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   BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04   

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BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04 (https://dejure.org/2004,717)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2004 - IXa ZB 44/04 (https://dejure.org/2004,717)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 44/04 (https://dejure.org/2004,717)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pfändung von Sozialleistungen; Anordnung des Vollstreckungsgerichts bei Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses, dass Geldinstitute als Drittschulder den verlängerten Pfändungsschutz beachten müssen; Erfordernis der gesonderten gerichtlichen ...

  • zvi-online.de

    SGB I § 55 Abs. 4; ZPO §§ 829, 835, 850 ff.
    Unzulässigkeit der Anordnung des Vollstreckungsgerichts gegenüber dem Drittschuldner (Kreditinstitut) zur Beachtung des verlängerten Pfändungsschutzes für Sozialleistungen nach Ablauf der Schonfrist

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein vorweggenommener Pfändungsschutz im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß

  • Judicialis

    SGB I § 55 Abs. 4; ; ZPO § 829; ; ZPO § 835; ; ZPO §§ 850 ff.

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 55 Abs. 4; ZPO § 829 § 835 § 850 ff
    Pflicht des Drittschuldners zur Beachtung des verlängerten Pfändungsschutzes ohne Gerichtsbeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verlängerter Pfändungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SGB I § 55 Abs. 4; ZPO §§ 829, 835, 850 ff
    Unzulässigkeit der Anordnung des Vollstreckungsgerichts gegenüber dem Drittschuldner (Kreditinstitut) zur Beachtung des verlängerten Pfändungsschutzes für Sozialleistung nach Ablauf der Schonfrist

  • uni-mannheim.de PDF, S. 3 (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3262
  • ZIP 2004, 1978
  • MDR 2005, 109
  • FamRZ 2004, 1715
  • WM 2004, 1867
  • Rpfleger 2004, 713
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Marburg, 18.01.2002 - 3 T 79/01
    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04
    Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde, die sich auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur beruft (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1058; LG Marburg Rpfleger 2002, 470; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; LG Koblenz JurBüro 1998, 47; LG Braunschweig NdsRpfl 1998, 150; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850k Rn. 19; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1439i; Kasseler Kommentar/Seewald, SGB I § 55 Rn. 17), könne das Geldinstitut nicht verpflichtet werden, für die auf dem Konto eingegangenen laufenden Sozialleistungen die Pfändungsfreigrenze unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung zu beachten.

    Der Schuldner muß deshalb nach Ende der Schonfrist beim Vollstreckungsgericht im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses dahingehend erwirken, daß ihm der in § 55 Abs. 4 SGB I genannte Betrag bis zum nächsten Zahlungstermin pfandfrei belassen wird (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 470 f; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; LG Koblenz JurBüro 1998, 47; Zöller/Stöber, aaO § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1439i).

    Der dem Empfänger von Sozialleistungen zustehende Pfändungsschutz wird dadurch nicht unzumutbar erschwert (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 470, 471).

    Wenn das Geldinstitut den pfandfreien Betrag selbst festzustellen hätte, müßten Meinungsverschiedenheiten über den Umfang des Pfändungsschutzes in einem Verfahren gegen das gleichzeitig vom Gläubiger und vom Schuldner bedrohte Geldinstitut ausgetragen werden (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 470, 471), obwohl dieses nur als Drittschuldner betroffen ist und dem Gläubiger sowie dem Schuldner neutral gegenüber steht.

  • LG Koblenz, 10.09.1997 - 2 T 510/97
    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04
    Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde, die sich auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur beruft (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1058; LG Marburg Rpfleger 2002, 470; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; LG Koblenz JurBüro 1998, 47; LG Braunschweig NdsRpfl 1998, 150; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850k Rn. 19; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1439i; Kasseler Kommentar/Seewald, SGB I § 55 Rn. 17), könne das Geldinstitut nicht verpflichtet werden, für die auf dem Konto eingegangenen laufenden Sozialleistungen die Pfändungsfreigrenze unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung zu beachten.

    Der Schuldner muß deshalb nach Ende der Schonfrist beim Vollstreckungsgericht im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses dahingehend erwirken, daß ihm der in § 55 Abs. 4 SGB I genannte Betrag bis zum nächsten Zahlungstermin pfandfrei belassen wird (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 470 f; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; LG Koblenz JurBüro 1998, 47; Zöller/Stöber, aaO § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1439i).

    Es ist ihm nicht zumutbar und häufig - jedenfalls ohne freiwillige Mitwirkung des Schuldners - auch nicht möglich, die erforderliche Bewertung der persönlichen Verhältnisse des Schuldners als Grundlage für dessen Bemessung mit einem vertretbaren personellen und sachlichen Aufwand sicher vorzunehmen (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 476 f; LG Koblenz JurBüro 1998, 47).

  • LG Göttingen, 30.03.2001 - 5 T 79/01

    Pfändungsschutz für Sozialleistungen; Anwendbarkeit der Regelungen für die

    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04
    Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde, die sich auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur beruft (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1058; LG Marburg Rpfleger 2002, 470; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; LG Koblenz JurBüro 1998, 47; LG Braunschweig NdsRpfl 1998, 150; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850k Rn. 19; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1439i; Kasseler Kommentar/Seewald, SGB I § 55 Rn. 17), könne das Geldinstitut nicht verpflichtet werden, für die auf dem Konto eingegangenen laufenden Sozialleistungen die Pfändungsfreigrenze unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung zu beachten.

    Der Schuldner muß deshalb nach Ende der Schonfrist beim Vollstreckungsgericht im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses dahingehend erwirken, daß ihm der in § 55 Abs. 4 SGB I genannte Betrag bis zum nächsten Zahlungstermin pfandfrei belassen wird (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 470 f; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; LG Koblenz JurBüro 1998, 47; Zöller/Stöber, aaO § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1439i).

  • OLG Celle, 25.03.2002 - 2 W 9/02

    Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung; Kein Ermessen des

    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04
    Es ist ihm nicht zumutbar und häufig - jedenfalls ohne freiwillige Mitwirkung des Schuldners - auch nicht möglich, die erforderliche Bewertung der persönlichen Verhältnisse des Schuldners als Grundlage für dessen Bemessung mit einem vertretbaren personellen und sachlichen Aufwand sicher vorzunehmen (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 476 f; LG Koblenz JurBüro 1998, 47).
  • OLG Hamm, 11.04.1990 - 14 W 31/90
    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04
    Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde, die sich auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur beruft (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1058; LG Marburg Rpfleger 2002, 470; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; LG Koblenz JurBüro 1998, 47; LG Braunschweig NdsRpfl 1998, 150; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850k Rn. 19; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1439i; Kasseler Kommentar/Seewald, SGB I § 55 Rn. 17), könne das Geldinstitut nicht verpflichtet werden, für die auf dem Konto eingegangenen laufenden Sozialleistungen die Pfändungsfreigrenze unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung zu beachten.
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04
    Angesichts der dargestellten, gegen eine solche Lösung sprechenden Gründe kommt diesem Auslegungskriterium indes keine entscheidende Bedeutung zu (zur begrenzten Bedeutung der sog. historischen Auslegung vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 8, 274, 307; 10, 234, 244; 11, 126, 129 f).
  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04
    Angesichts der dargestellten, gegen eine solche Lösung sprechenden Gründe kommt diesem Auslegungskriterium indes keine entscheidende Bedeutung zu (zur begrenzten Bedeutung der sog. historischen Auslegung vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 8, 274, 307; 10, 234, 244; 11, 126, 129 f).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04
    Angesichts der dargestellten, gegen eine solche Lösung sprechenden Gründe kommt diesem Auslegungskriterium indes keine entscheidende Bedeutung zu (zur begrenzten Bedeutung der sog. historischen Auslegung vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 8, 274, 307; 10, 234, 244; 11, 126, 129 f).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04
    Angesichts der dargestellten, gegen eine solche Lösung sprechenden Gründe kommt diesem Auslegungskriterium indes keine entscheidende Bedeutung zu (zur begrenzten Bedeutung der sog. historischen Auslegung vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 8, 274, 307; 10, 234, 244; 11, 126, 129 f).
  • BGH, 20.12.2006 - VII ZB 56/06

    BGH erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für

    Für die vom Vollstreckungsgericht vorgenommene Anordnung bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) dem Geldinstitut als Drittschuldner nicht auferlegt werden dürfe, von sich aus den verlängerten Pfändungsschutz zu beachten und selbständig den pfandfreien Betrag zu berechnen.

    Die Gesetzesmaterialien zu § 55 SGB I (vgl. BT-Drucks. 7/868, S. 42) sprechen vielmehr, worauf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262 = Rpfleger 2004, 713) hingewiesen hat, eher für die Intention des Gesetzgebers, den nach § 55 Abs. 4 SGB I pfändungsfreien Betrag ohne eine gerichtliche Entscheidung freizugeben.

    Der Bundesgerichtshof hat im bereits erwähnten Beschluss vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 44/04, aaO) ausgeführt, dass dem Geldinstitut die Ermittlung des pfändungsfreien Betrags nicht zumutbar ist, weil es - im Gegensatz zu einem Arbeitgeber oder dem Träger der Sozialversicherung - regelmäßig nicht über ausreichende Informationen verfügt, um die Pfändungsfreigrenze sicher ermitteln zu können.

  • BGH, 20.07.2010 - IX ZR 37/09

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Diese Vorschrift enthält eine echte Unpfändbarkeitsbestimmung (BGHZ 162, 349, 353), die keinen Schuldnerantrag voraussetzt (BGHZ 170, 236, 240 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004 - IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262, 3263).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 49/03

    "man spricht deutsh"; Zustimmungsbedürftigkeit der Satellitenausstrahlung eines

    Dem stehen die Ausführungen der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (damals noch § 137g, BT-Drucks. 13/4796 S. 15), die Regelung betreffe nur internationale Koproduktionsverträge, schon angesichts der begrenzten Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung (vgl. dazu BGHZ 129, 37, 50 - Weiterverteiler; 148, 270, 275 f.; BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 44/04, Umdruck S. 10) nicht entgegen.
  • LG Göttingen, 02.04.2007 - 5 T 136/06
    Das Amtsgericht hat indes unberücksichtigt gelassen, dass der sich nach der Pfändungstabelle des § 850 c ZPO ergebende Pfändungsfreibetrag von 1 796, 99 EUR vorliegend nach Ablauf der 7-Tages-Frist für den jeweiligen Monat anteilig ermäßigt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2004, NJW 2004, Seite 3262 ff., Beschluss der Kammer vom 24. März 2004, Az. 5 T 107/04, Beschluss der Kammer vom 01.02.2006, Az. 5 T 276/05 ).

    Der BGH ist in dem Beschluss der Bewertung des Beschwerdegerichts beigetreten, wonach die Nichtanwendung des § 850 k ZPO mit dem Grundsatz der Waffengleichheit und dem Schutzzweck des § 55 Abs. 4 Satz 1 SGB I nicht in Einklang zu bringen sei, insbesondere habe der Schuldner nach der in § 55 Abs. 4 SGB I zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers gerade nicht dazu gezwungen werden sollen, innerhalb der 7-Tages-Frist über den vollen Gutschriftbetrag zu verfügen, Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 ( NJW 2004, Seite 3262) dürfe dem Geldinstitut als Drittschuldner nicht auferlegt werden, von sich aus den verlängerten Pfändungsschutz zu beachten und selbstständig den pfandfreien Betrag zu berechnen, weshalb für die vorgenommene Anordnung auch ein Rechtschutzbedürfnis bestehe.

  • LG Itzehoe, 30.03.2010 - 1 S 145/09

    Anspruch auf Auszahlung des auf dem gemeinsamen Konto der Eheleute befindlichen

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Vollstreckungsschuldner nach Ende der Schonfrist nach § 55 I SGB I beim Vollstreckungsgericht im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses dahingehend erwirkt, dass ihm der in § 55 IV SGB I genannte Betrag bis zum nächsten Zahlungstermin pfandfrei belassen wird (BGH NJW 2004, 3262, 3263).
  • LG Hagen, 09.03.2006 - 3 T 135/06
    Diese Rechtsanwendung entspricht auch den neueren Rechtsprechungen des BGH, der hinsichtlich der Kindergeldzahlungen unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage von einer Anwendbarkeit des § 55 SGBI ausgeht (vgl. BGH NJW 2004, 3262 - 3264).
  • LG Hamburg, 08.10.2009 - 319 T 55/09

    Kontopfändung: Berechnung des pfandfreien Betrags durch den Schuldner;

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung (NJW 2004, 3262ff), wonach die Freigabe des pfandfreien Betrages dem Vollstreckungsgericht obliegt, denn aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16. August 2009 (Az.: 322 M 498/09) ergibt sich eindeutig, welche Beträge der Schuldnerin als unpfändbar zu belassen sind.
  • LG Kassel, 28.07.2006 - 3 T 391/06
    Seine Freigabe ist mit der Erinnerung geltend zu machen und erfordert deshalb jeweils einen konkreten Antrag (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 44/04 - Juris TZ 15; Kammer, Beschluss vom 07.08.2003 - 3 T 431/03 -).
  • AG Hannover, 17.11.2006 - 714 M 146139/06

    Keine Einstellung der Kontopfändung zur Freigabe von Sozialleistungen

    Da hier aber Sozialleistungen auf dem gepfändeten Konto eingehen und sich § 850k ZPO auf Sozialleistungen nicht anwenden lässt, gilt der Schutz des § 55 SGBI als Spezialvorschrift (LG Braunschweig Nds.Rpfl. 1998, 150, 151; BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 44/04, ZVI 2004, 458 = ZIP 2004, 1978 = Rpfleger 2004, 713).
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