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   BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51   

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BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51 (https://dejure.org/1951,381)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1951 - 1 StR 468/51 (https://dejure.org/1951,381)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1951 - 1 StR 468/51 (https://dejure.org/1951,381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 364
  • NJW 1952, 478
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.12.1950 - 2 StR 30/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51
    Sollte das Gericht in der neuen Hauptverhandlung die Angeklagte eines fortgesetzten Vergehens der Personenstandsfälschung nach § 169 Abs. 1 StGB schuldig sprechen, so wird es berücksichtigen müssen, dass durch dieses fortgesetzte Vergehen die mit ihm in Tateinheit, unter sich aber in Tatmehrheit stehenden schwereren Straftaten nicht zu einer Einheit zusammengefasst werden können (BGHSt 1, 67).
  • RG, 27.01.1888 - 27/88

    Ist zur List im Falle des Kindesraubes (§. 235 St.G.B.'s) eine Täuschung oder

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51
    War die Kindesmutter aber, wie anzunehmen, zur Abgabe ihres Kindes nur unter der Voraussetzung bereit, dass die Angaben der Angeklagten der Wahrheit entsprächen und der Aufnahme und nachfolgenden Adoption des Kindes durch sie keine Hindernisse entgegenständen, so hat die Angeklagte durch ihre Vorspiegelungen die "Verzichtserklärung" in einer ihre rechtliche Wirksamkeit ausschliessenden Weise erschlichen (HRR 1942, 611 = DR 1942, 438) und damit der Kindesmutter das Kind im Sinne des § 235 StGB durch List entzogen, nämlich durch schlaue, geflissentliche Täuschung über die wahren Verhältnisse das Personensorgerecht der Mutter für eine nicht nur ganz vorübergehende Zeit unwirksam gemacht; im übrigen würde schlaues, geflissentliches Verheimlichen des wirklichen Sachverhalts schon dann das Merkmal der "List" erfüllen können, wenn es nicht zu irrigen Vorstellungen, sondern nur zu einer Unkenntnis der wahren Sachlage bei der Kindesmutter geführt hätte (RGSt 17, 90).
  • RG, 02.03.1914 - III 1321/13

    Wird zwischen dem Minderjährigen, dessen Zwangserziehung angeordnet worden ist,

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51
    § 235 StGB schützt die Eltern, Vormünder und Pfleger gegen die Beeinträchtigung des ihnen nach § § 1627 ff, 1684 ff, 1793 ff, 1909, 1915 BGB zustehenden, in § § 1631 ff BGB umschriebenen Rechts zur Sorge für die Person eines minderjährigen Kindes (u.a. RGSt 37, 1; 48, 198; 66, 254; RG in HRR 1936, 77; 1938, 994; 1942, 611 = DR 1942, 439).
  • RG, 20.12.1937 - 2 D 595/37

    1. Wann verstößt die uneheliche Kindesmutter im Unterhaltsrechtsstreit ihres

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51
    Aus demselben Grunde wäre ferner zu untersuchen gewesen, ob nicht die Angeklagte in Tateinheit mit dem Betrug usw. auch noch eines zu der früheren Personenstandsfälschung hinzutretenden weiteren Vergehens oder Verbrechens nach § 169 StGB schuldig ist (u.a. RGSt 72, 113; 77, 51 und 219).
  • RG, 30.05.1932 - III 449/32

    § 235 StGB. schützt auch die durch § 1636 BGB. dem schuldigen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51
    § 235 StGB schützt die Eltern, Vormünder und Pfleger gegen die Beeinträchtigung des ihnen nach § § 1627 ff, 1684 ff, 1793 ff, 1909, 1915 BGB zustehenden, in § § 1631 ff BGB umschriebenen Rechts zur Sorge für die Person eines minderjährigen Kindes (u.a. RGSt 37, 1; 48, 198; 66, 254; RG in HRR 1936, 77; 1938, 994; 1942, 611 = DR 1942, 439).
  • RG, 23.05.1941 - 1 D 131/41

    Der Betrugsversuch, der in dem Vorbringen falscher Parteibehauptungen vor Gericht

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51
    Eine dem Beklagten in diesem Sinne nachteilige gerichtliche Entscheidung ist nicht ergangen; sie liegt auch nicht etwa in dem Aussetzungsbeschluss nach § 149 ZPO (RGSt 75, 225).
  • RG, 22.12.1941 - 2 D 384/41

    Auf Grund des § 10 VO. über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51
    Der sog. Prozessbetrug ist erst vollendet, wenn der Täter durch Täuschung des Richters eine Entscheidung herbeigeführt hat, die das Vermögen des Gegners schädigt (RGSt 75, 399); dieser Nachteil muss ganz oder teilweise dem erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil entsprechen (u.a. RG in HRR 1940, 330).
  • RG, 13.05.1943 - 3 D 123/43

    Zum Vorsatze der Personenstandsunterdrückung gehört das Bewußtsein und der Wille,

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51
    Aus demselben Grunde wäre ferner zu untersuchen gewesen, ob nicht die Angeklagte in Tateinheit mit dem Betrug usw. auch noch eines zu der früheren Personenstandsfälschung hinzutretenden weiteren Vergehens oder Verbrechens nach § 169 StGB schuldig ist (u.a. RGSt 72, 113; 77, 51 und 219).
  • RG, 15.10.1903 - 2401/03

    Wird zwischen dem Minderjährigen, dessen Zwangserziehung angeordnet worden ist,

    Auszug aus BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51
    § 235 StGB schützt die Eltern, Vormünder und Pfleger gegen die Beeinträchtigung des ihnen nach § § 1627 ff, 1684 ff, 1793 ff, 1909, 1915 BGB zustehenden, in § § 1631 ff BGB umschriebenen Rechts zur Sorge für die Person eines minderjährigen Kindes (u.a. RGSt 37, 1; 48, 198; 66, 254; RG in HRR 1936, 77; 1938, 994; 1942, 611 = DR 1942, 439).
  • BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93

    Konkurrenzverhältnis zwischen Kindesentziehung und Freiheitsberaubung bei

    Der Tatbestand der Kindesentziehung schützt das elterliche oder sonstige familienrechtliche Sorgerecht; dem Interesse des Kindes dient die Vorschrift nur mittelbar (BGHSt 1, 364; 10, 376, 378; Vogler aaO § 235 Rdn. 1; Dreher/Tröndle aaO § 235 Rdn. 2).
  • BGH, 30.10.1951 - 1 StR 423/51

    Rechtsmittel

    Der Senat ist dieser Auslegung bereits in seinem Urteil vom 16. Oktober 1951 - 1 StR 468/51 - für § 169 StGB gefolgt.
  • BGH, 26.10.1972 - 4 StR 470/72

    Tatbestand des § 48 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Auswanderungswesen (AuswG)

    Es trifft allerdings zu, daß diese Bestimmung das Sorgerecht der Eltern schützt (BGHSt 1, 364; BGH NJW 1963, 1412) und daß die Angeklagten gegenüber den Eltern der Mädchen keine List angewendet, nicht einmal mit ihnen in Berührung gestanden haben.
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