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   BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21   

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https://dejure.org/2022,27431
BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21 (https://dejure.org/2022,27431)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2022 - V ZR 180/21 (https://dejure.org/2022,27431)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2022 - V ZR 180/21 (https://dejure.org/2022,27431)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 263 ZPO, § ... 9b Abs. 1 Satz 2 WEG, § 533 ZPO, § 268 ZPO, § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 57 ZPO, § 86 ZPO, § 1004 Abs. 1 BGB, § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 25 Abs. 4 Alt. 2 WEG, § 21 Abs. 7 WEG, § 28 Abs. 3 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 9b Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 1
    Vertretung der verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Aktivprozess gegen einzelne Wohnungseigentümer

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ohne Verwalter; Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verwalterlose Gemeinschaft kann auchn ohne Beschluss Zahlungsklage gegen Wohnungseigentümer erheben; §§ 9b Abs. 1 Satz 1, 2, 18 Abs. 1 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertretung der verwalterlosen Gemeinschaft

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 9b Abs. 1 Satz 1, 2, § 18 Abs. 1
    Vertretung der verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft in Aktivprozessen (hier: Zahlungsklage nach beschlossener Sonderumlage)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot ...

  • rechtsportal.de

    Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ohne Verwalter; Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ohne Verwalter keine Beschlussfassung vor Klageerhebung nötig

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verwalterlose Gemeinschaft: Wer vertritt die Gemeinschaft bei Klage gegen Wohnungseigentümer? ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Vertretung von Eigentümergemeinschaften ohne Verwalter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft bei fehlendem Verwalter?

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hausgeldklage: Einwände aus dem Innenverhältnis? (IMR 2022, 465)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vertretung der verwalterlosen Gemeinschaft gegenüber einem Wohnungseigentümer (IMR 2022, 464)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Hausgeldklage: Was kann der betroffene Eigentümer einwenden? (IMR 2022, 446)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3577
  • MDR 2022, 1402
  • DNotZ 2023, 267
  • NZM 2022, 916
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21
    Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, juris).

    Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, juris Rn. 36 ff.).

    Der Zweck des § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG, der darin besteht, die Vertretung der Gemeinschaft zu gewährleisten, kann auch in einem Aktivprozess nur erreicht werden, wenn die verbleibenden Wohnungseigentümer zur Vertretung berechtigt sind (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, juris Rn. 36 ff.).

    bb) Die Gegenauffassung, die die verwalterlose GdWE bei Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Vertretung als nicht prozessfähig ansieht (zu Nachweisen siehe Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, juris Rn. 35), kann für Aktivprozesse erst recht nicht überzeugen.

    Die Bestellung eines Prozesspflegers für die GdWE könnte die mit der Prozessunfähigkeit einhergehenden Probleme nicht lösen, weil ein Prozesspfleger auch in Aktivprozessen nicht als "Ersatzverwalter" dienen kann (vgl. zum Passivprozess Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, juris Rn. 47 ff.).

  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16

    Wohnungseigentum: Haftung des Erwerbers für eine nach dem Eigentumswechsel fällig

    Auszug aus BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Wohnungseigentümer die Beitragsvorschüsse zu leisten, die während der Dauer seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen fällig werden (sog. "Fälligkeitstheorie"; vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, NJW 2018, 2044 Rn. 8 mwN).

    Die Fälligkeitsregelung ist wirksam; die Beschlusskompetenz ergibt sich aus § 21 Abs. 7 WEG aF (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, aaO Rn. 21 mwN; siehe nunmehr § 28 Abs. 3 WEG).

  • BGH, 07.04.2022 - V ZR 165/21

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über eine Dachsanierung

    Auszug aus BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der hiesigen Kläger zu 1 und 2 (dort Beklagte) hob der Senat das Urteil mit Beschluss vom 7. April 2022 (V ZR 165/21, NZM 2022, 512 ff.) auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

    b) Soweit das Berufungsgericht die Auswirkungen einer laufenden Anfechtungsklage erörtert, verliert es aus den Augen, dass jedenfalls in dem von ihm genannten Verfahren, mit dem auch der Senat befasst war, nur der zu TOP 1 gefasste Beschluss über die Dachsanierung, nicht jedoch derjenige zu TOP 2 über die Erhebung der Sonderumlage angefochten worden war (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2022 - V ZR 265/21, NZM 2022, 512 ff.).

  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 288/19

    Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines

    Auszug aus BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21
    Soweit der Senatsrechtsprechung zufolge die üblichen Verwaltungsregeln auch in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft eingehalten werden müssen, bezieht sich dies auf Sachverhalte, in denen die Beschlussfassung - anders als hier - gerade keine unnötige Förmelei ist, so dass ggf. eine Beschlussersetzung durch Gestaltungsurteil herbeigeführt werden muss (vgl. zur Herbeiführung einer geordneten Abrechnung Senat, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 288/19, NZM 2021, 146 Rn. 15 ff.; zur Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 17).
  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 106/21

    Beeinträchtigung oder Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch

    Auszug aus BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21
    Der gewünschte Effizienzgewinn träte nicht ein, wenn beklagte Wohnungseigentümer einer Klage der GdWE wie bislang unter Verweis auf die fehlende Ermächtigung im Innenverhältnis entgegentreten könnten; auch die Ausübungsbefugnis der GdWE bezogen auf Klagen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums wäre entwertet, wenn weiterhin auch die auf die Klageerhebung bezogene interne Willensbildung überprüft werden müsste (vgl. auch - allerdings noch zum Übergangsrecht - Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, NZM 2021, 561 Rn. 24; Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 106/21, ZWE 2022, 209 Rn. 21).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 167/13

    Klage gegen Wohnungseigentümer auf Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage:

    Auszug aus BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21
    Denn solange Beschlüsse über die Erhebung von Sonderumlagen nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers; auch kommt eine Aussetzung des Verfahrens über die Zahlungsklage nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13, WuM 2014, 364 Rn. 6 f.).
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18

    Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des

    Auszug aus BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21
    Soweit der Senatsrechtsprechung zufolge die üblichen Verwaltungsregeln auch in einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft eingehalten werden müssen, bezieht sich dies auf Sachverhalte, in denen die Beschlussfassung - anders als hier - gerade keine unnötige Förmelei ist, so dass ggf. eine Beschlussersetzung durch Gestaltungsurteil herbeigeführt werden muss (vgl. zur Herbeiführung einer geordneten Abrechnung Senat, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 288/19, NZM 2021, 146 Rn. 15 ff.; zur Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18, NJW 2020, 42 Rn. 17).
  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Auszug aus BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21
    Der gewünschte Effizienzgewinn träte nicht ein, wenn beklagte Wohnungseigentümer einer Klage der GdWE wie bislang unter Verweis auf die fehlende Ermächtigung im Innenverhältnis entgegentreten könnten; auch die Ausübungsbefugnis der GdWE bezogen auf Klagen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums wäre entwertet, wenn weiterhin auch die auf die Klageerhebung bezogene interne Willensbildung überprüft werden müsste (vgl. auch - allerdings noch zum Übergangsrecht - Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, NZM 2021, 561 Rn. 24; Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 106/21, ZWE 2022, 209 Rn. 21).
  • BGH, 06.12.2013 - V ZR 8/13

    Klageabweisung bei fehlender Prozessfähigkeit: Gehörsverletzung wegen

    Auszug aus BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21
    Es kommt hinzu, dass die Regelung des § 57 ZPO ohnehin nur den prozessunfähigen Beklagten und gerade nicht den prozessunfähigen Kläger betrifft (vgl. dazu und zu etwaigen - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen Senat, Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 8/13, WM 2014, 1054 Rn. 23).
  • BGH, 10.11.1980 - II ZR 96/80

    Anfechtbarkeit eines einen Parteiwechsel auf Seiten des Beklagten für zulässig

    Auszug aus BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21
    Ob anders als bei der Zulassung eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite (dazu BGH, Urteil vom 10. November 1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989) eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gemäß § 268 ZPO ausgeschlossen ist (so BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 - X ZR 70/84, NJW-RR 1987, 1084, 1085; aA Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 268 Rn. 8), ist nicht entscheidungserheblich, weil die Zulassung des Parteiwechsels jedenfalls nicht zu beanstanden ist.
  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 62/92

    Wirksame Prozeßvollmacht unabhängig von Rechtshängigkeit

  • LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21

    Verwalterlose WEG: Wer klagt Hausgeldansprüche ein?

  • BGH, 20.01.1987 - X ZR 70/84

    "Mauerkasten II"; Begriff der erfinderischen Tätigkeit; Anfechtung der einen

  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23

    Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft kann nur der Verband die

    Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer beziehen, von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577).

    Dies gilt, wie der Senat bereits entschieden hat, auch für Aktivprozesse, da andernfalls ohne erkennbaren Nutzen prozessuale Hürden für Klagen gegen einzelne Wohnungseigentümer, die ihre wohnungseigentumsrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten, entstünden (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577 Rn. 9 f.).

    (bb) Für Beitragsverfahren hat der Senat außerdem bereits entschieden, dass es in einer verwalterlosen GdWE vor Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf Zahlung einer Sonderumlage an die von den übrigen Wohnungseigentümern vertretene GdWE keiner vorherigen Beschlussfassung über die Klageerhebung bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577 Rn. 15).

    Das gilt umso mehr, als die Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung in einer zerstrittenen verwalterlosen GdWE beträchtliche Probleme aufwirft (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, aaO).

    Schon die Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung wirft beträchtliche Probleme auf (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577 Rn. 15).

  • BGH, 16.06.2023 - V ZR 251/21

    Durchsetzbarer Anspruch eines Verwalters auf Zahlung der in der Einzelabrechnung

    Solange Beschlüsse über die Erhebung von Beiträgen nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gültig und begründen die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers; auch kommt eine Aussetzung des Verfahrens über die Zahlungsklage etwa wegen eines gegen den Beschluss einer Sanierungsmaßnahme gerichteten Anfechtungsverfahrens nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 180/21, ZfIR 2023, 98 Rn. 18; Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13, WuM 2014, 364 Rn. 6 f. mwN).
  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21
    Der Ausschluss des klagenden Wohnungseigentümers von der Vertretung führe deshalb nicht zu einem Mangel der gesetzlichen Vertretung; die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß oder entsprechend § 57 ZPO komme nicht in Betracht (vgl. LG Frankfurt am Main, ZfIR 2021, 277, 279; WuM 2021, 574, 575 f., Revision anhängig bei dem Senat unter V ZR 180/21; LG Landau, ZWE 2022, 94 Rn. 2; AG Pfaffenhofen, Beschluss vom 18. Januar 2022 - 1 C 667/21 WEG, juris Rn. 3 f.; BeckOGK/Greiner, WEG [1.6.2022], § 9b Rn. 18.1; BeckOK WEG/Elzer [1.3.2022], § 44 Rn. 39; Grüneberg/Wicke, BGB, 81. Aufl., § 9b WEG Rn. 3, § 44 Rn. 9; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 196; NK-BGB/Brücher/Heinemann, 5. Aufl., § 44 Rn. 16; Müller in Hügel, Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl., § 17 Rn. 24; vgl. auch - mit anderem Begründungsschwerpunkt - Zschieschack in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 9b Rn. 65 ff.).
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