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   BGH, 16.09.1981 - 3 StR 288/81   

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https://dejure.org/1981,2416
BGH, 16.09.1981 - 3 StR 288/81 (https://dejure.org/1981,2416)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1981 - 3 StR 288/81 (https://dejure.org/1981,2416)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1981 - 3 StR 288/81 (https://dejure.org/1981,2416)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Stützen eines Urteils auf vom Angeklagten widerrufene Angaben vor der britischen Polizei trotz nicht ordnungsgemäßer Einführung in die Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 41
  • StV 1982, 3
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.11.1951 - 1 StR 597/51
    Auszug aus BGH, 16.09.1981 - 3 StR 288/81
    Die Verlesung erübrigte sich nicht etwa dadurch, daß zwei Richter der Strafkammer bei der konsularischen Vernehmung anwesend waren, als Ha. der im Urteil verwertete Vorhalt gemacht wurde (vgl. BGHSt 2, 1, 3 [BGH 13.11.1951 - 1 StR 597/51]; BGH bei Holtz MDR 1977, 108).
  • BGH, 04.10.1978 - 3 StR 232/78

    Verurteilung wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Haschisch - Anforderungen für

    Auszug aus BGH, 16.09.1981 - 3 StR 288/81
    Das Landgericht hat auf der Grundlage des verlesenen Protokolls über die konsularische Vernehmung des Zeugen Ha. nämlich nicht nur angenommen, der Angeklagte habe das Heroin entgeltlich nach London transportiert und sich infolgedessen (in vielleicht nur untergeordneter Stellung) als Kurier des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht (BGH NJW 1979, 1259).
  • BGH, 10.12.1980 - 3 StR 410/80

    Verurteilung wegen Betrugs - Verletzung eines Beweisaufnahmeverfahrens

    Auszug aus BGH, 16.09.1981 - 3 StR 288/81
    Da die Niederschrift über die konsularische Vernehmung des Zeugen Ha. somit den Wortlaut des ihm nach Blatt 15 der Akten gemachten Vorhalts nicht wiedergibt, hätte ergänzend zur Feststellung dessen, was ihm - über die Tatsache des Herointransports hinaus - als Inhalt seiner früheren Angaben vorgehalten worden war, das Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung vom 7. Dezember 1979 im Wege des Urkundenbeweises (§ 249 StPO; BGH NStZ 1981, 231) in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen, wenn eine Anhörung der Vernehmungsbeamten nicht in Betracht kam (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Verfahrens Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 249 Rdn 3, § 250 Rdn 16 und § 251 Rdn 18 bis 19).
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