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   BGH, 16.07.2020 - IX ZB 14/19   

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https://dejure.org/2020,20742
BGH, 16.07.2020 - IX ZB 14/19 (https://dejure.org/2020,20742)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - IX ZB 14/19 (https://dejure.org/2020,20742)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - IX ZB 14/19 (https://dejure.org/2020,20742)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 174 Abs. 2 InsO, § 266a StGB, § 175 Abs. 2 InsO, § 4 InsO, § 164 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, § 6 Abs. 1 InsO, § 201 Abs. 2 InsO, § 850f Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle durch den Rechtspfleger bzgl. Anfechtbarkeit der Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung mit der sofortigen Beschwerde

  • rewis.io

    Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzrichters über eine Erinnerung gege den Rechtspfleger

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Richters über Ablehnung der Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 164 ; InsO § 175 Abs. 2
    Ablehnung der Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle durch den Rechtspfleger bzgl. Anfechtbarkeit der Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung mit der sofortigen Beschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzrichters über eine Erinnerung gege den Rechtspfleger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung der Berichtigung der Insolvenztabelle

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Insolvenzrichters über Erinnerung wegen Ablehnung der Berichtigung der Insolvenztabelle

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Rechtsmittel gegen Entscheidung des Insolvenzrichters bezüglich Berichtigung der Insolvenztabelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1623
  • MDR 2020, 1147
  • NZI 2020, 895
  • WM 2020, 1554
  • DB 2020, 1680
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 14/19
    Das gilt selbst dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5; vom 3. Juli 2014 - IX ZB 2/14, NZI 2014, 724 Rn. 9).

    Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 7 f; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10, NZI 2011, 713 Rn. 5).

  • BGH, 24.11.2016 - IX ZB 4/15

    Insolvenzverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 14/19
    Lehnt der Rechtspfleger eine Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - IX ZB 4/15, WM 2017, 346).

    Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Betracht, über welche der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend entscheidet (BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - IX ZB 4/15, WM 2017, 346 Rn. 7 mwN; vgl. LG Stuttgart, Rpfleger 2018, 700).

  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 128/10

    Insolvenzverfahren: Beschlussaufhebungsverfahren für nichtige Beschlüsse der

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 14/19
    Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 7 f; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10, NZI 2011, 713 Rn. 5).
  • BGH, 20.07.2011 - XII ZB 445/10

    Betreuungsverfahren: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung als Zulassung der

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 14/19
    Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 9; vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10, FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).
  • BGH, 11.03.2020 - VII ZB 38/19

    Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 14/19
    Ferner wird auf zwei nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangene Beschlüsse des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach denen ein Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17, NZI 2019, 897, zVb in BGHZ 223, 123; vom 11. März 2020 - VII ZB 38/19, WM 2020, 750).
  • BGH, 04.09.2019 - VII ZB 91/17

    Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 14/19
    Ferner wird auf zwei nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangene Beschlüsse des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach denen ein Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17, NZI 2019, 897, zVb in BGHZ 223, 123; vom 11. März 2020 - VII ZB 38/19, WM 2020, 750).
  • BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 86/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 14/19
    Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 9; vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10, FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).
  • BGH, 03.07.2014 - IX ZB 2/14

    Insolvenzverfahren: Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 16.07.2020 - IX ZB 14/19
    Das gilt selbst dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5; vom 3. Juli 2014 - IX ZB 2/14, NZI 2014, 724 Rn. 9).
  • AG Mannheim, 18.03.2021 - 4 IN 1550/20

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle aus einer unerlaubten Handlung

    Über die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG entscheidet der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend (BGH Beschl. v. 16.07.2020 - IX ZB 14/19, juris Rn. 5; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 175 Rn. 17).
  • FG Niedersachsen, 12.12.2023 - 13 K 97/23

    Attribut; Berichtigung; Bestreiten; Feststellungsbescheid;

    Ein unrichtiger Tabelleneintrag, der darauf beruht, dass das Gericht versehentlich einen Widerspruch nicht vermerkt hat, kann jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag berichtigt werden (vgl. BGH-Beschluss vom 24. November 2016 IX ZB 4/15, ZIP 2017, 386, Rz. 8 bei juris; BGH-Beschluss vom 16. Juli 2020 IX ZB 14/19, ZInsO 2020, 1760, Rz. 7 bei juris; vgl. auch Preuß in: Jaeger: Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 178, Rz. 19; Sinz in Hirte/Vallender, Insolvenzordnung, 15. Auflage, § 178 Rz. 43; Schumacher in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 178, Rz. 51).

    bbb) Die Berichtigung ist auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zulässig (BGH-Beschluss vom 16. Juli 2020 IX ZB 14/19, ZIP 2020, 1623, Rz. 7 bei juris unter Hinweis auf Schumacher in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 178, Rz. 52; vgl. auch Preuß in: Jaeger: Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 178, Rz. 23; Sinz in Hirte/Vallender, Insolvenzordnung, 15. Auflage, § 178 Rz. 48 und Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Oktober 2007 - 6 T 592/07, ZInsO 2008, 514, Rz. 3 bei juris).

  • BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 4.21

    Berufungszulassung trotz Verfahrensunterbrechung

    Dem im Revisionsverfahren wiederholten Einwand des Beklagten, der Klägerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie nicht als Gläubigerin in der Insolvenztabelle eingetragen sei und deshalb aus der Tabelle nicht vollstrecken könne, hat bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass eine unvollständige oder fehlerhafte Eintragung in die Insolvenztabelle jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt werden kann (§ 4 InsO i. V. m. § 164 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 - IX ZB 14/19 - ZIP 2020, 1623 Rn. 5, 7).
  • AG München, 04.08.2023 - 1542 IN 3383/18

    Restschuldbefreiungsantrag, Antrag auf Restschuldbefreiung, Unerlaubte Handlung,

    Auch auf gerichtlichen Hinweis, dass der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gem. § 287 Abs. 1 InsO gestellt hat, hält die Krankenkasse mit Schreiben vom 25.07.2023 unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 04.09.2019 Az.: VII ZB 91/17, Beschluss vom 11.03.2020, Az.: VII ZB 38/19 und Beschluss vom 16.07.2020 Az.: IX ZB 14/19) an Ihrem Antrag auf Eintragung des Forderungsattributs fest.

    Auch in der angeführten Entscheidung des BGH vom 16.07.2020 Az.: IX ZB 14/19 zur Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde geht der BGH, entgegen der Auffassung der Krankenkasse nicht darauf ein ob in Verfahren in denen überhaupt kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, überhaupt ein Vollstreckungsprivileg gem. § 850 f Abs. 2 ZPO in die Insolvenztabelle eingetragen werden kann.

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