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   BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14   

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https://dejure.org/2015,21185
BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14 (https://dejure.org/2015,21185)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - IX ZR 127/14 (https://dejure.org/2015,21185)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14 (https://dejure.org/2015,21185)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 InsO, § 62 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 213 InsO, § 195 BGB
    Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz des Gesamtschadens

  • IWW

    § 60 InsO, § ... 201 Abs. 1 InsO, § 199 InsO, § 62 Satz 1 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 92 InsO, § 80 Abs. 1 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 213 InsO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 203 f BGB, § 206 BGB, § 199 BGB, § 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO, § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 58 InsO, § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens; Geltendmachung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Forderung vor Eintritt der Verjährung ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens erst mit Abschluss des Verfahrens

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
  • Betriebs-Berater

    Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens

  • rewis.io

    Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz des Gesamtschadens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens; Geltendmachung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Forderung vor Eintritt der Verjährung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatzansprüche des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter - und ihre Verjährung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Ein Anspruch des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens verjährt in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem das Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wurde

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3299
  • ZIP 2015, 1645
  • MDR 2015, 1040
  • NZI 2015, 849
  • WM 2015, 1644
  • BB 2015, 2049
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.07.2014 - IX ZR 301/12

    Haftung des Konkurs-/Insolvenzverwalters: Beginn der Verjährungsfrist mit

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14
    Es handelt sich also um einen Gesamtschaden, der während der Dauer des Insolvenzverfahrens durch Zahlung an die Insolvenzmasse auszugleichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11).

    Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, ist wegen des Interessenkonfliktes ein neuer Insolvenzverwalter oder ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen (HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 92 Rn. 40; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 [zu § 82 KO]; vom 17. Juli 2014, aaO Rn. 11 [zu § 82 KO] mwN).

    b) Grundsätzlich beginnen Verjährungsfristen dann zu laufen, wenn der betroffene Gläubiger die Möglichkeit hat, verjährungshemmende Maßnahmen (vgl. § 203 f BGB) einzuleiten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 13).

    Ebenso ist die Gläubigerversammlung befugt, Stellung dazu zu nehmen, ob ein vom Sonderinsolvenzverwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 15).

  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 128/03

    Geltendmachung eines Quotenverringerungsschadens; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14
    Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, ist wegen des Interessenkonfliktes ein neuer Insolvenzverwalter oder ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen (HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 92 Rn. 40; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 [zu § 82 KO]; vom 17. Juli 2014, aaO Rn. 11 [zu § 82 KO] mwN).

    Der Bundesgerichtshof nimmt folgerichtig in ständiger Rechtsprechung an, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche der Konkurs- oder Insolvenzgläubiger, die von ihnen selbst nicht durchgesetzt werden können, nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses beginnt, mit welchem das Konkurs- oder Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 28 [zu § 82 KO]; 29 f InsO zu § 92 InsO mwN; MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 62 Rn. 4; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 62 Rn. 8).

    c) Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob trotz fehlender rechtlicher Befugnis zu verjährungsunterbrechenden Maßnahmen dann auf die Kenntnis der Gläubiger abzustellen ist, wenn sämtliche Gläubiger sich über den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen im Klaren waren, aber keiner von ihnen eine Sonderinsolvenzverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen und die Einsetzung eines neuen Verwalters beantragt hat (BGH, Urteil vom 22. April 2004, aaO S. 30).

  • BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13

    Insolvenzverfahren: Beschwerderecht des Insolvenzverwalters bei Einsetzung eines

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14
    Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, WM 2014, 571 Rn. 9 ff).
  • BGH, 18.06.2009 - IX ZA 13/09

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14
    Gleiches gilt hinsichtlich der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 f; vom 18. Juni 2009 - IX ZA 13/09, NZI 2009, 517 Rn. 3).
  • BGH, 30.09.2010 - IX ZB 280/09

    Insolvenzverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14
    Zur Durchsetzung einer solchen Entscheidung kommt entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein Beschwerderecht jedes einzelnen Gläubigers in Betracht (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5).
  • BGH, 02.03.2006 - IX ZB 225/04

    Beschwerderecht des Schuldners gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entlassung

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14
    Gleiches gilt hinsichtlich der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 f; vom 18. Juni 2009 - IX ZA 13/09, NZI 2009, 517 Rn. 3).
  • BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13

    Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet: Befugnis des Verwalters zur

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14
    Ebenso ist die Gläubigerversammlung befugt, Stellung dazu zu nehmen, ob ein vom Sonderinsolvenzverwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, WM 2015, 1065 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 15).
  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 131/83

    Beteiligung des Gemeinschuldners am Konkursverfahren; Pflichten des

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14
    Diese Pflicht obliegt dem Verwalter nicht nur gegenüber den Insolvenzgläubigern, sondern auch und gerade gegenüber dem Schuldner (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 10 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425; RGZ 152, 125, 127 [jeweils zu § 82 KO]), der ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, den Umfang seiner Nachhaftung (vgl. § 201 Abs. 1 InsO) möglichst zu begrenzen oder sogar einen Überschuss ausgezahlt zu erhalten (vgl. § 199 InsO).
  • BGH, 26.06.2014 - IX ZR 162/13

    Insolvenzverwalterpflicht zur zinsgünstigen Anlage von Geldmitteln

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14
    Diese Pflicht obliegt dem Verwalter nicht nur gegenüber den Insolvenzgläubigern, sondern auch und gerade gegenüber dem Schuldner (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 10 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425; RGZ 152, 125, 127 [jeweils zu § 82 KO]), der ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, den Umfang seiner Nachhaftung (vgl. § 201 Abs. 1 InsO) möglichst zu begrenzen oder sogar einen Überschuss ausgezahlt zu erhalten (vgl. § 199 InsO).
  • RG, 07.09.1936 - VI 73/36

    1. Zum Verschulden des Konkursverwalters und der Mitglieder des

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14
    Diese Pflicht obliegt dem Verwalter nicht nur gegenüber den Insolvenzgläubigern, sondern auch und gerade gegenüber dem Schuldner (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 10 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425; RGZ 152, 125, 127 [jeweils zu § 82 KO]), der ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, den Umfang seiner Nachhaftung (vgl. § 201 Abs. 1 InsO) möglichst zu begrenzen oder sogar einen Überschuss ausgezahlt zu erhalten (vgl. § 199 InsO).
  • BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17

    Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters;

    Der Bundesgerichtshof hat bisher offengelassen, ob trotz fehlender rechtlicher Befugnis zu verjährungsunterbrechenden Maßnahmen dann auf die Kenntnis der Gläubiger abzustellen ist, wenn sämtliche Gläubiger sich über den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen im Klaren waren, aber keiner von ihnen eine Sonderinsolvenzverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen und die Einsetzung eines neuen Verwalters beantragt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 30; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 15).
  • BGH, 16.03.2017 - IX ZR 253/15

    Haftung des Insolvenzverwalters für eine unternehmerische Fehlentscheidung;

    Zu seinen Pflichten gehört es, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu bewahren und ordnungsgemäß zu verwalten (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 11; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 8; vom 3. März 2016 - IX ZR 119/15, WM 2016, 617 Rn. 15).
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 119/15

    Haftung des Insolvenzverwalters: Zurechenbarkeit des Verschuldens eines mit der

    aa) Der Insolvenzverwalter ist den Insolvenzgläubigern gegenüber zur bestmöglichen Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, WM 1994, 33, 38, insoweit in BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 8).
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 58/15

    Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen

    Nichts anderes gilt für die Entscheidung, überhaupt einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13, NZI 2015, 651 Rn. 10; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, NJW 2015, 3299 Rn. 16; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 59; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 80).

    Wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung oder auf ihre Aufhebung ablehnt, kommt für jeden einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung des Beschlusses der Gläubigerversammlung entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ein (abgeleitetes) Beschwerderecht in Betracht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015, aaO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015, aaO).

  • BGH, 17.12.2020 - IX ZR 21/19

    Unterbrechen des Rechtsstreits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

    Nach dem Inhalt der Vorschrift können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 11).
  • AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13

    Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan

    Vielmehr ist die vollständige Massegenerierung Aufgabe des Insolvenzverwalters (BGH 16.7.2015, ZInsO 2015, 1732, Rn. 8; BGH v. 3.3.2016, ZInsO 2016, 687, Rn. 19); generiert er sie nicht, kommt Haftung nach § 60 Abs. 1 InsO in Betracht.
  • OLG Köln, 09.08.2017 - 2 U 77/15

    Rechtstellung des Insolvenzverwalters; Pflicht zur Mehrung des verwalteten

    ...... Zu seinen Pflichten gehört es, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu bewahren und ordnungsgemäß zu verwalten (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn 11; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 8; vom 3. März 2016 - IX ZR 119/15, WM 2016, 617 RN.
  • LG Hamburg, 14.02.2020 - 322 O 321/19

    Beratungspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber Gläubigerausschuss-Mitgliedern

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2015 (IX ZR 127/14).
  • OLG Dresden, 28.02.2022 - 22 U 1010/21

    Fälligkeit und Verjährung von vorsätzlich vorenthaltenen Ansprüchen auf

    Die Vorschrift des § 206 BGB, nach welcher die Verjährung gehemmt ist, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, bringt diese Wertung klar zum Ausdruck (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14 -, Rn. 14, juris).
  • LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Auf die Frage, inwieweit dann etwas anderes gilt, wenn sämtliche Gläubiger Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers haben, aber keiner von ihnen eine Sonderinsolvenzverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen und die Einsetzung eines neuen Insolvenzverwalters beantragt (vgl. BGH, NZI 2004, 496; BGH, NJW 2015, 3299), kommt es vorliegend nicht an.
  • OLG Frankfurt, 17.04.2020 - 2 U 88/16

    Schadenersatz für durch herabfallende Steine und Wellblechplatten beschädigte

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