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BGH, 16.08.1951 - 3 StR 309/51 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Erfordernis einer Handlung von einer gewissen Stärke und Dauer für das Vorliegen einer unzüchtigen Handlung i.S.d. § 175 Strafgesetzbuch (StGB) in Abgrenzung zum Versuch bei kurzer Dauer der Tätlichkeit
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- BGH, 12.06.1951 - 1 StR 102/51
Auszug aus BGH, 16.08.1951 - 3 StR 309/51
Da die Antragsfrist verstrichen ist, Strafantrag also nicht mehr gestellt werden kann, ist es zu billigen, dass das Landgericht den Angeklagten freigesprochen und ihm damit bezeugt hat, dass er nicht nach § 175 StGB, der Strafvorschrift, nach der er allein angeklagt war, schuldig ist (vgl. RG 66 S. 51, 53; 72 S. 296, 300; BGH Urteil vom 12. Juni 1951 - 1 StR 102/51). - BGH, 13.07.1951 - 2 StR 275/51
Auszug aus BGH, 16.08.1951 - 3 StR 309/51
Die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage nach den Merkmalen des Begriffs "Unzuchttreiben" im Sinne des § 175 StGB hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 13. Juli 1951 - 2 StR 275/51 - dahin entschieden: "Unzucht treibt" im Sinne des § 175 StGB, wer mit einem anderen Manne "unzüchtige Handlungen" im Sinne des § 176 StGB von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt.