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   BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58   

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https://dejure.org/1958,325
BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58 (https://dejure.org/1958,325)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1958 - 1 StR 42/58 (https://dejure.org/1958,325)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1958 - 1 StR 42/58 (https://dejure.org/1958,325)
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Verschollenheit

§ 154 StGB, keine "Zuständigkeit" zur Abnahme von Eiden, wenn ein Eid der geleisteten Art in dem Verfahren nicht zulässig ist (hier: Eid einer Beteiligten im FGG-Verfahren);

§ 154, 22 StGB, für untauglichen Versuch reicht schon aus, daß der Täter glaubt, den Eid vor einer zuständigen Stelle zu sprechen (kein Wahndelikt)

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 56
  • NJW 1958, 1881
  • MDR 1959, 51
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.05.1957 - 2 StR 127/57
    Auszug aus BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58
    Mit der Frage, ob eine Vernehmung der früheren Antragstellerin als Partei möglich gewesen wäre (vgl. hierzu BGHSt 10, 272, 273 f mit dort angeführter Rechtsprechung und Schrifttum, ferner Keidel FGG 5. Aufl. Anm. 11 § 12, Anm. 10 § 15 PGG, BayObLG NJW 1953, 745 Nr. 8, OLG Stuttgart NJW 1952, 943 Nr. 17, OLG Düsseldorf JZ 1951, 337), hat sich der Senat daher nicht zu befassen.

    Damit entfällt eine Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Meineids; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 248, 249; 5, 111, 113 f; 10, 272, 273) setzt eine Verurteilung wegen Meineids voraus, daß der Eid in einem gerichtlichen Verfahren geschworen ist, in welchem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist.

    Das genügt, sie des versuchten Meineids schuldig zu sprechen (BGHSt 3, 248, 253; 5, 111, 117; 10, 272, 275 f).

  • BGH, 13.11.1953 - 5 StR 496/53
    Auszug aus BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58
    Damit entfällt eine Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Meineids; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 248, 249; 5, 111, 113 f; 10, 272, 273) setzt eine Verurteilung wegen Meineids voraus, daß der Eid in einem gerichtlichen Verfahren geschworen ist, in welchem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist.

    Das genügt, sie des versuchten Meineids schuldig zu sprechen (BGHSt 3, 248, 253; 5, 111, 117; 10, 272, 275 f).

  • BGH, 28.10.1952 - 1 StR 450/52
    Auszug aus BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58
    Damit entfällt eine Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Meineids; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 248, 249; 5, 111, 113 f; 10, 272, 273) setzt eine Verurteilung wegen Meineids voraus, daß der Eid in einem gerichtlichen Verfahren geschworen ist, in welchem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist.

    Das genügt, sie des versuchten Meineids schuldig zu sprechen (BGHSt 3, 248, 253; 5, 111, 117; 10, 272, 275 f).

  • BGH, 13.03.1956 - 2 StR 361/55
    Auszug aus BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58
    Diese umfangreiche Heranziehung von Hilfsrichtern machte die Prüfung erforderlich, ob - in Verfolg der Entscheidung BGHSt 9, 107 - die Besetzung der Großen Strafkammer in der Sitzung vom 18. Oktober 1957 mit zwei Hilfsrichtern darauf beruhte (und deshalb unzulässig war), weil dauernd vorhandene richterliche Aufgaben des Landgerichts über mehrere Geschäftsjahre hin zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt wurden, wie es die Beschwerdeführerin behauptet.

    Nach alledem können die in der Entscheidung BGHSt 9, 107 aufgestellten Rechtssätze im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptsache , nicht als auf einem Mangel an Planstellen beruhend anzusehen ist, sondern im wesentlichen einem vorübergehenden Arbeitsandrang Rechnung trug.

  • BGH, 19.10.1954 - 2 StR 241/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58
    Wegen der Möglichkeit einer Aberkennung der Eidesfähigkeit neben einer Strafe wegen versuchten Meineids wird auf BGHSt 6, 373, 375; 8, 268 verwiesen.
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58
    Die zur Ergänzung seiner Verfahrensrüge dort weiter aufgestellten Behauptungen können keine Berücksichtigung finden, da der Schriftsatz erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist (§ 352 Abs. 1 StPO und BGH 4 StR 555/57 vom 27. März 1958; vgl. auch BGHSt 3, 213, 214).
  • BGH, 29.09.1955 - 3 StR 463/54
    Auszug aus BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58
    Zu a) wird auf die Entscheidung BGHSt 8, 159 verwiesen, der sich der Senat bereits in seinem Urteil 1 StR 435/56 vom 22. Dezember 1956 angeschlossen hat.
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58
    Der abweichenden Meinung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der Entscheidung NJW 1957, 1367 Nr. 14 vermag der Senat nicht zu folgen (vgl. auch BGH I ZS NJW 1957, 1762 Nr. 6).
  • BGH, 27.03.1958 - 4 StR 555/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58
    Die zur Ergänzung seiner Verfahrensrüge dort weiter aufgestellten Behauptungen können keine Berücksichtigung finden, da der Schriftsatz erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist (§ 352 Abs. 1 StPO und BGH 4 StR 555/57 vom 27. März 1958; vgl. auch BGHSt 3, 213, 214).
  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 435/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.09.1958 - 1 StR 42/58
    Zu a) wird auf die Entscheidung BGHSt 8, 159 verwiesen, der sich der Senat bereits in seinem Urteil 1 StR 435/56 vom 22. Dezember 1956 angeschlossen hat.
  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 424/19

    Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden wegen fahrlässigen Falscheids

    Danach muss der Eid in einem Verfahren geleistet worden sein, in dem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1952 - 1 StR 450/52, BGHSt 3, 248, 249; vom 13. November 1953 - 5 StR 496/53, BGHSt 5, 111, 113 f.; vom 8. Mai 1957 - 2 StR 127/57, BGHSt 10, 272, 273; vom 16. September 1958 - 1 StR 42/58, BGHSt 12, 56, 57 f.; Lackner/Kühl/StGB/Heger, 29. Aufl., § 154 Rn. 3; MüKoStGB/Müller, 3. Aufl., § 154 Rn. 21; LKStGB/Ruß, 12. Aufl., § 154 Rn. 9; Schönke/Schröder/StGB/Bosch/Schittenhelm, 30. Aufl., § 154 Rn. 8, 10; SSWStGB/Sinn, 4. Aufl., § 154 Rn. 11; SKStGB/Rudolphi, 8. Aufl., § 154 Rn. 4 f.).

    Da das Strafgesetz nicht die "Reinheit eines Schwures sichern' will, den die Rechtsordnung nicht kennt, entfällt die Strafbarkeit wegen vollendeten Meineids, wenn nach Art des Verfahrens oder der verfahrensrechtlichen Stellung des Schwörenden eine eidliche Vernehmung unzulässig war (vgl. zur Begründung der tatbestandsreduzierenden Auslegung BGH, Urteile vom 28. Oktober 1952 - 1 StR 450/52, aaO, S. 250 f.; vom 8. Mai 1957 - 2 StR 127/57, aaO; vom 16. September 1958 - 1 StR 42/58, aaO; Schönke/Schröder/StGB/Bosch/ Schittenhelm, aaO).

    Auch Beteiligte im Sinne der früheren Regelung des § 15 FGG durften nicht als Zeugen vernommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1958 - 1 StR 42/58, aaO; BayObLG, …

  • OLG Hamm, 25.06.1984 - 6 Ss 113/84
    In dieser Eigenschaft konnte er nicht als Zeuge vernommen werden (vgl. BGHSt 12, 56 [57]; OLG Hamm, JMBlNRW 1963, 120).
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