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   BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09   

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https://dejure.org/2010,765
BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09 (https://dejure.org/2010,765)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2010 - IV ZR 229/09 (https://dejure.org/2010,765)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09 (https://dejure.org/2010,765)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 2 VVG vom 30.05.1908, § 28 Abs 1 VVG vom 30.05.1908
    Gefahrerhöhung in der Firmenversicherung: Anzeigepflicht für Schutzgelderpressungsversuche

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anzeigepflichtige objektive Gefahrerhöhung bei einem zum Zwecke einer Schutzgelderpressung gefassten und dem Versicherungsnehmer in Nötigungsabsicht mitgeteilten Beschädigungsentschlusses einer versicherten Sache durch einen unbekannten Täter hinsichtlich einer ...

  • rewis.io

    Gefahrerhöhung in der Firmenversicherung: Anzeigepflicht für Schutzgelderpressungsversuche

  • ra.de
  • rewis.io

    Gefahrerhöhung in der Firmenversicherung: Anzeigepflicht für Schutzgelderpressungsversuche

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 27; VVG a. F. § 28; VVG a. F. § 29
    Drohung eines Schutzgelderpressers als anzeigepflichtige objektive Gefahrerhöhung. Mit Anmerkung: Prof. Dr. Dirk Looschelders und Ingo Weckmann

  • VersR (via Owlit)

    VVG a. F. § 27; VVG a. F. § 28; VVG a. F. § 29
    Drohung eines Schutzgelderpressers als anzeigepflichtige objektive Gefahrerhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anzeigepflichtige objektive Gefahrerhöhung bei einem zum Zwecke einer Schutzgelderpressung gefassten und dem Versicherungsnehmer in Nötigungsabsicht mitgeteilten Beschädigungsentschlusses einer versicherten Sache durch einen unbekannten Täter hinsichtlich einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gefahrerhöhung durch Schutzgelderpressung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Gastronomie-Versicherer muss nicht das erhöhte Risiko einer Schutzgelderpressung tragen

  • fiala.de (Kurzinformation)

    Vandalismusrisiken: Keine Versicherungsdeckung bei Verweigerung der Schutzgeldzahlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schutzgeld-Versicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Schutzgelderpressung als Gefahrerhöhung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gastronomie-Versicherer haftet nicht bei nicht gemeldeter Schutzgelderpressung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gastronomie-Versicherer muss nicht das erhöhte Risiko einer Schutzgelderpressung tragen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vandalismusschäden als Folge einer Schutzgelderpressung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Gefahrerhöhung bei Schutzgelderpressung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Schutzgelderpressung: Versicherung zahlt nicht

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Versicherung muss nicht das Risiko der Schutzgelderpressung tragen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schutzgelderpressungen: Lokal zerstört - Versicherung zahlt nicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schutzgelderpressung: als Gefahrerhöhungsmoment meldepflichtig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Drohung eines Schutzgelderpressers muss dem Sachversicherer als Gefahrerhöhung angezeigt werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gastronomie-Versicherer muss nicht das erhöhte Risiko einer Schutzgelderpressung tragen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.6.2010)

    Versicherung muss nicht Risiko durch Schutzgelderpressung tragen // Offenbarung des Opfer-Gastwirts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 186, 42
  • NJW 2010, 3450
  • MDR 2010, 1115
  • VersR 2010, 1032
  • VersR 2010, 1446
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.01.1999 - IV ZR 315/97

    Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung (anzeigepflichtige Gefahrerhöhung)

    Auszug aus BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09
    Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt weiter voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 - VersR 1999, 484 unter 2 a m.w.N.; HK-VVG/Karczewski, § 23 Rdn. 9, 13; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 23 Rdn. 4).

    b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so hat hier der erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages mittels anonymer Anrufe kundgegebene, über mehrere Monate verfolgte Entschluss unbekannter Täter, den Kläger mittels Androhung (unter anderem) von Einbruchsdiebstählen und schwerwiegenden Sachbeschädigungen zu Schutzgeldzahlungen zu zwingen und diesem Verlangen auch durch wiederholte Anschläge auf die versicherte Gaststätte Nachdruck zu verleihen, die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden dauerhaft erhöht (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO).

    dd) Auch der Senat hat bisher lediglich ausgesprochen, dass die Drohung des Ehemannes einer Versicherungsnehmerin, das versicherte Gebäude in die Luft zu sprengen, eine Gefahrerhöhung darstellen könne, wenn die Bedrohungslage über eine längere Dauer aufrechterhalten werde (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 - VersR 1999, 484 unter 2 a).

  • OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 14 U 6/96

    Ausgestaltung der Leistungspflichten einer Hauratsversicherung; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09
    Die Gefahrerhöhung sei auch nicht unerheblich im Sinne des § 29 VVG a.F. Gegenteiligen Auffassungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 1998, 625 f.) und von Prölss (NVersZ 2000, 153, 156 ff.), wonach der Entschluss eines Dritten, die versicherte Sache zu schädigen, lediglich eine mitversicherte, nicht anzeigepflichtige Erhöhung der Gefahr i.S. des § 29 Satz 1 VVG a.F. darstelle, sei jedenfalls hier nicht zu folgen.

    aa) Das Oberlandesgericht Karlsruhe (VersR 1998, 625) hat in einer seine Entscheidung nicht tragenden Erwägung die Auffassung vertreten, es stelle keine versicherungsrechtlich relevante nachträgliche Gefahrerhöhung in der Sachversicherung dar, wenn ein Dritter dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Schutzgelderpressung eine vorsätzliche Schädigung der versicherten Sache androhe.

  • BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung

    Auszug aus BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09
    Soweit gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen (BGHZ 79, 156, 158; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - VersR 2004, 895 unter II 2 a aa).
  • OLG Koblenz, 02.11.1987 - 12 U 1705/86
    Auszug aus BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09
    cc) Das Oberlandesgericht Koblenz hat gegenüber einer Versicherungsnehmerin geäußerte anonyme Drohungen mit Brand oder Gewalt gegen das versicherte Gebäude als objektive Gefahrerhöhung gewertet (r+s 1988, 303), jedoch die Frage der Anzeigepflicht offen gelassen, weil in dem von ihm entschiedenen Fall die gesteigerte Gefahrenlage nicht mehr fortgedauert hatte, als das versicherte Gebäude abgebrannt war.
  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80

    Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

    Auszug aus BGH, 16.06.2010 - IV ZR 229/09
    Soweit gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen (BGHZ 79, 156, 158; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - VersR 2004, 895 unter II 2 a aa).
  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 322/13

    Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der

    Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b (1); vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97, VersR 1999, 484 unter 2 a; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300 Rn. 11).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2011 - 5 U 209/10

    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung

    Ist eine tatsächliche Änderung der gefahrerheblichen Umstände eingetreten, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht, so ist eine nachträgliche Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 VVG a.F. zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.2010 - IV ZR 229/09 - VersR 2010, 1032 ).

    Dass die Versicherungsnehmer ursprünglich selbst die Gefahrerhöhung veranlasst haben, die auch im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch fortwirkte, unterscheidet den Streitfall von anderen Fällen des erhöhten Risikos vorsätzlicher Schädigung durch Dritte, wie etwa den Fall der als objektiven Gefahrerhöhung einzuordnenden Drohung eines Schutzgelderpressers (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.6.2010 - IV ZR 229/09 - VersR 2010, 1032 ).

  • KG, 30.04.2021 - 6 U 1015/20

    Zahlungsanspruch eines Versicherungsnehmers bei Entwendung einer Goldmünze aus

    Soweit gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09 -, BGHZ 186, 42-51, Rn. 16, juris; BGHZ 79, 156, 158; BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - Rn. 23, juris).

    Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt weiter voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09 -, BGHZ 186, 42-51, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 - Rn. 9, juris).

  • OLG Dresden, 11.10.2022 - 4 U 36/22

    Regulierung eines Brandschadens - Verpflichtende Durchführung eines

    Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt weiter voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Geschehensverlaufes bilden kann und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2020 - IV ZR 229/09, Rdnr. 16 - juris).
  • LG Bonn, 28.10.2016 - 1 O 110/15

    Grober Fahrlässigkeit, Autovermietung, Kaskoversicherungsschutz

    Die Frage, ob sich diese durch einen Anhänger geschaffene Gefahrerhöhung indes auch auf die von dem mietvertraglichen Kaskoversicherungsschutz der Klägerin erfasste Zugmaschine erstreckt (vgl. zum Begriff der Gefahrerhöhung: BGH NJW 2015, 631 Rd.17; BGH NJW 2010, 3450 Rd.16), bedarf hier keiner jedoch keiner Vertiefung.
  • OLG Köln, 20.10.2015 - 9 U 200/14

    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen unterbliebener Mitteilung eines

    Die Annahme einer Gefahrerhöhung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (BGH, Urteile vom 10.9.2014 - IV ZR 322/13; vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09 , veröffentlicht in BGHZ 186, 42 ; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03 ; alle zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 18.08.2015 - 9 U 120/14

    Leistungsfreiheit des Luftfahrt-Haftpflichtversicherers wegen der Überlassung

    Die Gefahrerhöhung durch das Überlassen des versicherten Hubschraubers an die I nach dem Ausscheiden des Berufspiloten und Leiters der Außenstelle in P ab spätestens Mitte Juni 2010 bis zum streitgegenständlichen Absturz am 24.10.2010 stellt einen Zustand erhöhter Gefahr von einer solchen Dauer dar, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden konnte, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet war (BGH, Urteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, vom 10. September 2014 - IV ZR 322/13 -, zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 09.06.2020 - 4 U 102/20

    "Drogenhölle" genießt keinen Versicherungsschutz!

    Denn von einer Gefahrerhöhung kann auch dann gesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. IV ZR 229/09 - juris).
  • OLG Dresden, 30.03.2020 - 4 U 102/20

    Wohngebäudeversicherung - Gefahrerhöhung durch Drogenlagerung

    Denn von einer Gefahrerhöhung kann auch dann gesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. IV ZR 229/09 - juris).
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