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   BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17   

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https://dejure.org/2017,38606
BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17 (https://dejure.org/2017,38606)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2017 - XII ZB 21/17 (https://dejure.org/2017,38606)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 (https://dejure.org/2017,38606)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 3 Abs 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 28 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsenen Nachteilen; Unbilligkeit der Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente

  • IWW

    § 27 VersAusglG, § ... 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG, § 28 Abs. 1 VersAusglG, § 18 Abs. 1 VersAusglG, § 18 Abs. 2 VersAusglG, § 3 Abs. 1 Halbsatz 2 VersAusglG, § 1565 Abs. 2 BGB, § 1587 Abs. 2 BGB, § 242 BGB, §§ 1587 c, 1587 h BGB, § 28 VersAusglG, § 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG, § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Nachteilen eines Ehegatten im Versorgungsausgleich bei verfrühter Scheidungsantragstellung; Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich als unbillig

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsenen Nachteilen; Unbilligkeit der Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 A; VersAusglG §§ 3 Abs. 1, 27, 28
    Berücksichtigung von Nachteilen eines Ehegatten im Versorgungsausgleich bei verfrühter Scheidungsantragstellung; Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich als unbillig

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Nachteilen eines Ehegatten im Versorgungsausgleich bei verfrühter Scheidungsantragstellung; Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich als unbillig

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsenen Nachteilen; Unbilligkeit der Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und die Berücksichtigung von Nachteilen aus verfrühter Scheidungsantragstellung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Abwägung nach § 27 VersAusglG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unbilligkeit der Einbeziehung laufender Invaliditätsrente in Versorgungsausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - der verfrüht gestellte Scheidungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1347
  • MDR 2018, 215
  • FamRZ 2017, 1914
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 488/16

    Zugewinnausgleichsverfahren: Regelung der Auskunftspflicht; Auskunft zu einem

    Ein derartiger Umstand kann sich nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken (Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 21 ff.).

    Alternativ kommen diejenigen Fallgestaltungen in Betracht, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre hinweg zusammengelebt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus den Augen verloren haben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20

    Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hinsichtlich Abfindung eines ausländischen

    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 25 zu § 27 VersAusglG).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2023 - 4 UF 155/22
    Die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Ehezeit kann bei jahrelanger Aussetzung des Scheidungsverfahrens wegen Versöhnung der früheren Eheleute ausnahmsweise über den Zeitpunkt der Zustellung des ersten Scheidungsantrags hinaus bis zur Zustellung eines "erneuten Scheidungsantrags" andauern (§ 242 BGB; vgl. BGH FamRZ 1986, 335; Abgrenzung zu BGH FamRZ 2004, 1364; FamRZ 2017, 1914).

    Verschafft sich ein Ehepartner durch den verfrühten Scheidungsantrag illoyale Vorteile beim Versorgungsausgleich, kommt in schwerwiegenden Fällen ausschließlich eine Korrektur nach § 27 VersAusglG in Betracht, nicht aber über die vom Antragsgegner angestrebte Verlängerung der Ehezeit (vgl. BGH FamRZ 2017, 1914; OLG Jena FuR 2019, 276; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 3 VersAusglG (Stand: 26.01.2023), Rn. 18).

    Wie bereits mit Hinweis des Senats vom 21.04.2023 ausgeführt, kommt in derartigen Fällen ausschließlich eine Korrektur nach § 27 VersAusglG in Betracht, nicht aber über die hier vom Antragsgegner angestrebte Verlängerung der Ehezeit (vgl. BGH FamRZ 2017, 1914; OLG Jena FuR 2019, 276; jurisPK-BGB/Breuers, 10. A., § 3 VersAusglG (Stand: 26.01.2023), Rn. 18).

  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 623/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsfähigkeit eines durch Tätigkeit in einer

    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 25).
  • BGH, 30.09.2020 - XII ZB 438/18

    Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich;

    Lassen sich konkrete Tatsachen dafür feststellen, dass ein Ehegatte mit seinem "verfrühten" Scheidungsantrag in illoyaler Weise bezweckt hat, die maßgeblichen Stichtage zu seinen Gunsten vorzuverlagern, kann diesem Umstand in besonders gelagerten Einzelfällen einerseits durch die Anwendung von § 27 VersAusglG im Versorgungsausgleich (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 16 ff.) und andererseits durch eine Abweichung von den gesetzlich geregelten Stichtagen im Zugewinnausgleich (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 217, 119 = FamRZ 2018, 331 Rn. 21 f.) Rechnung getragen werden.
  • VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20
    Dies ist ausdrücklich für den Fall nach Feststellung der Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG geregelt (§ 107 Abs. 9 FamFG; siehe auch § 5 Abs. 2 S. 1 Adoptionswirkungsgesetz für die Feststellung der Wirksamkeit der Adoption durch das Familiengericht), die Wirkung erga omnes besteht aber auch im Fall des § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG (sog. Heimatstaatentscheidungen, siehe beispielweise Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2014 - 11 LB 203/14 -, NJW 2015, 717 / juris Rn. 23 zur Pflicht der Meldebehörde, eine Scheidung aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils einzutragen; sowie BGH, Beschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 21/17 -, MDR 2019, 230 zur Scheidung als Vorfrage einer rechtlichen Vaterschaft; LSG für das Land NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 - L 8 R 1184/13 B -, juris Rn. 28 zum Anspruch auf Witwenrente nach Scheidung aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils; ferner KG, Beschluss vom 4. April 2017 - 1 W 447/16 -, MDR 2017, 707 zur Scheidung als Vorfrage der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 9 UF 168/20
    Nur in extremen Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) von dem gesetzlich geregelten Stichtag abgewichen werden, so u.U. in Konstellationen, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre zusammengelebt und das Verfahren aus den Augen verloren haben (BGH FamRZ 2018, 331, 333; ebenso zum Versorgungsausgleich BGH FamRZ 2017, 1914).

    Dies setzt voraus, dass das Ergebnis ohne Korrektur des Stichtages grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgegebenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2018, 331, 332 BGH FamRZ 2017, 1914).

  • OLG Brandenburg, 18.02.2021 - 9 UF 168/20

    Zugewinnausgleich - bei zeitweiser Wiederversöhnung der Eheleute

    Nur in extremen Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) von dem gesetzlich geregelten Stichtag abgewichen werden, so u.U. in Konstellationen, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre zusammengelebt und das Verfahren aus den Augen verloren haben (BGH FamRZ 2018, 331, 333; ebenso zum Versorgungsausgleich BGH FamRZ 2017, 1914).

    Dies setzt voraus, dass das Ergebnis ohne Korrektur des Stichtages grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgegebenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2018, 331, 332 BGH FamRZ 2017, 1914).

  • OLG Jena, 05.03.2018 - 1 UF 495/17

    Zurückverweisung bei verfrühtem Scheidungsantrag; Ausgleich von Nachteilen aus

    Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen (BGH, FamRZ 2017, 1914 - 1918).
  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Keine Maßgabenanordnung

    Von der Beschwerde sind allerdings im vorliegenden Fall sämtliche geringfügigen Anrechte i.S.d. § 18 VersAusglG betroffen, weil hier eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem vom Amtsgericht vorgenommenen Teilungsvorgang und den unterbliebenen Teilungen besteht (vgl. hierzu BGH FamRZ 2017, 1914 Rn. 13; FamRZ 2016, 794 Rn. 7).
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