliegenden Fall - nicht von der Bereitstellung eines neuen Wirkstoffs, sondern allein von der Auffindung einer therapeutischen Wirkung eines als solchen bekannten Wirkstoffs bei der Bekämpfung bestimmter Krankheiten getragen wird (vgl. hierzu BGHZ 58, 280, 291 - Imidazoline; ferner BGH GRUR 1977, 212, 213 f. - Piperazinoalkylpyrazole).
  • BGH, 20.01.1977 - X ZB 13/75

    Patentierbarkeit eines therapeutischen Anwendungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - X ZR 51/86
    In seinem Beschluß »Benzolsulfonylharnstoff« (BGHZ 68, 156, 161) hat der erkennende Senat jedoch in Abkehr von der im »Schädlingsbekämpfüngsmittel«-Urteil enthaltenen Bemerkung entschieden, daß der Schutz eines auf die Verwendung eines bestimmten Wirkstoffs zur Bekämpfung einer bestimmten Krankheit gerichteten Anspruchs nicht erst bei der ärztlichen Verordnung und Anwendung des Arzneimittels, sondern bereits im Bereich der vorgelagerten gewerblichen Nutzung beim Herstellen des Arzneimittels, nämlich bei der Formulierung und Konfektionierung des Medikaments, seiner Dosierung und gebrauchsfertigen Verpackung beginnt.
  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Lassen sich die technische Lehre der Beschreibung und die technische Lehre des Patentanspruchs nicht in Einklang bringen, ist der Patentanspruch maßgeblich (vgl. schon BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 63/87, BGHZ 106, 84, 93 f. = GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator; vom 16. Juni 1987 - X ZR 51/86, BGHZ 101, 159 = GRUR 1987, 794 - Antivirusmittel).
  • BGH, 19.12.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol II

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Berufung herangezogenen Entscheidung BGHZ 101, 159 - Antivirusmittel.
  • BPatG, 04.06.2007 - 3 Ni 21/04
    In der Entscheidung "Antivirusmittel" (vgl. BGH GRUR 1987, 794, 795 re. Sp. - Antivirusmittel) führt er aus, dass dem "zweckgebundenen Stoffschutz" ein finales Element, nämlich eine bestimmte Zweckverwirklichung innewohne.

    Zur Benutzung der ... unter Schutz gestellten Lehre muss vielmehr hinzukommen, dass der der Erfindung innewohnende Zweck im Sinne der konkreten Zielrichtung der patentierten Lehre in einem praktisch erheblichen Umfang erreicht (verwirklicht) wird." (vgl. GRUR 1987, 794, II.2.b),.

    Eine ausführbare Lehre zur Verwendung des Wirkstoffes liegt erst vor, wenn der Fachmann darüber hinaus eine Belehrung darüber erhält, welche Krankheit mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt werden soll." (vgl. GRUR 1987, 794, II.4.d), sind ausschließlich als auf die allgemeinen therapeutischen Angaben im "Antivirusmittel"-Klagepatent bezogen zu verstehen, aus denen der dortige Kläger die Offenbarung einer über die Therapie von Viruserkrankungen hinausgehenden therapeutischen Eignung und damit entsprechenden Patentschutz hatte herleiten wollen.

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