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   BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15   

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https://dejure.org/2016,43963
BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15 (https://dejure.org/2016,43963)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - I ZR 46/15 (https://dejure.org/2016,43963)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - I ZR 46/15 (https://dejure.org/2016,43963)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Orthopädietechniker

    § 3a UWG, § 1 Abs 1 HwO, § 1 Abs 2 S 1 Anl A Nr 35 HwO, § 2 Nr 3 HwO, § 3 Abs 1 HwO
    Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei Raumnutzung in einer Facharztpraxis zur Erbringung von Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks; Mitwirkung an einer unerlaubten Patientenzuweisung - Orthopädietechniker

  • IWW

    § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, 2 HwO... , § 3 Abs. 2 HwO, § 321 Abs. 1 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO, § 4 Nr. 11 UWG, § 3a UWG, Richtlinie 2005/29/EG, §§ 1, 7 HwO, § 1 Abs. 2 HwO, Anlage A zur Handwerksordnung, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Fall 1 HwO, § 7 Abs. 1 a bis 9 HwO, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, § 3 Abs. 1 HwO, § 2 Nr. 3 HwO, § 2 Nr. 2 und 3 HwO, § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO, § 14 GewO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 139 ZPO, § 563 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei Raumnutzung in einer Facharztpraxis zur Erbringung von Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks; Mitwirkung an einer unerlaubten Patientenzuweisung - Orthopädietechniker

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HwO § 3 Abs. 1
    Befreiung einer handwerksmäßigen Tätigkeit vom Gebot der Meisterpräsenz durch die Raumnutzung in einer Arztpraxis für Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sporthopaedicum

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei Raumnutzung in einer Facharztpraxis zur Erbringung von Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks; Mitwirkung an einer unerlaubten Patientenzuweisung - Sporthopaedicum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Empfehlung durch Arzt durch Überlassung eines Raums in der Arztpraxis an Sanitätshaus - Zudem Pflicht zur Meisterpräsenz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Orthopädietechniker in der Arztpraxis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterlassungsantrag - und seine hinreichende Bestimmtheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urteilsergänzung oder Berufung?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verstoß gegen Gebot der Meisterpräsenz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Raumnutzung in Facharztpraxis zur Erbringung von Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks unterliegt der Meisterpräsenz

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Tätigkeit von Hilfsmittelerbringern in den Räumlichkeiten einer Facharztpraxis - Handwerksrecht und ärztliches Berufsrecht zu beachten

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Untermieter in der Praxis können als Empfehlung gelten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.12.2016)

    Ärztliche Berufsordnung: Praxis-Untermieter? Vorsicht, Berufsrecht beachten!

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Service am Patienten oder Berufsrechtsverstoss? Kooperation zwischen Ärzten und Hilfsmittelerbringern

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 96 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht | Orthopädietechniker innerhalb einer Arztpraxis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 164
  • GRUR 2017, 194
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 222/11

    Meisterpräsenz

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15
    b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften der Handwerksordnung, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 222/11, GRUR 2013, 1056 Rn. 15 = WRP 2013, 1336 - Meisterpräsenz).

    Bei den hier in Rede stehenden §§ 1 und 7 HwO handelt es sich um Bestimmungen, die einerseits einen Sicherheits- und - jedenfalls bei Gesundheitshandwerken (§ 1 Abs. 2 HwO in Verbindung mit Anlage A zur Handwerksordnung Nr. 33 bis 37) wie dem des Orthopädietechnikers oder Orthopädieschuhmachers - einen Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG aufweisen und andererseits auch berufsrechtliche Bestimmungen im Sinne von Art. 3 Abs. 8 dieser Richtlinie darstellen (BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 15 - Meisterpräsenz).

    Bei Gesundheitshandwerken, bei denen eine unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen haben kann, ist allerdings - von ganz engen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. dazu VG Schleswig, GewArch 2000, 426, 427) - für jede Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen (BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 16 - Meisterpräsenz; vgl. Honig/Knörr, HwO, 4. Aufl., § 7 Rn. 39; Karsten in Schwannecke, HwO, 50. Lfg. III/16, § 7 Rn. 41, 45; Detterbeck aaO § 7 Rn. 21; Wiemers, DVBl 2012, 942, 944 f., jeweils mwN).

    Ist das Geschäftslokal geöffnet, können - auch ohne Anwesenheit des Meisters - Leistungen erbracht werden, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit der Kunden ausgeschlossen ist (BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 17 - Meisterpräsenz, krit. Detterbeck, GewArch 2014, 147, 149; Hüpers, GewArch 2014, 190, 195).

    Dem Erfordernis der Meisterpräsenz wäre allerdings nicht genügt, wenn ein Meister nur ganz gelegentlich in dem fraglichen Betrieb zur Verfügung stünde, etwa weil er eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hätte (BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 18 - Meisterpräsenz).

    Dem Erfordernis der Meisterpräsenz wird nicht genügt, wenn ein Meister eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hat und nur ganz gelegentlich in dem fraglichen Betrieb oder - wie im Streitfall - überhaupt nicht zur Verfügung steht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 18 - Meisterpräsenz).

  • BGH, 09.07.2009 - I ZR 13/07

    Brillenversorgung

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15
    a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet).

    b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsantrag, der die Worte "ohne hinreichenden Grund" enthält, wie dies dem Wortlaut der Bestimmungen der Berufsordnungen für Ärzte entspricht, die Ärzten eine Empfehlung von Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringern oder sonstigen Anbietern gesundheitlicher Leistungen oder eine Verweisung an diese grundsätzlich untersagt, den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, wenn er - soweit möglich - auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 20 ff. = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, GRUR 2011, 345 Rn. 18 = WRP 2011, 451 - Hörgeräteversorgung II; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 68/13, GRUR 2015, 283 Rn. 19 = WRP 2015, 344 - Hörgeräteversorgung III).

    Diese Bestimmung hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keine Änderung erfahren und ist auf berufsrechtliche Bestimmungen, die Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln, weiterhin anzuwenden (BGH, GRUR 2009, 977 Rn. 12 - Brillenversorgung I; GRUR 2011, 345 Rn. 24 - Hörgeräteversorgung II).

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 111/08

    Hörgeräteversorgung II

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15
    b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsantrag, der die Worte "ohne hinreichenden Grund" enthält, wie dies dem Wortlaut der Bestimmungen der Berufsordnungen für Ärzte entspricht, die Ärzten eine Empfehlung von Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringern oder sonstigen Anbietern gesundheitlicher Leistungen oder eine Verweisung an diese grundsätzlich untersagt, den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, wenn er - soweit möglich - auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 20 ff. = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, GRUR 2011, 345 Rn. 18 = WRP 2011, 451 - Hörgeräteversorgung II; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 68/13, GRUR 2015, 283 Rn. 19 = WRP 2015, 344 - Hörgeräteversorgung III).

    Diese Bestimmung hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keine Änderung erfahren und ist auf berufsrechtliche Bestimmungen, die Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln, weiterhin anzuwenden (BGH, GRUR 2009, 977 Rn. 12 - Brillenversorgung I; GRUR 2011, 345 Rn. 24 - Hörgeräteversorgung II).

    Anders verhält es sich, wenn der Patient - weil er keinen geeigneten Leistungserbringer kennt oder weil er eine Alternative sucht - den Arzt um eine Empfehlung bittet (BGH, GRUR 2011, 345 Rn. 27 f. - Hörgeräteversorgung II).

  • BVerwG, 26.04.1994 - 1 C 17.92

    Handwerk - Zweigstelle - Betriebsleiter - Handwerksrolle - Eigenständigkeit -

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15
    Voraussetzung hierfür ist, dass die Zweigstelle für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO darstellt und dort oder von dort aus Aufträge für handwerkliche Arbeiten entgegengenommen und ausgeführt sowie die fertiggestellten Werke ausgeliefert werden (vgl. BVerwGE 95, 363, 366).

    Andererseits sind ein bloßes Materiallager, eine Auftragsannahmestelle, eine Stelle zur Organisation des Arbeitseinsatzes und eine reine Verkaufsstelle nicht als hinreichend eigenständig in diesem Sinne anzusehen, weil solche Organisationsteile nicht - für sich betrachtet - die Merkmale eines Handwerksbetriebes erfüllen (BVerwGE 95, 363, 366).

    Unerheblich ist schließlich, ob die Zweigstelle aufgrund von Verträgen, die die Zentrale geschlossen hat, nur für bestimmte Kunden tätig wird (BVerwGE 95, 363, 367).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15
    a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet).

    Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Rn. 50 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, GRUR 2015, 1235 Rn. 10 = WRP 2015, 1461 - Rückkehrpflicht V).

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15
    Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge").

    Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Rn. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis; BGH, GRUR 2011, 936 Rn. 16 - Double-opt-in-Verfahren).

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 68/13

    Unlauterer Wettbewerb: Empfehlung eines bestimmten Hörgeräteakustikers durch

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15
    b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsantrag, der die Worte "ohne hinreichenden Grund" enthält, wie dies dem Wortlaut der Bestimmungen der Berufsordnungen für Ärzte entspricht, die Ärzten eine Empfehlung von Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringern oder sonstigen Anbietern gesundheitlicher Leistungen oder eine Verweisung an diese grundsätzlich untersagt, den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, wenn er - soweit möglich - auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 20 ff. = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, GRUR 2011, 345 Rn. 18 = WRP 2011, 451 - Hörgeräteversorgung II; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 68/13, GRUR 2015, 283 Rn. 19 = WRP 2015, 344 - Hörgeräteversorgung III).
  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 22/05

    Umsatzsteuerhinweis

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15
    Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Rn. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis; BGH, GRUR 2011, 936 Rn. 16 - Double-opt-in-Verfahren).
  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09

    Double-opt-in-Verfahren

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15
    Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Rn. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis; BGH, GRUR 2011, 936 Rn. 16 - Double-opt-in-Verfahren).
  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

    Auszug aus BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15
    Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98

    Rechenzentrum

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 13/95

    "Betreibervergütung"; Inhalt des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 112/08

    Ärztliches Berufsrecht: Verweisung eines Patienten an einen Hilfsmittelanbieter

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 196/13

    Rückkehrpflicht V - Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 279/03

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Beihilfe zur Vermittlung von

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 84/14

    TV-Wartezimmer - Wettbewerbsverstoß: Verbot der Absprache zwischen Apotheker und

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

  • BGH, 14.12.1979 - I ZR 36/78

    Zahnarzt, der - ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein - in seinem

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 25/94

    Widerruf der Zulassung von Leistungserbringern in § 126 Abs. 4 SGB V

  • BayObLG, 28.10.1982 - 3 ObOWi 145/82
  • OVG Hamburg, 11.08.1992 - Bf VI 25/91

    Schnellreinigung; Selbständiger Betrieb; Handwerksähnlicher Betrieb

  • VG Schleswig, 09.03.2000 - 12 A 150/99
  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 2.84

    Handwerksordnung - Nebenbetrieb - Kfz-Reparaturwerkstatt - Ergänzung des

  • BGH, 11.07.1991 - I ZR 23/90

    Kachelofenbauer II - Vorsprung durch Rechtsbruch

  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89

    Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für

  • BVerwG, 06.08.1996 - 1 B 38.96

    Klage gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zulassungsgrund der

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 133/04

    Ergänzung des Berufungsurteils

  • BGH, 09.11.2021 - VIII ZR 362/19

    "Kaufvertrag über den Patientenstamm" verstößt gegen bayerische Berufsordnung für

    Soweit die Revision unter Bezugnahme auf mehrere Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, NJW 2011, 2211 Rn. 27 und 35; vom 24. Juli 2014 - I ZR 68/13, GRUR 2015, 283 Rn. 25; vom 16. Juni 2016 - I ZR 46/15, GRUR 2017, 194 Rn. 42) ausführt, das Zuweisungsverbot schütze (nur) die unbeeinflusste Wahlfreiheit, verkennt sie, dass sich diese Entscheidungen nicht auf das hier in Rede stehende Verbot entgeltlicher Zuweisungen beziehen, sondern auf das in den dort einschlägigen Berufsordnungen der Ärzte enthaltene allgemeine Verbot von Zuweisungen beziehungsweise Empfehlungen ohne sachlichen Grund (vgl. hierzu § 34 Abs. 5 MBO-Ä 1997 aF; § 31 Abs. 2 MBO-Ä 1997 in der Fassung der Beschlüsse des 121. Deutschen Ärztetages 2018 in Erfurt und geändert durch den Beschluss des Vorstands der Bundesärztekammer am 14. Dezember 2018).
  • OLG Stuttgart, 15.11.2018 - 2 U 30/18

    Verbandspreise - Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Erlass eines Teilurteils

    Ein Schlechthinverbot kann unter Rückgriff auf den Gesetzestext jedoch ausgesprochen werden, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, juris Rn. 10 - Rückkehrpflicht V; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 46/15, juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - I ZR 46/09, juris Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).
  • BGH, 26.04.2018 - I ZR 121/17

    Beschaffen der Applikationsarzneimittel durch die Ärzte und Anwendung in ihrer

    Anders verhält es sich, wenn der Patient - weil er keinen geeigneten Leistungserbringer kennt oder weil er eine Alternative sucht - den Arzt um eine Empfehlung bittet (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 46/15, GRUR 2017, 194 Rn. 42 = WRP 2017, 64 - Orthopädietechniker).
  • BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19

    Pflichten des Batterieherstellers - Verbot des Vertriebs von Batterien ohne

    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag sei ungeachtet dessen hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass er den Text des Batteriegesetzes aufgreife, weil er hinreichend klar erkennen lasse, was der Beklagten verboten werden solle, und zwischen den Parteien kein Streit über die Auslegung der in dem Antrag verwendeten Begriffe bestehe (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 46/15, GRUR 2017, 194 Rn. 36 = WRP 2017, 64 - Orthopädietechniker, mwN).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22

    Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des

    Bei einer Orientierung des Unterlassungsbegehrens an der konkreten Verletzungshandlung genügt es, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2016 - I ZR 46/15, GRUR 2017, 194, 197 f. Rn. 36).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2024 - 6 U 28/23

    Unterlassungsanspruch eines Betreibers eines Friseursalons wegen behaupteten

    Bei den hier in Rede stehenden §§ 1, 7 HwO handelt es sich um Bestimmungen, die einerseits einen Sicherheits- und - jedenfalls bei Gesundheitshandwerken (§ 1 Abs. 2 HwO i.V.m. Nr. 33 bis 37 Anl. A zur HwO) wie dem des Orthopädietechnikers oder Orthopädieschuhmachers - einen Gesundheitsbezug im Sinn von Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 RL 2005/29/EG aufweisen und andererseits auch berufsrechtliche Bestimmungen im Sinn von Art. 3 Abs. 8 RL 2005/29/EG darstellen (BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 15 - Meisterpräsenz; GRUR 2017, 194 Rn. 19 - Orthopädietechniker; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 3a Rn. 1.143).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19

    Sofortrente - Rentenversicherungsvertrag: Belehrung über Rechtsfolgen des

    Zwar kann dieser zur Formulierung eines Schlechthinverbots herangezogen werden, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, juris Rn. 10 - Rückkehrpflicht V; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 46/15, juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - I ZR 46/09, juris Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).
  • OLG München, 26.01.2017 - 29 U 3841/16

    Vermeintliche Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen eines im Internet angebotenen

    Zwar sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH GRUR 2017, 194 - Orthopädietechniker Tz. 36 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 25.07.2019 - 6 U 51/19

    Wettbewerbsverstoß durch fehlende Kennzeichnung nach § 9 II ElektroG

    Abweichendes kann jedoch gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst ist oder wenn der Antragsteller hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (st. Rspr., vgl. BGH GewArch 2017, 209 - Orthopädietechniker m.w.N.).
  • LG Köln, 04.05.2021 - 33 O 23/20

    Unlauterer Wettbewerb: Ärztliche Empfehlung für einen Heilmittelanbieter nur auf

    Nach § 31 Abs. 2 BoÄ-NR - einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (vgl. BGH GRUR 2017, 194, Rn. 41 - Orthopädietechniker, zur parallelen Regelung in § 31 Abs. 2 BayBoÄ) - dürfen Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Personen oder Unternehmen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen oder sonstige gesundheitliche Leistungen anbieten, empfehlen oder an diese verweisen.
  • OLG München, 23.02.2017 - 29 U 2934/16

    Preisnachlässe und Zuwendungen an Apotheken bei Abgaben von Importarzneimitteln

  • BGH, 09.11.2021 - VI ZB 45/21

    Auswirkung einer erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage auf den

  • LG Stuttgart, 12.12.2019 - 11 O 334/19

    Eingriffe in die Kfz-Elektronik nur durch Betrieb, der in die Handwerksrolle

  • VG Stuttgart, 21.09.2020 - 4 K 8183/19

    Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung

  • OLG Brandenburg, 27.11.2019 - 7 U 185/18

    Anspruch auf Unterlassung der Anmeldung von Beschlüssen einer

  • OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 11 W 33/19

    Berufung auf nichtiges Patent als Behinderung nach § 19 Abs. 1 Nr. GWB

  • LG Stade, 06.10.2022 - 8 O 31/22

    Wettbewerbswidrigkeit; Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit (Covid)

  • OLG Schleswig, 02.12.2021 - 6 U 26/21
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