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   BGH, 16.09.2015 - V ZB 40/15   

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https://dejure.org/2015,34534
BGH, 16.09.2015 - V ZB 40/15 (https://dejure.org/2015,34534)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - V ZB 40/15 (https://dejure.org/2015,34534)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - V ZB 40/15 (https://dejure.org/2015,34534)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 70 Abs 4 FamFG, § 417 FamFG, §§ 417 ff FamFG, § 427 FamFG, § 106 Abs 2 S 1 AufenthG
    Abschiebehaftsache: Befugnis des Beschwerdegerichts, einen im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Beschluss als Hauptsacheentscheidung anzusehen

  • IWW

    § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § ... 427 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG, §§ 417 ff. FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 62 FamFG, § 70 Abs. 4 FamFG, § 427 FamFG, §§ 49 ff. FamFG, § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG, §§ 916 ff. ZPO, § 422 FamFG, § 417 ff. FamFG, § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 63 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festlegung des Gegenstandes eines sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens im Anschluss an eine in einer Abschiebehaftsache getroffenen Entscheidung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, FamFG § 70 Abs. 3 S. 2, FamFG § 51 Abs. 3 S. 1, FamFG § 427
    Sicherungshaft, Abschiebungshaft, einstweilige Anordnung, Freiheitsentziehung, vorläufige Freiheitsentziehung, Hauptsacheverfahren

  • rewis.io

    Abschiebehaftsache: Befugnis des Beschwerdegerichts, einen im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Beschluss als Hauptsacheentscheidung anzusehen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 417; FamFG § 427
    Festlegung des Gegenstandes eines sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens im Anschluss an eine in einer Abschiebehaftsache getroffenen Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft - und die Suche nach dem richtigen Rechtsmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2016, 87
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.12.2014 - V ZB 114/13

    Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZB 40/15
    a) Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen die Freiheitsentziehung anordnende Beschlüsse - nach Erledigung der Hauptsache auch mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG - ohne Zulassung statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 6 mwN).

    Deshalb kann eine Freiheitsentziehung als vorläufige Anordnung nach § 427 FamFG rechtmäßig, als Beschluss in der Hauptsache nach § 422 FamFG jedoch rechtswidrig sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 13).

    Die hiernach gebotene Unterscheidung zwischen dem Verfahren auf Erlass einer vorläufigen Anordnung und dem Beschluss in der Hauptsache hat zur Folge, dass der Antrag einer Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung keine Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11, 13).

    Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren können insbesondere das Fehlen von Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung, eine abschließende, nicht nur vorläufige Feststellung der Haftgründe, die Überschreitung der für einstweilige Haftanordnungen geltenden Höchstdauer von sechs Wochen und die Rechtsmittelbelehrung sein (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 7).

  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 116/10

    Vorläufige Freiheitsentziehung: Zulässigkeit der isolierten Feststellung der

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZB 40/15
    Das gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 7).
  • BGH, 31.05.2012 - V ZB 167/11

    Zurückschiebungshaftverfahren: Mitteilung des Einvernehmens des

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZB 40/15
    Deshalb kann eine Freiheitsentziehung als vorläufige Anordnung nach § 427 FamFG rechtmäßig, als Beschluss in der Hauptsache nach § 422 FamFG jedoch rechtswidrig sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 13).
  • BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 14/21

    Die einstweilige Anordnung der Abschiebungshaft - und das Hauptsacheverfahren

    Bei dem Verfahren nach § 427 FamFG handelt es sich um ein selbständiges, von der Hauptsache unabhängiges Verfahren (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG), das auch andere Voraussetzungen als das Hauptsacheverfahren hat (BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 7).

    Zwar bestimmt der Inhalt der Entscheidung des Gerichts den Gegenstand des anschließenden Rechtsmittelverfahrens (BGH, InfAuslR 2016, 55 Rn. 8).

  • BGH, 07.06.2018 - V ZB 135/17

    Hauptverfahren statt einstweiliger Anordnung?

    Ob es zu einer solchen Vorgehensweise verfahrensrechtlich befugt war, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 5).

    a) Steht - gegebenenfalls nach einer Auslegung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung - fest, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden worden ist, wird hierdurch auch der Gegenstand eines sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt und ist das Beschwerdegericht nicht befugt, den Beschluss des Amtsgerichts nachträglich als Hauptsacheentscheidung anzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9).

    Eine eigene Entscheidung des Senats ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es um die Rechtmäßigkeit einer im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts geht und in diesem Verfahren eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht vorgesehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 11).

  • BGH, 30.03.2017 - V ZB 180/15

    Anordnung von Abschiebungshaft; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen

    Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 4; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 7).

    Steht somit fest, dass das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden hat, wird hierdurch auch der Gegenstand des sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9).

    Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht bezüglich des Gegenstands des Rechtsmittelverfahrens eine andere Bewertung vornehmen wollte, zumal es dazu auch nicht befugt gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, aaO).

  • BGH, 30.03.2017 - V ZB 108/16

    Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den

    Das gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 4; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 7).

    Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, eine tatsächlich im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts nachträglich als eine einstweilige Anordnung oder einen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Beschluss nachträglich als Hauptsachentscheidung anzusehen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9).

  • LG Kassel, 09.08.2018 - 3 T 400/18

    Bei bestehender Betreuung können ärztliche Zwangsmaßnahmen (hier Zwangsernährung)

    i.V.m. § 331 FamFG - ist von diesem Verfahrensgegenstand nicht mehr umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - V ZB 40/15 - zitiert nach Juris, dort Rn. 6-8 zu den Verfahrensgegenständen bei Erlass einer einstweiligen Anordnung einerseits und im Hauptsacheverfahren andererseits).
  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 47/20

    Voraussetzung für die Bestehensvermutung einer Fluchtgefahr bei vergangener

    Die - gebotene (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9) - Auslegung der hier in Rede stehenden Entscheidungen ergibt, dass diese im Hauptsacheverfahren ergangen sind.
  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 209/17

    Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam; Nachträgliches Ansehen

    Eine eigene Entscheidung des Senats ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es um die Rechtmäßigkeit einer im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts geht und in diesem Verfahren eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht vorgesehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 11).
  • BGH, 21.08.2019 - V ZB 13/17

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auslieferungshaft nach § 15 Abs. 5

    Hat es eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 5).

    aa) Ob über den Antrag der beteiligten Behörde auf Anordnung von Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung oder im Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, ist durch Auslegung der ergangenen Entscheidungen festzustellen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9; ebenso für Haftanordnung: Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19

    Verfassungsbeschwerde bezüglich Vollzug von Abschiebungshaft trotz unterlassener

    Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es sich beim Hauptsacheverfahren und beim einstweiligen Anordnungsverfahren um unterschiedliche Verfahrensarten handle, für die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gälten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15 -, Rn. 9, juris).
  • BGH, 10.10.2023 - XIII ZB 66/21

    Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung

    Insoweit kommt es allein darauf an, welche Verfahrensweise das Gericht gewählt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 10).
  • BGH, 12.01.2017 - V ZB 123/16

    Gerichtliche Unzuständigkeit für die Anordnung einer Haft zur Sicherung der

  • BGH, 11.10.2017 - V ZB 127/17

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Ergehen der Anordnung des

  • BGH, 21.08.2019 - V ZB 83/17

    Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung eines Betroffenen bei

  • BGH, 20.04.2021 - XI ZB 47/20

    Der Vermutungstatbestand des §

  • OLG Frankfurt, 22.08.2023 - 6 UF 115/23

    Gewaltschutzverfahren: Verfahrensmangel durch Treffen einer

  • LG Traunstein, 03.11.2017 - 4 T 1910/17

    Antrag auf vorläufige Freiheitsentziehung rechtfertigt keine

  • LG Wuppertal, 25.10.2021 - 9 T 148/21
  • LG Bayreuth, 08.02.2019 - 52 T 1/19

    Haft zur Sicherung der Abschiebung

  • LG Bamberg, 24.10.2017 - 3 T 190/17

    Abschiebungshaft, Dublinverfahren, Abschiebungsanordnung, Wiedereinreise,

  • LG Traunstein, 06.11.2017 - 4 T 4161/16

    Abschiebungshaft, Dublinverfahren, Beschleunigungsgebot, Haftantrag,

  • LG Frankfurt/Main, 26.06.2017 - 29 T 135/17

    Abschiebungshaft, einstweilige Haftanordnung, Haftantrag

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