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   BGH, 16.06.1993 - I ZR 167/91   

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https://dejure.org/1993,3931
BGH, 16.06.1993 - I ZR 167/91 (https://dejure.org/1993,3931)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1993 - I ZR 167/91 (https://dejure.org/1993,3931)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1993 - I ZR 167/91 (https://dejure.org/1993,3931)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Löschung eines Warenzeichens - Verwendung der Bezeichnung "BINA" - Sittenwidrigkeit der Erwirkung der Zeicheneintragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 5 Abs. 4 Nr. 1
    Mittelbare Gleichartigkeit bei begleitender Marke in der Textilbranche - BINA

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    WZG § 5 Abs. 4 Nr. 1 - "BINA"
    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines für Vorprodukte eingetragenen Warenzeichens für Halbfertig- und Fertigerzeugnisse?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 1451
  • MDR 1994, 52
  • GRUR 1993, 912
  • DB 1993, 2023
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.05.1969 - I ZB 7/68

    "Begleitende Marke" in der Textilbranche

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - I ZR 167/91
    Die Annahme mittelbarer Gleichartigkeit i.S. der Rechtsprechung zur sog. begleitenden Marke in der Textilbranche (BGHZ 52, 337 - Dolan) setzt voraus, daß es Übung ist, eine Marke für ein Vorprodukt auch an der Fertigware anzubringen und diese Marke auch in der Werbung für die Fertigware dem Letztverbraucher bekannt zu machen; hierfür reicht es nicht aus, daß eine derartige Übung in Zukunft wahrscheinlich ist.

    Auszugehen ist von dem Regelsatz, daß Vor- und Fertigprodukte nicht warengleichartig sind (vgl. BGHZ 52, 337, 339 - Dolan), weil solche Waren wegen ihrer verschiedenen Fertigungsstufen gewöhnlich je einen anderen Gebrauchszweck haben, sich an einen anderen Kundenkreis wenden und daher auch auf anderen Wegen vertrieben werden.

  • BPatG, 07.11.2001 - 32 W (pat) 41/01
    Dass Vor- und Fertigprodukte sonst nicht als ähnlich angesehen werden (BGHZ 52, 337, 339 - Dolan; BGH GRUR 1993, 912 - BINA), beruht auf der Annahme, dass solche Waren wegen ihrer verschiedenen Fertigungsstufen gewöhnlich andere Gebrauchszwecke haben, sich an andere Kundenkreise wenden und daher auch auf anderen Wegen vertrieben werden.
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