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   BGH, 16.07.1953 - 3 StR 252/53   

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BGH, 16.07.1953 - 3 StR 252/53 (https://dejure.org/1953,3847)
BGH, Entscheidung vom 16.07.1953 - 3 StR 252/53 (https://dejure.org/1953,3847)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 1953 - 3 StR 252/53 (https://dejure.org/1953,3847)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.12.1952 - 2 StR 198/51
    Auszug aus BGH, 16.07.1953 - 3 StR 252/53
    Wie der Bundesgerichtshof am 16. Dezember 1952 (BGHSt 3, 400) bereits entschieden hat, ist "pflichtwidrig" im Sinne des § 356 StGB nicht gleichbedeutend mit "rechtswidrig" (wie in § 240 StGB), sondern bedeutet einen Verstoss gegen die anwaltliche Berufspflicht.

    Hierzu wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3, 400 - 4, 80 = NJW 53, 428 hingewiesen.

  • RG, 21.09.1928 - I 408/28

    1. Wann ist eine Angelegenheit dem Rechtsanwalt "vermöge seiner amtlichen

    Auszug aus BGH, 16.07.1953 - 3 StR 252/53
    Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt. 71, 231; 62, 289) den Angeklagten von der Beschuldigung des Parteiverrats (§ 356 StGB) freigesprochen mit der Begründung; es sei schon das erste Merkmal des äusseren Tatbestandes, dass er als Rechtsanwalt in derselben Rechtssache beiden Parteien diente, nicht verwirklicht.

    Damit schliesst sich das Landgericht zunächst grundsätzlich an die Rechtsprechung des Reichsgerichts an (RGSt. 23, 60; 60, 302; 62, 289), die für den Begriff "derselben Rechtssache" den sachlichrechtlichen Inhalt der anvertrauten Interessen massgebend sein lässt.

  • RG, 29.04.1937 - 2 D 21/37

    Darf ein Rechtsanwalt, ohne gegen seine Standespflicht zu verstoßen, mehrere

    Auszug aus BGH, 16.07.1953 - 3 StR 252/53
    Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt. 71, 231; 62, 289) den Angeklagten von der Beschuldigung des Parteiverrats (§ 356 StGB) freigesprochen mit der Begründung; es sei schon das erste Merkmal des äusseren Tatbestandes, dass er als Rechtsanwalt in derselben Rechtssache beiden Parteien diente, nicht verwirklicht.

    Diese Auslegung hat über die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt. 71, 231) hinaus der Bundesgerichtshof (5 StR 639/52 vom 11. Dezember 1952, NJW 53, 430) fortentwickelt.

  • BGH, 20.11.1952 - 4 StR 850/51
    Auszug aus BGH, 16.07.1953 - 3 StR 252/53
    Hierzu wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3, 400 - 4, 80 = NJW 53, 428 hingewiesen.
  • BGH, 11.12.1952 - 5 StR 639/52
    Auszug aus BGH, 16.07.1953 - 3 StR 252/53
    Diese Auslegung hat über die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt. 71, 231) hinaus der Bundesgerichtshof (5 StR 639/52 vom 11. Dezember 1952, NJW 53, 430) fortentwickelt.
  • RG, 05.07.1926 - III 349/26

    Ist die Frage, ob zwei einem Rechtsanwalt von verschiedenen Parteien erteilte

    Auszug aus BGH, 16.07.1953 - 3 StR 252/53
    Damit schliesst sich das Landgericht zunächst grundsätzlich an die Rechtsprechung des Reichsgerichts an (RGSt. 23, 60; 60, 302; 62, 289), die für den Begriff "derselben Rechtssache" den sachlichrechtlichen Inhalt der anvertrauten Interessen massgebend sein lässt.
  • RG, 13.04.1892 - 525/92

    1. Ist nach den Grundsätzen der ehelichen Errungenschaftsgemeinschaft nach

    Auszug aus BGH, 16.07.1953 - 3 StR 252/53
    Damit schliesst sich das Landgericht zunächst grundsätzlich an die Rechtsprechung des Reichsgerichts an (RGSt. 23, 60; 60, 302; 62, 289), die für den Begriff "derselben Rechtssache" den sachlichrechtlichen Inhalt der anvertrauten Interessen massgebend sein lässt.
  • RG, 28.10.1913 - V 474/13

    1. Zum Begriff des Anvertrauens im Sinne von § 356 StGB. 2. Ist zur Anwendung

    Auszug aus BGH, 16.07.1953 - 3 StR 252/53
    Es hat zwar im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt. 49, 343) richtig erkannt, dass auch Strafsachen unter die "Rechtssachen" im Sinne des § 356 StGB fallen können.
  • BGH, 24.11.1955 - 4 StR 402/55

    Zum Parteiverrates eines Rechtsanwaltes, der den wegen Sittlichkeit angeklagten

    Im Scheidungsstreit und in der Familienrechtssache zog sie aber aus demselben Sachverhalt rechtliche Folgerungen, die ihr Mann nicht wünschte und mit denen er sich überdies im Ehescheidungsprozeß nach den dieses Verfahren beherrschenden Grundsätzen nicht wirksam einverstanden erklären konnte (BGH 3 StR 252/53 vom 16. Juli 1953).
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