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   BGH, 16.09.2015 - IV ZR 175/14   

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https://dejure.org/2015,26995
BGH, 16.09.2015 - IV ZR 175/14 (https://dejure.org/2015,26995)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - IV ZR 175/14 (https://dejure.org/2015,26995)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - IV ZR 175/14 (https://dejure.org/2015,26995)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - IV ZR 175/14
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    bb) Die Kündigung der Versicherungsverträge steht den Widersprüchen nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m. w. N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol lständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m. w. N.).

    b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - IV ZR 175/14
    Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12).

    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung reichte es insoweit nicht aus, wenn dem Kläger die in den Belehrungen nicht erwähnten Unterlagen zugegangen wären (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - IV ZR 175/14
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - IV ZR 175/14
    Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge.
  • BGH, 17.12.1992 - I ZR 73/91

    Widerrufsbelehrung - Ausnutzung von Unerfahrenheit; Haustürwiderrufsgesetz -

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - IV ZR 175/14
    Die Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57 unter II 3).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - IV ZR 175/14
    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m. w. N.; vgl. auch Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 112/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - IV ZR 175/14
    Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12).
  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 20 U 142/20

    Lebensversicherung: § 5a VVG a.F., "ewiges Widerrufsrecht", Europarecht

    Freilich ist, was der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 09.09.2020 betont hat, der Umstand, dass der Kläger alle aufgeführten Unterlagen erhielt und bei ihm - in diesem konkreten Fall - über deren Vollständigkeit und über die Widerspruchsfrist verständigerweise auch kein Zweifel aufkommen konnte, unerheblich für die Frage ist, ob eine Belehrung abstrakt und ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen wie den Versicherungsschein ordnungsgemäß ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. September 2015 - IV ZR 175/14, Rn. 13).
  • OLG Hamm, 10.12.2021 - 20 U 147/21

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem

    Es dürfte insofern irrelevant sein, dass die Klägerin insgesamt alle Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. erhalten hat, da bei der Beurteilung der Belehrung maßgeblich ist, ob diese abstrakt ordnungsgemäß ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - IV ZR 175/14, Rn. 13).
  • OLG Hamm, 23.11.2020 - 20 U 180/20

    Folgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 180/20 v. 13.10.2020

    Freilich ist, was der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 13.10.2020 betont hat, der Umstand, dass die Klägerin alle aufgeführten Unterlagen erhielt und bei ihr - in diesem konkreten Fall - über deren Vollständigkeit und über die Widerspruchsfrist verständigerweise auch kein Zweifel aufkommen konnte, unerheblich für die Frage, ob eine Belehrung abstrakt und ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen wie den Versicherungsschein ordnungsgemäß ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. September 2015 - IV ZR 175/14, Rn. 13).
  • OLG Hamm, 13.10.2020 - 20 U 180/20

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Treuwidrige Ausübung eines

    Dieser Umstand ist freilich - auch nach Auffassung des Senats, welcher der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt - unerheblich für die Frage, ob eine Belehrung abstrakt ordnungsgemäß ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. September 2015 - IV ZR 175/14, Rn. 13).
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