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   BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 606/80   

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https://dejure.org/1981,3573
BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 606/80 (https://dejure.org/1981,3573)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1981 - IVb ZR 606/80 (https://dejure.org/1981,3573)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1981 - IVb ZR 606/80 (https://dejure.org/1981,3573)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abweisung eines Scheidungsantrags - Ausnahmsloser Ausspruch der Ehescheidung nach fünfjährigem Getrenntleben der Ehegatten - Voraussetzungen einer Versagung der Ehescheidung - Einseitiger Eheausbruch durch die Eingehung einer außerehelichen Beziehung - Gefahr eines ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Härteklausel bei Selbstmordgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2808
  • MDR 1982, 215
  • FamRZ 1981, 1161
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.01.1979 - IV ZR 72/78

    Begriff der außergewöhnlichen Härte

    Auszug aus BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 606/80
    Der Anwendungsbereich des § 1568 Abs. 1 (2. Alternative) BGB ist aber durch das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände auf Fälle beschränkt, in denen nach objektiver Beurteilung eine Ausnahmesituation vorliegt (BGH Urteil vom 31. Januar 1979 - IV ZR 72/78 = FamRZ 1979, 422, 423; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 116).

    Zur Versagung der Ehescheidung können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder wesentlich mitverursacht werden; eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht (BGH FamRZ 1979, 422, 423).

    Das Merkmal der schweren Härte ist zwar auf die Person des betroffenen Ehegatten bezogen und kann auch erfüllt sein, wenn dieser durch die Scheidung eine ausschließlich seelische Beeinträchtigung oder Kränkung ohne zusätzliche materielle oder immaterielle Auswirkungen erleidet (vgl. BGH FamRZ 1979, 422, 423).

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 1284/79

    Härteklausel

    Auszug aus BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 606/80
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 BvR 1284/79 (BVerfGE 55, 134) entschieden, daß § 1568 Abs. 2 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, soweit danach eine Ehescheidung nach fünfjährigem Getrenntleben der Ehegatten ausnahmslos auszusprechen ist, ohne daß außergewöhnlichen Härten mindestens durch eine Aussetzung des Verfahrens begegnet werden kann.
  • BGH, 11.04.1979 - IV ZR 77/78

    Getrenntleben bei Hilfeleistungen zu Gunsten eines hilfebedürftigen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 606/80
    Allerdings steht § 1568 Abs. 1 BGB der Scheidung von Ehen, in denen ein Ehegatte erkrankt ist und im Falle der Scheidung aufgrund seines Krankheitszustandes Nachteile erleidet, regelmäßig nicht entgegen (BGH Urteil vom 11. April 1979 - IV ZR 77/78 - FamRZ 1979, 469, 470).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 606/80
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einführung dieses objektiven Maßstabs zur Begrenzung der Härteklausel bestehen nicht (BVerfGE 53, 224, 251 = FamRZ 1980, 319, 324).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77

    Scheitern einer Ehe als Grundvoraussetzung für eine Scheidung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 606/80
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Fortdauer des Getrenntlebens nach dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung entgegen dem Grundsatz des § 561 ZPO im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77), hier gegeben wären.
  • OLG Brandenburg, 06.11.2008 - 9 UF 50/08

    Ehescheidung: Zerrüttungsvermutung trotz langen Zusammenlebens; psychische

    Selbst in einem Fall, in dem eine verlassene Ehefrau schwer gemütskrank geworden und einen Selbstmordversuch unternommen hatte und in dem die Möglichkeit im Raum gestanden hat, dass sich durch den Scheidungsausspruch die psychische Verfassung der Antragsgegnerin erheblich verschlechtern könnte, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1981, 2808/2809) darin nur eine Auswirkung zu sehen vermocht, die üblicherweise mit der Scheidung eines seelisch kranken Ehegatten verbunden ist.
  • BGH, 22.02.1984 - IVb ZR 61/82

    Berücksichtigung von Härtegründen in anderen Verfahren

    Auch nach Ablauf dieser Zeit darf dem Scheidungsbegehren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1980 (BVerfGE 55, 134) nicht ausnahmslos entsprochen werden; vielmehr bedarf es der Prüfung, ob im Hinblick auf den weiteren Zeitablauf und die nunmehr gegebenen Umstände noch eine unzumutbare Härte vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 606/80 - FamRZ 1981, 1161).

    Solange ihm die Verantwortlichkeit für sein Verhalten zuzurechnen ist, kann er grundsätzlich selbst vor der Gefahr einer Fehlreaktion mit Folgen für sein Leben oder seine Gesundheit nicht durch die Aufrechterhaltung der Ehe gegen den Willen des anderen Ehegatten geschützt werden (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1981, a.a.O. S. 1162, 1163).

    Diese ist auf Fälle beschränkt, in denen nach objektiver Beurteilung aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine Ausnahmesituation für den scheidungsunwilligen Ehegatten vorliegt, die es geboten erscheinen läßt, von einer sofortigen Scheidung abzusehen und dem Betroffenen Zeit zu geben, sich auf die durch eine spätere Scheidung eintretende Lage besser einzustellen (vgl. BVerfGE 53, 224, 250; 55, 134 ff.; Senatsurteile vom 29. April 1981 a.a.O., vom 16. September 1981 a.a.O. und vom 24. November 1982 - IVb ZR 328/81 - nicht veröffentlicht).

  • OLG Bamberg, 15.12.2021 - 7 UF 211/21

    Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel

    Der Anwendungsbereich des § 1568 Abs. 1 Altern. 2 BGB ist durch das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände auf solche Fälle beschränkt, in denen nach objektiver Beurteilung eine Ausnahmesituation vorliegt (BGH, Urteil v. 16.09.1981, IVb ZR 606/80).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 328/81

    Verhinderung einer Scheidung zur Unzeit - Unzumutbare Härte für den betroffenen

    Dabei wird durch das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände auf eine Situation abgestellt, die sich nach objektiven Gesichtspunkten als Ausnahmesituation darstellen muß (Senatsurteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 606/80 = FamRZ 1981, 1161, 1162).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, steht § 1568 Abs. 1 BGB der Scheidung von Ehen, in denen ein Ehegatte erkrankt ist und im Falle der Scheidung aufgrund seines Krankheitszustandes Nachteile erleiden würde, zwar grundsätzlich nicht entgegen; in außergewöhnlichen Fällen können aber auch die Auswirkungen einer im Fall der Ehescheidung drohenden Erkrankung oder Verschlimmerung einer Erkrankung zum Eingreifen der Härteklausel führen (Senatsurteil vom 16. September 1981 aaO).

    Dabei ist es, insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. September 1981 aaO), aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs und der gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen davon ausgegangen, daß die Ehescheidung zu einer Verschlimmerung der Erkrankung der Antragsgegnerin im Sinne des Ausbruchs erneuter - in ihrer Tragweite nicht wägbarer - akuter Krankheitsphasen führen könnte.

  • BGH, 10.10.1984 - IVb ZR 42/83

    Eventuelle Auslösung einer akuten Suizidgefahr durch einen Scheidungsausspruch -

    Die Anwendung der in § 1568 Abs. 1, 2. Alternative, BGB geregelten Härteklausel ist auf Fälle beschränkt, in denen die Auswirkungen einer Ehescheidung bei objektiver Betrachtung auf außergewöhnlichen, von den normalen Gegebenheiten abweichenden Umständen beruhen und für den betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - IV ZR 72/78 - FamRZ 1979, 422, 423; Senatsurteile vom 16. September 1981 - IVb ZR 606/80 - FamRZ 1981, 1161, 1162 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 328/81 - nicht veröffentlicht).

    § 1568 Abs. 1 BGB steht der Scheidung von Ehen, in denen ein Ehegatte erkrankt ist und im Falle der Scheidung aufgrund seines Krankheitszustandes Nachteile erleidet, regelmäßig nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 16. September 1981 a.a.O. S. 1162).

    Denn nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1980 (BVerfGE 55, 134) kann einem Scheidungsantrag auch nach dem Ablauf der in § 1568 Abs. 2 BGB genannten Zeit nicht ohne weiteres entsprochen werden (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1981, a.a.O. S. 1161 unter II 1).

  • OLG Hamm, 16.02.1989 - 2 UF 648/86

    Scheitern einer Ehe aufgrund einer nicht mehr bestehenden Lebensgemeinschaft der

    Die Gefahr einer Fehlreaktion, die der Verantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten zuzurechnen wäre, kann nach dem Sinn der Härteklausel nicht selbst als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, der zur Versagung der Scheidung führen müßte (BGH, FamRZ 1981, 1161 ff).
  • OLG Schleswig, 21.12.2005 - 15 UF 85/05

    Scheidung einer unwiderlegbar gescheiterten Ehe bei verfahrensbedingter Auslösung

    Als außergewöhnlich kann es dabei schon angesehen werden, wenn die Fähigkeit des betroffenen Ehegatten zu einem eigenverantwortlichen Handeln durch die psychische Störung erheblich eingeschränkt ist (BGH FamRZ 1981, 1161).
  • KG, 22.04.1983 - 17 UF 4322/82
    Die Zerstörung des ehelichen Bandes würde der Antragsgegnerin nach der Überzeugung des Senats den letzten Halt nehmen, und eine akute Selbstmordgefahr auslösen, weil sie offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, in vollem Umfange eigenverantwortlich zu handeln (vgl. hierzu auch BT-Dr. aaO; BGH FamRZ 1979, 422 f = BGHF 1, 332; 1981, 1161, 1163 = BGHF 2, 757; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 512 ff; Roth-Stielow, aaO § 1568 Rdn. 29).

    Die Schwere der Depressionen und die akute Selbstmordgefahr rechtfertigen insoweit auch eine von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 1979 (FamRZ 1980, 146 f) - bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. September 1981 (FamRZ 1981, 1161 ff = BGHF 2, 757) - abweichende Beurteilung.

  • OLG Koblenz, 25.10.2005 - 11 UF 424/04

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages: Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz

    Angesichts des persönlichen Eindrucks, den der Senat von der Antragsgegnerin in den beiden Verhandlungsterminen gewonnen hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin zur Zeit nicht in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 2808; FamRZ 1984, 560).
  • OLG Celle, 03.03.1995 - 15 UF 95/94

    Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens; Zerrüttung einer Ehe; Aufnahme einer

    Der gesetzliche Ausnahmetatbestand ist jedoch nur gegeben, wenn diese psychische Beeinträchtigung auf Umständen beruht, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind, vgl. BGH FamRZ 1981, 1161 (1162).
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