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   BGH, 16.08.2016 - VI ZR 497/15   

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https://dejure.org/2016,25754
BGH, 16.08.2016 - VI ZR 497/15 (https://dejure.org/2016,25754)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2016 - VI ZR 497/15 (https://dejure.org/2016,25754)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2016 - VI ZR 497/15 (https://dejure.org/2016,25754)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 1 BGB, § 110 Abs 1 SGB 7, § 116 Abs 6 SGB 10
    Gesetzliche Unfallversicherung: Grob fahrlässige Verursachung eines Arbeitsunfalls bei Verletzung eines Kindes durch einen Gabelstapler; entsprechende Anwendung des Familienprivilegs im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs

  • IWW

    § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO, § 116 Abs. 6 SGB X, § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, § 110 Abs. 2 SGB VII, § 640 RVO, § 110 SGB VII, §§ 104 bis 107 SGB VII, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung beschränkt geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Personen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Keine Anwendung des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SGB X im Rahmen des § 110 Abs. 1, 2 SGB VII - keine Regelungslücke - Ausschluss des Rückgriffs nach § 110 Abs. 2 SGB VII kann nur vom Gesetzgeber geändert werden - Anwendung des Familienprivilegs folgt auch nicht aus § 110 Abs. ...

  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung: Grob fahrlässige Verursachung eines Arbeitsunfalls bei Verletzung eines Kindes durch einen Gabelstapler; entsprechende Anwendung des Familienprivilegs im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Gesetzliche Unfallversicherung: Grob fahrlässige Verursachung eines Arbeitsunfalls bei Verletzung eines Kindes durch einen Gabelstapler; entsprechende Anwendung des Familienprivilegs im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung beschränkt geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Personen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Haftung beschränkt geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Personen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 830
  • NZS 2017, 39
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05

    Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - VI ZR 497/15
    Durch die Gesetzesänderung sollte die Haftung des Schädigers bei einem Regress des Sozialversicherungsträgers der Höhe nach an die fiktive zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Geschädigten angeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 12, 15; BT-Drucks. 13/2204 S. 101).
  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 62/76

    Statthaftigkeit der Sprungrevision

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - VI ZR 497/15
    Wie ihre nahezu wortgleiche Vorgängerbestimmung in 640 RVO enthält die Vorschrift damit bereits eine Regelung über den Ausschluss des Rückgriffsrechts, die auch die Fälle des häuslichen Zusammenlebens von Schädiger und Verletzten erfasst (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 62/76, BGHZ 69, 354, 360 f. zu § 640 RVO; BT-Drucks. 13/2204 S. 101).
  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R

    Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung

    Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Beigeladene als Unfallversicherter wegen einzelner Geld-, Dienst- und Sachleistungen zukünftig an die Beklagte wenden könnte, was die Klägerin finanziell entlasten würde, weil der Beigeladene diese Leistungen (zB auf Ersatz von Heilbehandlungskosten) von ihr nicht nochmals verlangen könnte (§ 267 Abs. 1 S 1, § 362 Abs. 1 BGB; § 767 Abs. 1 ZPO) und der unfallversicherungsrechtliche Regress nach § 110 SGB VII durch das Erfordernis der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 110 Abs. 1 S 1 SGB VII) sowie durch die Möglichkeit des Regressverzichts (§ 110 Abs. 2 SGB VII; zum "Familienprivileg" im Rahmen der Ermessensausübung beim Regressverzicht vgl BGH vom 18.10.1977 - VI ZR 62/76 - BGHZ 69, 354, 360, in Bezug genommen von BGH vom 16.8.2016 - VI ZR 497/15 - UV-Recht aktuell 2016, 650) von vornherein begrenzt ist (zum Ganzen: Schwarze, SR 2017, 129) .
  • BGH, 24.01.2017 - VI ZR 578/15

    Rückgriffsklage des Sozialversicherungsträgers: Beschränkung des

    Der Rechtsprechung des erkennenden Senats lässt sich entnehmen, dass die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auf die Höhe des fiktiven Schadensersatzanspruchs allein die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs betrifft (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07, BGHZ 175, 153 Rn. 10; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 12, 15; Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 497/15, juris).
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