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   BGH, 16.09.2005 - V ZR 242/04   

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https://dejure.org/2005,2243
BGH, 16.09.2005 - V ZR 242/04 (https://dejure.org/2005,2243)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2005 - V ZR 242/04 (https://dejure.org/2005,2243)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 (https://dejure.org/2005,2243)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nutzung bestehender Stromleitungen zu Telekommunikationszwecken; Vermietung einer mit einem Lichtwellenleiterluftkabel (LWL-Kabel) nachgerüsteten Hochspannungsleitung an einen Telekommunikationsanbieter; Duldungspflicht und Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers; ...

  • Judicialis

    TKG § 57 Abs. 2 Satz 2 a. F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG (a.F.) § 57 Abs. 2 S. 2
    Höhe des Ausgleichsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Duldung von Telekommunikationsleitungen: Bestimmung des Ausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Entgelte für TK-Versorgungsleitungen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 384
  • MDR 2006, 325
  • WM 2006, 49
  • MMR 2005, 835
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04

    Verjährung von Ansprüchen wegen der Inanspruchnahme von Grundstücken für

    Auszug aus BGH, 16.09.2005 - V ZR 242/04
    Für diesen Anspruch gilt aber nichts anderes als für den Anspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG a. F. (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1803).

    Funktionsherrschaft über die LWL-Kabel hat aber nicht allein das Telekommunikationsunternehmen, das mittels des Kabels Telekommunikation betreibt, sondern auch und sogar in erster Linie das Energieversorgungsunternehmen, das in Ausnutzung des Leitungsrechts und des daran geknüpften Rechts aus § 57 Abs. 1 TKG a. F. die Telekommunikationslinien verlegen lässt und selbst oder durch Vermietung vermarktet (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04).

    b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. nicht schon mit der Umrüstung der vorhandene Anlage für Telekommunikationszwecke oder der Vermietung von Leitungen zu solchen Zwecken, sondern erst entsteht, wenn die Leitungen tatsächlich für Telekommunikation genutzt werden (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04).

    Es ist neben dem Telekommunikationsunternehmen berechtigt, die erweiterte Duldungspflicht von dem Grundstückseigentümer einzufordern (Senat, BGHZ 145, 16, 18, 29 ff., 33) und deshalb neben dem Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, den für die in der erweiterten Duldungspflicht liegende Beschränkung des Grundstückseigentums vorgesehenen Ausgleich zu zahlen (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04).

    Diese Frage hat der Senat im zweiten Sinne entschieden (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1803).

    bb) Die danach gebotene (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804 f.) verfassungskonform zu modifizierende Anwendung der Vorschrift führt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, zu der Annahme einer Pflicht des Energieversorgungsunternehmens, dem Grundstückseigentümer die Aufnahme einer Nutzung von Leitungen und Anlagen zu Telekommunikationszwecken mitzuteilen, bei deren Verletzung sich das Energieversorgungsunternehmen auf den Eintritt der Verjährung nicht berufen dürfe.

    § 58 TKG a. F. ist vielmehr in Anlehnung an § 852 Abs. 1 BGB a. F. und § 199 BGB einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass die Verjährungsfrist nicht schon mit dem Entstehen des Anspruchs, sondern erst zu laufen beginnt, wenn der Grundstückseigentümer Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1805).

    Das Unterlassen einer solchen Nachfrage ist aber nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen einer Nachfrage aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Grundstückseigentümers als unverständlich erscheinen lassen (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04).

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus BGH, 16.09.2005 - V ZR 242/04
    Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. ist auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikationszwecken noch nicht gebildet hat, sondern erst, wenn die Verhältnisse des hier zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).

    Es ist neben dem Telekommunikationsunternehmen berechtigt, die erweiterte Duldungspflicht von dem Grundstückseigentümer einzufordern (Senat, BGHZ 145, 16, 18, 29 ff., 33) und deshalb neben dem Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, den für die in der erweiterten Duldungspflicht liegende Beschränkung des Grundstückseigentums vorgesehenen Ausgleich zu zahlen (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04).

    a) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass sich der Ausgleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. nach der üblichen Vergütung für die Verlegung von Versorgungsleitungen richtet, soweit sich noch kein Marktpreis für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gebildet hat (Senat, BGHZ 145, 16, 34 f.).

    Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Ausgleichs, wie geboten (Senat, BGHZ 145, 16, 35), berücksichtigt, dass der Grundstückseigentümer bei einer nachträglich erweiterten Nutzung vorhandener, anderen Zwecken dienender Leitungen zu Telekommunikationszwecken bereits ein Entgelt für die Einräumung des vorhandenen Leitungsrechts, das auch eine Nutzung zu betriebsinterner Kommunikation einschließt, entrichtet hat.

  • BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 290/01

    Höhe der Ausgleichsleistung für die Inanspruchnahme von Grundstücken zu

    Auszug aus BGH, 16.09.2005 - V ZR 242/04
    Nur so kann sichergestellt werden, dass die aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. folgende Einbuße des Eigentümers auch möglichst marktgerecht ausgeglichen wird (BVerfG, WM 2005, 855, 856 f.).
  • OLG Hamm, 22.11.2001 - 5 U 80/01

    Umfang der Entschädigung für Inanspruchnahme von Grundstücken durch

    Auszug aus BGH, 16.09.2005 - V ZR 242/04
    Darin unterscheidet sich der vorliegende von dem Fall des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 2002, 769), in welchem eine solche Schätzung gerade nicht möglich und deshalb auf die Entgelte für die Einräumung von Versorgungsleitungen zurückzugreifen war.
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Daran hat sich durch die Neuregelung des Verjährungsrechts in § 199 BGB nichts geändert (BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 - WM 2006, 49, 50; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2008, 817, 818 f.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. D 8; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 199, Rn. 20; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 199, Rn. 28; Wendtland, in: Haas/Medicus/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kapitel 2, Rn. 17 f.; Rohlfing, MDR 2006, 721, 723).

    Das Unterlassen einer solchen Nachfrage ist aber nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Patienten als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 - a.a.O.; vgl. Staudinger/Greger, a.a.O., Rn. 55 f.).

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11

    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der

    Daran hat sich durch die Neuregelung des Verjährungsrechts in § 199 BGB nichts geändert (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04, WM 2006, 49, 50; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 817, 818 f.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. D 8; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 20).
  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 9 U 44/19

    Schmerzensgeldansprüche gegen einen Textildiscounter aus Bönen verjährt

    Sie kann auch eintreten, wenn der Gläubiger von der Existenz des Anspruchs nichts wusste und auch nichts wissen konnte (BGH, NJW-RR 2006, 384).
  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 98/11

    Ausgleichspflicht bei erweiterter Netznutzung: Begriff des "Betreibers" einer

    Ob diese Befugnis auf dem Eigentum an dem Leitungsnetz oder auf einem vertraglichen Nutzungsrecht beruht, ist ohne Belang (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, NJW-RR 2005, 1683, 1684; Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04, NJW-RR 2006, 384).

    Stehen das Eigentum und das Nutzungsrecht an der Telekommunikationslinie - wie hier - unterschiedlichen Personen zu, sind beide Schuldner des Ausgleichsanspruchs (Senat, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, aaO; Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04, aaO; Urteil vom 17. Juli 2009 - V ZR 254/08, NJW-RR 2010, 200, 201 Rn. 18).

  • BGH, 17.07.2014 - IX ZR 301/12

    Haftung des Konkurs-/Insolvenzverwalters: Beginn der Verjährungsfrist mit

    Ausnahmen gelten nur bei Vorliegen tragfähiger Gründe (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04, WM 2006, 49, 50 oben).
  • BGH, 17.07.2009 - V ZR 254/08

    Abwälzung der Haftung für die Nachentschädigungsansprüche der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der in § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. bestimmte Ausgleichsanspruch nämlich auch dann gegeben, wenn eine bisher nur zur betriebsinternen Kommunikation dienende Leitung für die allgemeine Kommunikation geöffnet wird (BGHZ 145, 16, 32 ff. ; Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, NJW-RR 2005, 1683; Urt. v. 16. September 2005, V ZR 242/04, NJW-RR 2006, 384).
  • OLG Hamm, 24.03.2011 - 21 U 82/09

    Voraussetzungen einer Nachentschädigung im Gesamtschuldnerausgleich unter der

    Im Rahmen zweier Musterprozesse stellte der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 klar, dass der Nachentschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers (auch) gegen den Energieversorger besteht (BGH Urt. vom 17.06.2005, V ZR 202/04; Urt. vom 16.09.2005, V ZR 242/04).

    So werden Preise von 1, 00 EUR im Jahr 1997 (OLG Hamm Urt. vom 15.12.2005, 5 U 82/04) bis 2, 55 EUR (BGH Urt. vom 16.09.2005, V ZR 242/04) für marktgerecht und angemessen gehalten.

  • LG Münster, 14.11.2008 - 4 O 259/07
    Bei der Bemessung seien für die Einräumung des Leitungsrechts bereits gezahlte Entgelte zu berücksichtigen (bestätigt durch BGH WM 2006, 49 (50)).

    Mit Urt. V. 16.09.2005 (WM 2006, 49) hat der BGH ausgeführt: "Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 II 2 TKG a.F. ist auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikationszwecken noch nicht gebildet hat.

    Im Übrigen dürfte der Ansatz auch höchstrichterlich überholt sein (vgl. BGH WM 2006, 49; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2007, Az. 1 BvR 522/06; näher jeweils oben).

    Ob ein erhöhtes Haftungsrisiko des Grundstückseigentümers als Bemessungsfaktor in Betracht kommt (bejahend BGH NJW 2000, 3206; eventuell verneinend BGH WM 2006, 49), kann hier dahinstehen.

  • OLG Hamm, 08.06.2009 - 5 U 228/08
    Das ist auch das Energieversorgungsunternehmen, das in Ausnutzung des Leitungsrechts und des daran geknüpften Rechts aus § 57 Abs. 1 TKG a.F. die Telekommunikationslinie verlegen lässt und selbst oder durch Vermietung vermarktet (BGH NJW-RR 2006, 384 f.).

    Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. ist jedoch auf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten noch nicht gebildet hat, sondern erst, wenn die Verhältnisse des zu beurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben (BGH NJW-RR 2006, 384 - 385).

    cc) Von der durch Schätzung ermittelten üblichen Vergütung für die Neuverlegung von Telekommunikationsleitungen auf Solstrecken ist ein pauschaler Abschlag von 50 % vorzunehmen, da durch die nachträgliche erweiterte Nutzung zum Zwecke der Telekommunikation keine spürbare, zusätzliche über die Erstverlegung hinausgehende Einbuße des Grundstückseigentümers verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 384 - 385).

  • VG Karlsruhe, 30.09.2020 - 4 K 103/19
    Die Beklagte sei Betreiberin einer Telekommunikationslinie im Sinne des § 68 Abs. 4 TKG , da sie über deren Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation tatsächlich und rechtlich bestimmen könne (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, Urteile vom 16.03.2012 - V ZR 98/11 -, vom 16.09.2005 - V ZR 242/04 - und vom 17.06.2005 - V ZR 202/04 -).

    Aus der von ihr zitierten Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 16.03.2012 - V ZR 98/11 -, vom 16.09.2005 - V ZR 242/04 - und vom 17.06.2005 - V ZR 202/04 -, jeweils juris) vermag die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herzuleiten, da die Beklagte allenfalls über die von ihr hergestellten passiven Netzinfrastrukturen die Funktionsherrschaft innehat, nicht aber über den vom Landkreis geschaffenen Teil der Telekommunikationslinie, dem Glasfaserbackbone-Netz, an dem sie zudem weder Eigentumsrechte noch Kontrollbefugnisse innehat.

  • OLG Frankfurt, 31.10.2013 - 22 U 89/12

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen

  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 202/05

    Verjährung von Ansprüchen des Grundstückseigentümers gegen Versorgungsträger

  • OLG Frankfurt, 18.08.2011 - 8 U 122/11

    Arzthaftungsrecht: Kein Schadensersatz für nicht erkannten Anfall

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