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   BGH, 16.09.2020 - 2 StR 459/19   

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https://dejure.org/2020,48669
BGH, 16.09.2020 - 2 StR 459/19 (https://dejure.org/2020,48669)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2020 - 2 StR 459/19 (https://dejure.org/2020,48669)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2020 - 2 StR 459/19 (https://dejure.org/2020,48669)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung einer Hinweispflicht des Gerichts; Gespräch zwischen dem Verteidiger und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Umfang der Mitteilungspflicht zu Verständigungsgesprächen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 2 S. 2
    Verletzung einer Hinweispflicht des Gerichts; Gespräch zwischen dem Verteidiger und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Verständigung und Mitteilungspflicht - Inhalt der Mitteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 180
  • StV 2021, 412 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13

    Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Gesprächen, die auf eine

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - 2 StR 459/19
    Sie ist selbst dann zu beachten, wenn es um erfolglos geführte Gespräche geht, in deren Verlauf keine Verständigung zustande gekommen ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 255).

    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und auf welche Resonanz diese bei den anderen Beteiligten gestoßen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 215 f.; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 417/18, StV 2019, 377 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353).

  • BGH, 15.01.2015 - 1 StR 315/14

    Pflicht zur Mitteilung von Verständigungsgesprächen (Anlass; Umfang; Beruhen des

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - 2 StR 459/19
    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und auf welche Resonanz diese bei den anderen Beteiligten gestoßen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 215 f.; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 417/18, StV 2019, 377 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - 2 StR 459/19
    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und auf welche Resonanz diese bei den anderen Beteiligten gestoßen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 215 f.; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 417/18, StV 2019, 377 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353).
  • BGH, 12.10.2016 - 2 StR 367/16

    Verständigung (zulässiger Inhalt: keine Absprachen über den Schuldspruch durch

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - 2 StR 459/19
    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und auf welche Resonanz diese bei den anderen Beteiligten gestoßen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 215 f.; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 417/18, StV 2019, 377 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353).
  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 470/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Umfang der Mitteilungspflicht;

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - 2 StR 459/19
    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und auf welche Resonanz diese bei den anderen Beteiligten gestoßen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 215 f.; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 417/18, StV 2019, 377 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353).
  • BGH, 23.10.2018 - 2 StR 417/18

    Gang der Hauptverhandlung (Informationspflicht: Mittelung über Erörterungen,

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - 2 StR 459/19
    Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden und auf welche Resonanz diese bei den anderen Beteiligten gestoßen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 215 f.; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 417/18, StV 2019, 377 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353).
  • BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22

    Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw.

    Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Inhalt des Vermerks den an die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. dazu BVerfGE 133, 168, 216 Rn. 85; BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - 2 StR 459/19, NStZ-RR 2021, 180).
  • BGH, 16.12.2021 - 1 StR 418/21

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Dies gilt auch, wenn keine Verständigung zustande gekommen ist (BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - 2 StR 459/19 Rn. 9 mwN).

    Gegebenenfalls ist auch der Grund dafür, warum die Verständigung im ausgesetzten Verfahren nicht zustande oder nicht zum Tragen gekommen ist, in der neuen Hauptverhandlung mitzuteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2019 - 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10 und vom 16. September 2020 - 2 StR 459/19 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 499/20

    Betrug (erforderliche Bezifferung des Vermögensschadens); Steuerhinterziehung;

    Nur wenn eine auf eine Verständigung abzielende Erörterung erwiesen wäre, könnte daran eine Beanstandung anknüpfen, der Vorsitzende habe den Inhalt oder die Umstände dieser Verständigungsbemühungen unzureichend dokumentiert (vgl. zu Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung: BGH, Urteile vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12 Rn. 8 ff., BGHSt 58, 310, 312 f. und vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19 Rn. 39, 41, 43, 45; Beschlüsse vom 16. September 2020 - 2 StR 459/19 Rn. 3, 7 ff.; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 526/19 Rn. 10; vom 30. Juli 2019 - 5 StR 288/19 Rn. 7, BGHSt 64, 168, 169; vom 12. Oktober 2016 - 2 StR 367/16 Rn. 11; vom 18. Juli 2016 - 1 StR 315/15 Rn. 8, 15 und vom 5. August 2015 - 5 StR 255/15 Rn. 11, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 5).
  • BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21

    Revisionsbegründung (Verfahrensrüge: Darlegung, Mangel begründende Tatsachen,

    In dem vom Senat durch Beschluss vom 16. September 2020 - 2 StR 459/19 (NStZ-RR 2021, 180) entschiedenen Fall hatte sich aus dem dort von der Revision mitgeteilten Protokoll der Hauptverhandlung die Äußerung des Gerichts ergeben, dass "Gespräche gemäß § 257c StPO geführt wurden".
  • OLG Hamburg, 19.12.2022 - 2 Rev 28/22

    Revision: Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche

    Alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit sollen daher nicht nur darüber informiert werden, dass Erörterungen stattgefunden haben, sondern auch darüber, wer an den Gesprächen teilgenommen hat, welche Standpunkte von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168; BVerfG NJW 2020, 2461; BGHSt 59, 252; BGH NStZ-RR 2022, 80; BGH NStZ 2021, 506; BGH NStZ-RR 2021, 180; BGH StV 2021, 3).
  • BayObLG, 12.07.2021 - 202 StRR 37/21

    Auslösung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO

    a) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft musste der Beschwerdeführer zwar nicht den Inhalt des außerhalb der Hauptverhandlung geführten Rechtsgesprächs im Einzelnen mitteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - 2 StR 459/19, bei juris), weil es für die Auslösung der Mitteilungspflicht allein darauf ankommt, ob verständigungsbezogene Erörterungen im Sinne des § 257c StPO stattgefunden haben, nicht aber auf den genauen Inhalt des Gesprächs.
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