Rechtsprechung
   BGH, 16.08.2017 - 4 StR 301/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,34066
BGH, 16.08.2017 - 4 StR 301/17 (https://dejure.org/2017,34066)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2017 - 4 StR 301/17 (https://dejure.org/2017,34066)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2017 - 4 StR 301/17 (https://dejure.org/2017,34066)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,34066) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 357 StPO, § 73c StGB, § 357 Satz 1 StPO, § 73a StGB, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Abänderung der Verfallsentscheidung auf Grund gesamtschuldnerischer Haftung; Erstreckung der Abänderung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung der Verfallsentscheidung auf Grund gesamtschuldnerischer Haftung; Erstreckung der Abänderung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten

  • rechtsportal.de

    StPO § 357
    Abänderung der Verfallsentscheidung auf Grund gesamtschuldnerischer Haftung; Erstreckung der Abänderung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall - und das Gesamtschuldnerverhältnis der Angeklagten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.01.2015 - 4 StR 440/14

    Konkurrenzverhältnisse bei Betäubungsmittelstraftaten

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 4 StR 301/17
    Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung der gegen den Angeklagten ergangenen Verfallsanordnung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, weil sie auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; Beschluss vom 14. Januar 2015 - 4 StR 440/14).
  • BGH, 20.01.2016 - 4 StR 376/15

    Revisionsbegründung (erforderliche Darstellung einer Geltendmachung des

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 4 StR 301/17
    Dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten - wie auch des Mitangeklagten H. - gemäß § 73c StGB teilweise von einer Verfallsentscheidung abgesehen hat, führt nicht zum Wegfall des Gesamtschuldverhältnisses, weil hierin nur ein Verzicht auf eine unmittelbare Inanspruchnahme dieses Angeklagten zu sehen ist, die übrigen Wirkungen der Gesamtschuld (Innenregress) aber fortbestehen (Senat, Beschluss vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; vgl. auch Beschluss vom 20. Januar 2016 - 4 StR 376/15 - Rn. 6).
  • BGH, 16.07.2013 - 4 StR 144/13

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 4 StR 301/17
    Danach ist - was das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 43) - von faktischer bzw. wirtschaftlicher Mitverfügungsgewalt über die gesamten - auch die zunächst allein dem Mitangeklagten übergebenen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13 - Rn. 7 mwN) - Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas auszugehen, allerdings mit der Folge, dass beide als Gesamtschuldner haften (vgl. Senat, aaO und Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 - mwN sowie Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52 mwN).
  • BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13

    Anordnung des Wertersatzverfalls (Mittäter als Gesamtschuldner)

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 4 StR 301/17
    Danach ist - was das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 43) - von faktischer bzw. wirtschaftlicher Mitverfügungsgewalt über die gesamten - auch die zunächst allein dem Mitangeklagten übergebenen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13 - Rn. 7 mwN) - Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas auszugehen, allerdings mit der Folge, dass beide als Gesamtschuldner haften (vgl. Senat, aaO und Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 - mwN sowie Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52 mwN).
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 4 StR 301/17
    Danach ist - was das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 43) - von faktischer bzw. wirtschaftlicher Mitverfügungsgewalt über die gesamten - auch die zunächst allein dem Mitangeklagten übergebenen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13 - Rn. 7 mwN) - Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas auszugehen, allerdings mit der Folge, dass beide als Gesamtschuldner haften (vgl. Senat, aaO und Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 - mwN sowie Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52 mwN).
  • BGH, 23.11.2011 - 4 StR 516/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (übersehene

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 4 StR 301/17
    Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung der gegen den Angeklagten ergangenen Verfallsanordnung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, weil sie auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; Beschluss vom 14. Januar 2015 - 4 StR 440/14).
  • BGH, 25.09.2012 - 4 StR 137/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - 4 StR 301/17
    Dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten - wie auch des Mitangeklagten H. - gemäß § 73c StGB teilweise von einer Verfallsentscheidung abgesehen hat, führt nicht zum Wegfall des Gesamtschuldverhältnisses, weil hierin nur ein Verzicht auf eine unmittelbare Inanspruchnahme dieses Angeklagten zu sehen ist, die übrigen Wirkungen der Gesamtschuld (Innenregress) aber fortbestehen (Senat, Beschluss vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; vgl. auch Beschluss vom 20. Januar 2016 - 4 StR 376/15 - Rn. 6).
  • BGH, 17.01.2023 - 4 StR 466/22

    Ergänzung des Einziehungsausspruchs um die gesamtschuldnerische Haftung;

    Der Einziehungsausspruch ist bei dem Angeklagten R. um dessen gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 2.000 EUR zu ergänzen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21 Rn. 2; Beschluss vom 16. September 2021 - 2 StR 332/21 Rn. 3; Beschluss vom 16. August 2017 - 4 StR 301/17 Rn. 3).
  • BGH, 21.04.2021 - 6 StR 135/21

    Ergänzung des Einziehungsausspruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1

    Der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung steht nicht entgegen, dass das Landgericht bei dem vormaligen Mitangeklagten von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 377; Beschlüsse vom 16. August 2017 - 4 StR 301/17, Rn. 3; vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401).
  • LG Münster, 17.01.2017 - 10 KLs 11/14
    Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 17.08.2017 bzgl. G. und V. in Verb. m.d. Beschlüssen d. BGH v. 16.8.17, 4 StR 301/17.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht