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   BGH, 16.08.2017 - XII ZB 327/16   

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BGH, 16.08.2017 - XII ZB 327/16 (https://dejure.org/2017,39153)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2017 - XII ZB 327/16 (https://dejure.org/2017,39153)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 (https://dejure.org/2017,39153)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 VersAusglG, § 30 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Befreiende Wirkung der Leistung des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person bei Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung; Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage ...

  • IWW

    § 25 VersAusglG, § ... 30 VersAusglG, § 25 Abs. 5 VersAusglG, § 25 Abs. 1 VersAusglG, § 30 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 49 FamFG, § 30 Abs. 3 VersAusglG, §§ 20, 22 VersAusglG, § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG, §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1585 b Abs. 2, 3 BGB, § 30 Abs. 2 VersAusglG, § 53 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Schutz des Versorgungsträgers auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung; Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der Versorgungsleistung; Zahlung einer Ausgleichsrente

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Befreiende Wirkung der Leistung des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person bei Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung; Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 25; VersAusglG § 30
    Schutz des Versorgungsträgers auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung; Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der Versorgungsleistung; Zahlung einer Ausgleichsrente

  • rechtsportal.de

    Schutz des Versorgungsträgers auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung; Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der Versorgungsleistung; Zahlung einer Ausgleichsrente

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Befreiende Wirkung der Leistung des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person bei Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung; Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und die Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutz von Versorgungsträger auch bei Inanspruchnahme auf Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1919
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.03.1991 - XII ARZ 7/91

    Zuständigkeit des Familiengerichts für einen Antrag gegen den Versorgungsträger

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 327/16
    Damit stellt das reformierte Versorgungsausgleichsrecht klar, dass der Anspruch nach § 25 VersAusglG keinen von §§ 20, 22 VersAusglG abgeleiteten Anspruch darstellt, zumal dieser mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person erlischt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG; vgl. Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 5 Rn. 24; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 730; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 2; BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. Mai 2017] § 25 Rn. 3, 11 sowie bereits Senatsbeschluss vom 27. März 1991 - XII ARZ 7/91 - FamRZ 1991, 927, 928).
  • BGH, 12.11.2003 - XII ZR 109/01

    Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Unterhalt wegen einer Straftat gegen

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 327/16
    Auch wenn dieser Teilzeitraum keinen eigenen, vom Restzeitraum getrennten Streitgegenstand bildet, genügt es für eine Rechtsmittelbeschränkung, dass sie einen Teil des prozessualen Anspruchs herausgreift, soweit die Sache nur hinsichtlich dieses Teils für den Rechtsmittelführer von Interesse ist und die Entscheidung über diesen Teil gesondert und unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612 mwN).
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 327/16
    In einem solchen Fall liegt regelmäßig die Annahme nahe, der Rechtsmittelführer habe sein Rechtsmittel nur hinsichtlich des von der aufgeworfenen Rechtsfrage betroffenen Teils des Gesamtanspruchs einlegen wollen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 153, 358, 362 = FamRZ 2003, 590, 591 mwN).
  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 327/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats wird dem Schuldnerschutz in der Beschlussformel dadurch Rechnung getragen, die Verpflichtung des Versorgungsträgers vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, auszusprechen und zusätzlich die Feststellung zu treffen, dass der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat (Senatsbeschluss vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 286).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15

    Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug -

    Auszug aus BGH, 16.08.2017 - XII ZB 327/16
    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 33 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Antragsgegnerinnen hätten ihre Beschwerde in zulässiger Weise auf die Frage des Beginns ihrer Leistungspflicht beschränkt.
  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18

    Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer

    Der Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG kann zwischen den Beteiligten außergerichtlich und einverständlich geregelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 17).

    Zum einen wird dadurch begrifflich klargestellt, dass § 25 VersAusglG einen eigenständigen Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Träger der auszugleichenden Versorgung normiert und der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nicht von dem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente gegen den verstorbenen Ausgleichspflichtigen gemäß § 20 VersAusglG abgeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 17; BT-Drucks. 16/10144 S. 66; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. März 1991 - XII ARZ 7/91 - FamRZ 1991, 927, 928 zu § 3 a VAHRG).

    Während der Übergangszeit verweist das Gesetz den Ausgleichsberechtigten, zu dessen Gunsten keine einstweilige Regelungsanordnung ergangen ist, auf Bereicherungsansprüche gegen die Witwe oder den Witwer (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 14).

    Freilich kann der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten, Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung rückwirkend bereits ab dem durch §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG iVm §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt verlangen zu können, durch Leistungen, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer des Ausgleichspflichtigen erbringt, dem Grunde nach nicht berührt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 18).

    Diesem Umstand wird im gerichtlichen Verfahren über den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG in der Beschlussformel dadurch Rechnung getragen, dass einerseits der Versorgungsträger (erst) für die Zeiträume nach dem Ende der Übergangszeit zur Zahlung der Hinterbliebenenrente an den Ausgleichsberechtigten verpflichtet, andererseits aber die Feststellung getroffen wird, dass der Versorgungsträger die Hinterbliebenenrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ende der Übergangszeit zu zahlen hat, soweit der Versorgungsträger in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer geleistet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 20; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 286 zu § 3 a VAHRG).

  • OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20

    Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger auf

    In der Beschlussformel ist festzustellen, dass der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1919).

    Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten sind vom Senat nicht nur die mit der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfragen zu prüfen, sondern vielmehr sämtliche von Amts wegen zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen nach Grund und Höhe (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1919).

    Dabei erstreckt sich die Rechtskraft einer vorausgegangenen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht auf das Rechtsverhältnis zum Versorgungsträger (Palandt/Brudermüller, BGB, 80. Auflage, 2021, § 25 VersAusglG, Rn. 13; BGH, FamRZ 2017, 1919).

    Die Prüfung, ob und inwieweit er laufende Rente bereits innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person geleistet hat, ist nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens, ebenso wie im Versorgungsausgleichsverfahren nicht festgestellt werden kann, wann der Versorgungsträger Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, was den Anknüpfungspunkt für die Dauer der Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG darstellt (BGH, FamRZ 2017, 1919).

  • BGH, 10.08.2022 - XII ZB 83/20

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs

    Dies hat der Senat zum Anspruch gegen den Versorgungsträger der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG bereits entschieden (Senatsbeschlüsse vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - FamRZ 2017, 1919 Rn. 17 f. mwN und vom 22. Juni 2022 - XII ZB 584/18 - juris Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16

    Versorgungsausgleich: Anspruch einer Witwe auf Teilhabe an der

    Während dieser Übergangszeit verweist das Gesetz den Ausgleichsberechtigten unabhängig von einer früheren Inverzugsetzung des Versorgungsträgers oder der Rechtshängigkeit des Antrags allein auf Bereicherungsansprüche gegen die Witwe oder den Witwer gemäß § 30 Abs. 3 VersAusglG (BGH, FamRZ 2017, 1919 Rn. 14; OLG Nürnberg, aaO, 554).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2023 - 18 UF 206/22

    Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung

    d) Die Anordnung zum Schutz des Versorgungsträgers beruht auf § 30 VersAusglG, auf den sich der nach § 25 VersAusglG in Anspruch genommene Versorgungsträger gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG berufen kann (BGH vom 16.08.2017 - XII ZB 327/16, juris Rn. 14).

    Dem durch § 30 VersAusglG gewährten Schuldnerschutz ist in der Beschlussformel dadurch Rechnung zu tragen, dass die Verpflichtung des Versorgungsträgers vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, auszusprechen und zusätzlich die Feststellung zu treffen ist, dass der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auf den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat (BGH vom 16.08.2017 - XII ZB 327/16, juris Rn. 20).

  • OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 1 UF 165/16

    Schutz des Versorgungsträgers durch § 30 VersAusglG

    Die Frage, ob sich der Versorgungsträger gegenüber einem Teilhabeanspruch gemäß § 25 VersAusglG auf § 30 VersAusglG berufen kann (verneinend OLG Frankfurt FamRZ 2017, 33 m.w.N.) wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.8.2017, XII ZB 327/16, FamRZ 2017, 1919) entschieden.
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