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   BGH, 16.07.2009 - 4 StR 241/09   

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https://dejure.org/2009,4839
BGH, 16.07.2009 - 4 StR 241/09 (https://dejure.org/2009,4839)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - 4 StR 241/09 (https://dejure.org/2009,4839)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - 4 StR 241/09 (https://dejure.org/2009,4839)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 150
  • NStZ-RR 2009, 364
  • NStZ-RR 2010, 44
  • StV 2010, 21
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 170/20

    Raub; schwerer Raub (qualifiziertes Nötigungsmittel: Motivwechsel bei

    Dies gilt sowohl für den Fall, in dem die Misshandlung der Wegnahme unmittelbar nachfolgt, als auch dann, wenn sie ihr - wie hier - unmittelbar vorausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 193/15, NStZ-RR 2015, 277; Beschluss vom 26. Juli 2009 - 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150).
  • BGH, 28.09.2011 - 4 StR 403/11

    Schwere räuberische Erpressung in der Beendigungsphase (Zueigungsabsicht;

    Sie erfüllen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB nur dann, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind (BGH, Urteil vom 25. März 2009 - 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150).
  • BGH, 29.08.2012 - 4 StR 277/12

    Besonders schwere Vergewaltigung (vorherige schwere Misshandlung; bei der Tat;

    Ist aber der Entschluss zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs erst nach Abschluss der Gewalthandlungen entstanden, ist die schwere körperliche Misshandlung nicht während der Vergewaltigung erfolgt, was die Anwendung des Qualifikationstatbestandes ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 2006 - 3 StR 373/05 Rn. 5, StV 2006, 418 und vom 23. Juni 2009 - 5 StR 195/09; Beschluss vom 16. Juli 2009 - 4 StR 241/09 Rn. 4 ff., NStZ 2010, 150).
  • BGH, 30.06.2015 - 3 StR 193/15

    Besonders schwere räuberische Erpressung (schwere körperliche Misshandlung bei

    Dies gilt sowohl in dem Fall, in der die Misshandlung der Erpressung unmittelbar nachfolgt, als auch dann, wenn sie ihr - wie hier - unmittelbar vorangeht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150 zu § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB).
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