Rechtsprechung
BGH, 16.08.2017 - 4 StR 320/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 306 Abs. 1 StGB
Brandstiftung (Begriff der teilweisen Zerstörung; Vorliegen eines minderschweren Falls: Verhältnis von gesetzlich vertypten und fakultativen Strafmilderungsgründen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 306 Abs 1 Nr 1 StGB
Brandstiftung: Vorliegen einer "teilweisen Zerstörung" einer Stadthalle bei Nichtbenutzbarkeit einzelner Räume durch Rußanhaftungen - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 306a Abs. 2, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 306 Abs. 2 StGB, § 21 StGB, § 64 StGB
- Wolters Kluwer
Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Brandlegung; Verrußung von Kellerräumen in einem Wohnblock; Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine "nicht nur unerhebliche Zeit"; Einbeziehung eines minder schwerer Fall der Brandstiftung
- rewis.io
Brandstiftung: Vorliegen einer "teilweisen Zerstörung" einer Stadthalle bei Nichtbenutzbarkeit einzelner Räume durch Rußanhaftungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Brandlegung; Verrußung von Kellerräumen in einem Wohnblock; Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine "nicht nur unerhebliche Zeit"; Einbeziehung eines minder schwerer Fall der Brandstiftung
- rechtsportal.de
Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Brandlegung; Verrußung von Kellerräumen in einem Wohnblock; Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine "nicht nur unerhebliche Zeit"; Einbeziehung eines minder schwerer Fall der Brandstiftung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Brandstiftung - und die teilweise Zerstörung des Gebäudes
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 31.03.2017 - 1 KLs 58/16
- BGH, 16.08.2017 - 4 StR 320/17
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 18.11.2020 - 4 StR 35/20
Wohnungseinbruchdiebstahl (falscher Schlüssel: bei dem Berechtigten in …
Eine teilweise Zerstörung ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 ? 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 14. Januar 2014 ? 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, 1124; vom 16. August 2017 - 4 StR 320/17). - BGH, 05.09.2017 - 3 StR 362/17
Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Inbrandsetzen (für das ganze Objekt …
Ein Gebäude ist im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 16. August 2017 - 4 StR 320/17, juris Rn. 9). - BGH, 26.04.2018 - 4 StR 624/17
Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines Gebäudes)
aa) Ein Gebäude ist teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 16. August 2017 - 4 StR 320/17, StraFo 2017, 474;… vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17, Rn. 24;… LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 13;… MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 56).