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   BGH, 16.06.2021 - StB 26/21   

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BGH, 16.06.2021 - StB 26/21 (https://dejure.org/2021,21302)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2021 - StB 26/21 (https://dejure.org/2021,21302)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - StB 26/21 (https://dejure.org/2021,21302)
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  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Regelungen in Geschäftsverteilungsplänen müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 35 mwN).

    Ziel muss es sein, für eine optimale Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben zu sorgen (Kissel/Mayer, aaO Rn. 80) und die Effizienz des Geschäftsablaufs zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 38).

    Ein Jahresgeschäftsverteilungsplan ist insoweit nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich, die sich nicht darauf zu erstrecken hat, ob sich die getroffene Regelung als die zweckmäßigste darstellt oder sich bessere Alternativen angeboten hätten (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11, NStZ 2012, 406 mwN; zum Prüfungsmaßstab in Fällen der unterjährigen Änderung eines Geschäftsverteilungsplans nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 40 ff. mwN).

  • BGH, 02.11.1989 - 1 StR 354/89

    Regelung der Zuständigkeit - Missbrauch - Geschäftsverteilung

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Denn allein die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungs- noch gesetzeswidrig (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, BVerfGE 18, 423, 427; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 98; Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1 mwN).

    Die Staatsanwaltschaft ist kraft Gesetzes zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen, organisch in die Gerichtsbarkeit eingegliedert und dem Neutralitätsgebot des § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet (BGH, Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, aaO).

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Denn allein die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungs- noch gesetzeswidrig (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, BVerfGE 18, 423, 427; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 98; Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1 mwN).
  • BGH, 10.11.2016 - StB 33/16

    Dringender Tatverdacht wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (Vorhaben;

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Nach der Systematik des Gerichtsverfassungsgesetzes führt jener die Ermittlungen nur in besonders gewichtigen Sachen: § 142a Abs. 1 GVG bestimmt seine Primärzuständigkeit für die schwerwiegenden Katalogtaten des § 120 Abs. 1 GVG sowie dann, wenn die Voraussetzungen der § 74a Abs. 2, § 120 Abs. 2 GVG erfüllt sind, mithin, wenn er bei weniger schwerwiegenden Katalogtaten wegen der besonderen Bedeutung des Falles seine Evokationsbefugnis ausübt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.; vom 10. November 2016 - StB 33/16, juris Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 17.08.1960 - 2 StR 237/60

    Unzulässigkeit einer Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern nach

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Sie verknüpft - wie heute für die Verteilung erstinstanzlicher Verfahren in Strafsachen an den Land- und Oberlandesgerichten vielfach üblich - die Zuständigkeit der Spruchkörper mit dem Kriterium der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs beim Gericht (sogenanntes Turnus- oder Rotationsprinzip; vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 17. August 1960 - 2 StR 237/60, BGHSt 15, 116, 117 f.; ferner Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 154 f.).
  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Denn allein die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs macht eine Geschäftsverteilung weder verfassungs- noch gesetzeswidrig (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1965 - 2 BvR 341/60, BVerfGE 18, 423, 427; BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 98; Beschluss vom 2. November 1989 - 1 StR 354/89, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1 mwN).
  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Ein Jahresgeschäftsverteilungsplan ist insoweit nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich, die sich nicht darauf zu erstrecken hat, ob sich die getroffene Regelung als die zweckmäßigste darstellt oder sich bessere Alternativen angeboten hätten (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11, NStZ 2012, 406 mwN; zum Prüfungsmaßstab in Fällen der unterjährigen Änderung eines Geschäftsverteilungsplans nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 40 ff. mwN).
  • BGH, 13.01.2009 - AK 20/08

    Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zur erheblichen

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Nach der Systematik des Gerichtsverfassungsgesetzes führt jener die Ermittlungen nur in besonders gewichtigen Sachen: § 142a Abs. 1 GVG bestimmt seine Primärzuständigkeit für die schwerwiegenden Katalogtaten des § 120 Abs. 1 GVG sowie dann, wenn die Voraussetzungen der § 74a Abs. 2, § 120 Abs. 2 GVG erfüllt sind, mithin, wenn er bei weniger schwerwiegenden Katalogtaten wegen der besonderen Bedeutung des Falles seine Evokationsbefugnis ausübt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.; vom 10. November 2016 - StB 33/16, juris Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 16.06.2021 - StB 25/21

    Geschäftsverteilungsplan (gesetzlicher Richter; generell-abstrakte Regelung;

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 25 und 26/21.
  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07

    Keine Bindung an Art 33 Abs 2 GG bei Besetzung einer Richterstelle durch

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - StB 26/21
    Dieser ist erst überschritten, wenn für die Entscheidungen kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt, also die Grenze zur objektiven Willkür überschritten ist (s. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16, NVwZ 2017, 51 Rn. 18; ferner BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07, NJW 2008, 909, 910).
  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 877/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans des

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