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   BGH, 16.06.2005 - V ZB 48/05   

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https://dejure.org/2005,13389
BGH, 16.06.2005 - V ZB 48/05 (https://dejure.org/2005,13389)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2005 - V ZB 48/05 (https://dejure.org/2005,13389)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - V ZB 48/05 (https://dejure.org/2005,13389)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist; Einhaltung von "Promptfristen" in einem Anwaltsbüro; Übermittlung eines Schriftsatzes an ein Gericht per Fax zwecks Einhaltung einer Frist; Ausgleich eines ...

  • Judicialis

    ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 516
    Versäumung der Berufungsfrist wegen Nichtbefolgung einer Anweisung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - V ZB 48/05
    Dies verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Rechtsanwalt die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung seinem Personal überlassen, er braucht sie nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (siehe nur Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, aaO).

    a) Der Rechtsanwalt hat organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Handlung tatsächlich erfolgt oder jedenfalls so weit gediehen ist, daß von einer fristgerechten Vornahme ausgegangen werden kann; bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax muß der Rechtsanwalt die Ausgangskontrolle dahin präzisieren, daß er die damit befaßten Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, der die ordnungsgemäße Übermittlung anzeigt, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, aaO).

    Denn auf allgemeine organisatorische Regelungen kommt es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369).

  • BGH, 21.10.1998 - VIII ZR 382/97

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - V ZB 48/05
    Überdies bewirkte die konkrete Nachfrage des Prozeßbevollmächtigten - zu der er grundsätzlich nicht verpflichtet ist (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1998, VIII ZR 382/97, NJW-RR 1999, 715, 716 m.w.N.) -, daß seine Mitarbeiterin ihr Erinnerungsvermögen auf einen ganz speziellen Fall richten mußte; das verringerte die von dem Berufungsgericht hervorgehobene Gefahr falscher Auskünfte aufgrund des mit Schwächen behafteten menschlichen Gedächtnisses.
  • BGH, 04.10.2000 - XI ZB 9/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - V ZB 48/05
    Das gewährleistete die Fristwahrung, so daß dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2000, XI ZB 9/00, BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 6).
  • BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97

    Beauftragung einer Büroangestellten mit der Übermittlung eines fristgebundenen

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - V ZB 48/05
    Er durfte auf die Richtigkeit der Auskunft seiner - bis dahin stets zuverlässig und beanstandungslos arbeitenden - Mitarbeiterin vertrauen; besondere Umstände, die Anlaß zu weiteren Nachforschungen gegeben hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1995, XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135, 1136; Beschl. v. 18. Dezember 1997, X ZB 16/97, NJWE-VHR 1998, 86), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 12.04.1995 - XII ZB 38/95

    Zulässigkeit ergänzender Angaben in der Beschwerdeinstanz wegen der Versagung der

    Auszug aus BGH, 16.06.2005 - V ZB 48/05
    Er durfte auf die Richtigkeit der Auskunft seiner - bis dahin stets zuverlässig und beanstandungslos arbeitenden - Mitarbeiterin vertrauen; besondere Umstände, die Anlaß zu weiteren Nachforschungen gegeben hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1995, XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135, 1136; Beschl. v. 18. Dezember 1997, X ZB 16/97, NJWE-VHR 1998, 86), sind nicht ersichtlich.
  • OLG Köln, 01.06.2006 - 14 U 27/04
    Wegen Versäumung der Berufungsfrist ist der Klägerin durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2005 - V ZB 48/05 - unter Aufhebung eines ablehnenden Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
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