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   BGH, 16.06.2005 - 5 StR 464/04   

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https://dejure.org/2005,6588
BGH, 16.06.2005 - 5 StR 464/04 (https://dejure.org/2005,6588)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2005 - 5 StR 464/04 (https://dejure.org/2005,6588)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - 5 StR 464/04 (https://dejure.org/2005,6588)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer Sicherungsverwahrung auf Grund des Hangs zur Straftatenbegehung und der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit; Entscheidung auf Grund eigener Sachkunde des Gerichts trotz des gegenteiligen Gutachtens eines Sachverständigen; Pflicht des ...

  • Judicialis

    StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StPO § 246a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 246a § 267 Abs. 1; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
    Abweichen vom Gutachten bei der Prüfung eines Hanges im Sinn von § 66 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 628
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.12.1992 - 2 StR 440/92

    Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 464/04
    Will der Tatrichter eine Frage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, muß er sich jedoch in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen, die erkennen läßt, daß er mit Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5; BGH NStZ 2000, 437; NStZ-RR 2005, 39; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 33 m.w.N.).

    Der Tatrichter muß die Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen wiedergeben, insbesondere dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1, 5).

  • BGH, 02.10.1986 - 1 StR 238/86

    Heranziehung eines Sachverständigengutachtens bei Geltendmachung angeblicher

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 464/04
    Der Tatrichter muß die Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen wiedergeben, insbesondere dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1, 5).
  • BGH, 10.08.2004 - 3 StR 240/04

    Aufklärungspflicht (zweiter Sachverständiger; bessere Erkenntnismittel; Beweis

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 464/04
    Das gilt namentlich, wenn es um die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung geht (vgl. hierzu auch BGH NStZ 2005, 159).
  • BGH, 21.10.2004 - 4 StR 325/04

    Sicherungsverwahrung (Hang; Gesamtwürdigung; Sachverständige: Bedingungen des

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 464/04
    Will der Tatrichter eine Frage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, muß er sich jedoch in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen, die erkennen läßt, daß er mit Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5; BGH NStZ 2000, 437; NStZ-RR 2005, 39; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2000 - 5 StR 638/99

    Eigene Sachkunde des Gerichts; Psychiatrischer Sachverständiger; Paranoide

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - 5 StR 464/04
    Will der Tatrichter eine Frage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, muß er sich jedoch in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen, die erkennen läßt, daß er mit Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5; BGH NStZ 2000, 437; NStZ-RR 2005, 39; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 33 m.w.N.).
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