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   BGH, 16.06.2021 - 1 StR 92/21   

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https://dejure.org/2021,33214
BGH, 16.06.2021 - 1 StR 92/21 (https://dejure.org/2021,33214)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2021 - 1 StR 92/21 (https://dejure.org/2021,33214)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 1 StR 92/21 (https://dejure.org/2021,33214)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 243 Abs. 4 StPO; § 257b StPO; § 337 StPO
    Mitteilung über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung (Abgrenzung zum bloßen Rechtsgespräch: Verknüpfung einer Leistung des Angeklagten mit einer Gegenleistung; Beruhen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 257b StPO, § 257c StPO
    Verständigung im Strafverfahren: Vorliegen eines mitteilungspflichtigen Verständigungsgesprächs

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt aufgrund des Unterlassen einer Mitteilung über eine Erörterung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revision gegen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt aufgrund des Unterlassen einer Mitteilung über eine Erörterung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 54
  • NStZ-RR 2021, 317
  • StV 2021, 775
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 317/19

    Bestechlichkeit und Bestechung (Begriff der Diensthandlung: Maßstab, Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 92/21
    Der Umstand und der Inhalt des Verständigungsgesprächs sind damit auch dann mitzuteilen, wenn die Bemühungen erfolglos geblieben sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19 Rn. 45; Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 StR 262/20 Rn. 6; je mwN).

    Das Eingehen des Gerichts auf diesen Versuch hat eine neue Mitteilungspflicht ausgelöst, weil sich damit ?Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben? (§ 243 Abs. 4 Satz 2, 1 StPO) und auch gegenüber vorangegangenen Erörterungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19 Rn. 47 f. mwN).

    Ohnehin trägt die Mitteilungspflicht nicht nur dem Umstand Rechnung, einen abwesenden Angeklagten zu informieren, sondern will auch über die Verfahrenstransparenz und damit einhergehende -kontrolle durch die Öffentlichkeit den Angeklagten vor einer ?unfairen? Abrede schützen (BGH, Urteil vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19 Rn. 45 mwN).

  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 2/19

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 92/21
    Von einem solchen Bemühen um Verständigung ist auszugehen, sobald bei den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens in Verbindung zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 1 StR 2/19 Rn. 10 und vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 12; je mwN).

    Ein bloßes Rechtsgespräch über die (vorläufige) Einschätzung der Sach-, Beweis- und Rechtslage (vgl. § 257b StPO) oder ein allgemeiner Hinweis etwa auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses zielt solange nicht auf eine einvernehmliche und damit mitteilungspflichtige Verfahrenserledigung ab, als das Gericht nicht eine ?Gegenleistung? für eine vom Angeklagten angebotene ?Leistung? in Aussicht stellt (BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 1 StR 2/19 Rn. 11 f., 14 und vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15 Rn. 15 f.).

  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 9/15

    Mitteilungspflichten bei Erörterungen des Verfahrensstandes (Abgrenzung von

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 92/21
    Ein bloßes Rechtsgespräch über die (vorläufige) Einschätzung der Sach-, Beweis- und Rechtslage (vgl. § 257b StPO) oder ein allgemeiner Hinweis etwa auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses zielt solange nicht auf eine einvernehmliche und damit mitteilungspflichtige Verfahrenserledigung ab, als das Gericht nicht eine ?Gegenleistung? für eine vom Angeklagten angebotene ?Leistung? in Aussicht stellt (BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 1 StR 2/19 Rn. 11 f., 14 und vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15 Rn. 15 f.).

    Nicht nur die ?finalen?, also zielführenden Erörterungen unterliegen der Mitteilungspflicht, sondern auch gegebenenfalls erste Vorgespräche (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilung 4 Rn. 14 f.).

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 564/17

    Mitteilungspflicht über außerhalb der Hauptverhandlung geführte

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 92/21
    Es genügt indes, wenn die Erörterungen von den Verfahrensbeteiligten als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können; im Zweifel wird über das Gespräch zu berichten sein (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 343/18 Rn. 12 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 564/17 Rn. 7; je mwN).
  • BGH, 02.06.2021 - 1 StR 44/21

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 92/21
    Andere Gespräche, auch sonstige zur Verfahrensförderung geeignete Erörterungen (§ 257b StPO) sind damit regelmäßig nicht zum Gegenstand der Verfahrensrüge zu machen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 StR 44/21 Rn. 9).
  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 262/20

    Gang der Hauptverhandlung (Erörterung des Verfahrensstands mit den

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 92/21
    Der Umstand und der Inhalt des Verständigungsgesprächs sind damit auch dann mitzuteilen, wenn die Bemühungen erfolglos geblieben sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19 Rn. 45; Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 StR 262/20 Rn. 6; je mwN).
  • BGH, 06.12.2018 - 1 StR 343/18

    Mitteilungspflicht über außerhalb der Hauptverhandlung geführte

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 92/21
    Es genügt indes, wenn die Erörterungen von den Verfahrensbeteiligten als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können; im Zweifel wird über das Gespräch zu berichten sein (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 343/18 Rn. 12 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 564/17 Rn. 7; je mwN).
  • BGH, 23.06.2020 - 5 StR 115/20

    Verstoß gegen verständigungsbezogene Mitteilungspflichten (Inhalt der

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 92/21
    Denn die Mitteilung ist gänzlich unterblieben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 115/20 Rn. 16).
  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 216/16

    Beruhen des Strafausspruchs auf der unvollständigen Mitteilung

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 92/21
    Von einem solchen Bemühen um Verständigung ist auszugehen, sobald bei den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens in Verbindung zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 1 StR 2/19 Rn. 10 und vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 12; je mwN).
  • BGH, 24.05.2023 - 4 StR 493/22

    BGH hebt Verurteilung wegen Betruges bei der Abrechnung von Corona-Schnelltests

    Dabei unterliegen nicht nur die entsprechenden "finalen", also zielführenden Erörterungen der Mitteilungspflicht, sondern auch gegebenenfalls erste Vorgespräche (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 92/21 Rn. 13; Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15 Rn. 14 f.), sofern diese nicht nur eine abstrakte Erörterung der Vorfrage beinhalten, ob aus Rechtsgründen überhaupt eine Verständigung in einer bestimmten Konstellation möglich ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. April 2023 - 6 StR 124/23 Rn. 11; Beschluss vom 18. August 2021 - 5 StR 199/21 Rn. 14; jeweils für die Annahme eines minder schweren Falls).

    Möglichen Unklarheiten zwischen den Verfahrensbeteiligten soll durch eine genaue Dokumentation des Gesprächs und deren anschließende Bekanntmachung in der öffentlichen Hauptverhandlung begegnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 92/21 Rn. 13).

  • BGH, 29.08.2023 - 1 StR 211/23

    Gerichtliche Verletzung der Informationspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ;

    Der Umstand und der Inhalt des Verständigungsgesprächs sind damit auch dann mitzuteilen, wenn die Bemühungen erfolglos geblieben sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19 Rn. 45; Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - 2 StR 262/20 Rn. 6 und vom 16. Juni 2021 - 1 StR 92/21 Rn. 10; jeweils mwN).

    Von einem solchen Bemühen um Verständigung ist auszugehen, sobald bei den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens in Verbindung zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 1 StR 2/19 Rn. 10; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 12 und vom 16. Juni 2021 - 1 StR 92/21 Rn. 10; jeweils mwN).

    Es genügt indes, wenn die Erörterungen von den Verfahrensbeteiligten als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können; im Zweifel wird über das Gespräch zu berichten sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 343/18 Rn. 12; vom 24. Januar 2018 - 1 StR 564/17 Rn. 7 und vom 16. Juni 2021 - 1 StR 92/21 Rn. 11; jeweils mwN).

  • BGH, 08.02.2023 - 6 StR 284/22

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (wesentlicher Inhalt; Zeitpunkt:

    Damit wollte der Vorsitzende offenkundig nicht nur allgemein auf die strafmildernde Wirkung von geständigen Einlassungen hinweisen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 1 StR 92/21, NStZ-RR 2021, 317; vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15, NStZ 2015, 535).
  • BGH, 15.12.2021 - 6 StR 558/21

    Mitteilung über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

    Der Umstand und der Inhalt des Verständigungsgesprächs sind auch dann mitzuteilen, wenn die Bemühungen erfolglos geblieben sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19; Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 92/21).
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