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   BGH, 16.07.2019 - 4 StR 231/19   

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BGH, 16.07.2019 - 4 StR 231/19 (https://dejure.org/2019,25568)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2019 - 4 StR 231/19 (https://dejure.org/2019,25568)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2019 - 4 StR 231/19 (https://dejure.org/2019,25568)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 317
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 360/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil: erforderliche

    Auszug aus BGH, 16.07.2019 - 4 StR 231/19
    Seine tatsächlichen Schlüsse müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, NStZ-RR 2017, 185 (Ls)).

    Ein Rechtsfehler im Sinne des § 337 StPO liegt jedoch vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt (vgl. BGH, Beschlüsse vom vom 18. Juni 2008 - 2 StR 225/08, juris, Rn. 5; vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16, juris, Rn. 15) oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420; Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, NStZ-RR 2017, 185 (Ls)).

  • BGH, 18.06.2008 - 2 StR 225/08

    Beihilfe zum Mord; Beweiswürdigung (zweifelhafter Erfahrungssatz; Zirkelschluss;

    Auszug aus BGH, 16.07.2019 - 4 StR 231/19
    Ein Rechtsfehler im Sinne des § 337 StPO liegt jedoch vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt (vgl. BGH, Beschlüsse vom vom 18. Juni 2008 - 2 StR 225/08, juris, Rn. 5; vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16, juris, Rn. 15) oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420; Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, NStZ-RR 2017, 185 (Ls)).
  • BGH, 21.03.2013 - 3 StR 247/12

    Beweiswürdigung (Beweiswert eines mit der Tatspur übereinstimmenden

    Auszug aus BGH, 16.07.2019 - 4 StR 231/19
    Ein Rechtsfehler im Sinne des § 337 StPO liegt jedoch vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt (vgl. BGH, Beschlüsse vom vom 18. Juni 2008 - 2 StR 225/08, juris, Rn. 5; vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16, juris, Rn. 15) oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420; Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, NStZ-RR 2017, 185 (Ls)).
  • BGH, 30.03.2004 - 1 StR 354/03

    Freie Beweiswürdigung beim Freispruch (Vergewaltigung; in dubio pro reo;

    Auszug aus BGH, 16.07.2019 - 4 StR 231/19
    Seine tatsächlichen Schlüsse müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, NStZ-RR 2017, 185 (Ls)).
  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 270/16

    Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (Darstellung im Urteil);

    Auszug aus BGH, 16.07.2019 - 4 StR 231/19
    Ein Rechtsfehler im Sinne des § 337 StPO liegt jedoch vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt (vgl. BGH, Beschlüsse vom vom 18. Juni 2008 - 2 StR 225/08, juris, Rn. 5; vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16, juris, Rn. 15) oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420; Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 360/16, NStZ-RR 2017, 185 (Ls)).
  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 14/20

    Beweiswürdigung; Öffentlichkeitsgrundsatz; Besorgnis der Befangenheit (keine

    Ein Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 4 StR 231/19; Urteil vom 5. September 2019 - 3 StR 219/19, je mwN).
  • BGH, 02.03.2023 - 2 StR 119/22

    Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität: Entfernung von einer festen

    Die auf die Sachrüge gebotene revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 ? 1 StR 597/15, Rn. 27; Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 2 StR 337/20 Rn. 6, jeweils mwN) oder das Tatgericht ihr einen nicht existierenden Erfahrungssatz zugrunde legt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16; BGH, Urteil vom 3. August 1982 - 1 StR 371/82; Beschluss vom 16. Juli 2019 - 4 StR 231/19).

    Die Schlussfolgerungen des Tatrichters dürfen sich schließlich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 StR 225/08; BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 503/12; Beschlüsse vom 16. Juli 2019 - 4 StR 231/19; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 525/15).

  • BGH, 24.02.2021 - 1 StR 489/20

    Beweiswürdigung von Zeugenaussagen (Zeuge vom Hörensagen,

    Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 4 StR 231/19 Rn. 7; Urteil vom 5. September 2019 - 3 StR 219/19 Rn. 8, jeweils mwN).
  • BayObLG, 16.12.2022 - 202 StRR 110/22

    Voraussetzungen für gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Einwirkung

    Dasselbe gilt, wenn sie sich auf nichtexistierende Erfahrungssätze stützt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - 4 StR 231/19 = NStZ-RR 2019, 317 = wistra 2019, 513; BayObLG, Beschluss vom 03.03.2022 - 202 StRR 11/22 = NStZ-RR 2022, 119).
  • BayObLG, 03.02.2022 - 202 StRR 11/22

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei Annahme eines tatsächlich nicht

    Dasselbe gilt, wenn sie sich auf nichtexistierende Erfahrungssätze stützt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - 4 StR 231/19 = NStZ-RR 2019, 317 = wistra 2019, 513).
  • BGH, 23.06.2022 - 4 StR 41/22

    Vorsatz (Vorliegen: Erstrecken auf den zum Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs

    Denn die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in Bezug hierauf bedingt vorsätzlich gehandelt, ist - auch mit Rücksicht auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - 3 StR 341/21, NStZ 2022, 496 f.; Urteil vom 11. Januar 2022 - 1 StR 371/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 StR 125/21, juris Rn. 7; Beschluss vom 16. Juli 2019 - 4 StR 231/19, juris Rn. 7; Urteil vom 5. September 2019 - 3 StR 219/19, juris Rn. 8, jew. mwN) - nicht rechtsfehlerfrei belegt.
  • BGH, 31.05.2021 - 1 StR 125/21

    Beweiswürdigung (erforderliche Darlegungen, wenn das Gericht einer Zeugenaussage

    Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 4 StR 231/19 Rn. 7; Urteil vom 5. September 2019 - 3 StR 219/19 Rn. 8 jeweils mwN).
  • OLG Zweibrücken, 22.08.2023 - 1 ORbs 4 SsRs 25/23

    Voraussetzungen einer Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die

    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - 4 StR 231/19, NStZ-RR 2019, 317, 317; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - 1 StR 597/15, juris Rn. 27 m.w.N; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.).
  • BGH, 11.01.2022 - 1 StR 371/21

    Tatrichterliche Beweiswürdigung

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder aber gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 - 1 StR 125/21 Rn. 7 und vom 16. Juli 2019 - 4 StR 231/19 Rn. 7; Urteil vom 5. September 2019 - 3 StR 219/19 Rn. 8; jeweils mwN).
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