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   BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 63/99   

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https://dejure.org/2000,4733
BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 63/99 (https://dejure.org/2000,4733)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2000 - AnwZ (B) 63/99 (https://dejure.org/2000,4733)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 63/99 (https://dejure.org/2000,4733)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 995
  • AnwBl 2001, 242
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.09.1969 - AnwZ (B) 6/69

    Wahl des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 63/99
    Damit hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise die Regelung der Wahlmodalitäten ausdrücklich der Satzungsautonomie der Rechtsanwaltskammern überlassen im Vertrauen darauf, daß die Standesorganisation im Rahmen der ihr zugebilligten Verbandsautonomie eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie vereinbare Regelung treffen wird (BGHZ 52, 297, 299 f.).
  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19

    Anfechtung der Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung wegen unzulässiger

    Wie der Senat bereits zu der inhaltlich unverändert in § 112f BRAO übernommenen (vgl. BT-Drucks. 16/11385, S. 42) Vorgängervorschrift des § 90 Abs. 2 Halbs. 1 BRAO entschieden hat (Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 63/99, NJW-RR 2001, 995, 996), bedarf es für die Zulässigkeit einer Wahlanfechtung keines vorherigen Widerspruchs des Kammermitglieds in der Kammerversammlung.

    Selbst wenn man im Einzelfall bei einer Wahlanfechtung ohne unverzügliche Rüge des Wahlfehlers in der Kammerversammlung den Einwand des Rechtsmissbrauchs zulassen wollte, scheidet dies jedenfalls dann aus, wenn - wie hier - Verstöße gegen elementare Wahlrechtsgrundsätze im Raum stehen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 63/99, NJW-RR 2001, 995, 996; vgl. zum Vereinsrecht: OLG München, NZG 2008, 351, 353).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt

    Wollte man aus der behaupteten "Organtreue" eine kürzere Frist herleiten, würde hierdurch die jedem Kammermitglied eingeräumte Befugnis zur zeitlich ausreichenden Prüfung, ob es mögliche Wahlfehler gerichtlich rügen wolle, beschnitten (so im Ergebnis auch BGH BRAK-Mitt. 2001, 40).
  • AGH Hamburg, 22.06.2011 - II ZU 5/10
    Auch die dort festgelegten Anforderungen unterliegen nach § 112f BRAO der gerichtlichen Überprüfung (BGH, AnwBl. 2001, 242, 242; Deckenbrock, in: Henssler/Prütting (Hrsg.), BRAO, 3. Aufl., § 112f Rn. 27).

    Für die Rechtsauffassung des Klägers spricht zwar, dass der Grundsatz der Geheimheit der Wahl dann, wenn die Rechtsanwaltskammer im Rahmen ihrer Satzungsautonomie eine geheime Wahl vorschreibt, bei der Ausgestaltung der Wahlhandlung und insbesondere dem Akt der Stimmabgabe "strikt zu beachten" ist (BGH, NJW-RR 2001, 995).

    Überdies entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es der Rechtsanwaltskammer im Rahmen der ihr zugebilligten Autonomie überlassen bleibt, eine angemessene und mit den Grundsätzen der Demokratie - 218 - AnwBl Online 2011, 216-220 - 219 - vereinbare Regelung zu treffen (BGH, NJW-RR 2001, 995).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 2 AGH 26/12

    Zulässigkeit der Bezuschussung des Berufsschulunterrichts durch

    Für diese Sichtweise spricht schon der Wortlaut von § 112f Abs. 2 S. 2 BRAO, der nur bei der Anfechtung von Beschlüssen die Geltendmachung der Verletzung persönlicher Rechte verlangt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 995).
  • LG Essen, 01.04.2020 - 9 O 188/19

    Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit von Beschlüssen der

    Doch ist es dem jeweiligen Verein ohne entsprechende Rüge nicht möglich, für Abhilfe entsprechender Einschränkungen zu sorgen, die im Nachhinein ein Klagerecht begründen könnten (jurisPK/Otto, BGB, 10.09.2019, § 32 Rn. 92; a.A. BeckOGK/Notz, BGB, 15.09.2018, § 32 Rn. 239; vgl. BGH NJW-RR 2001, 995, 996 für die Wahl zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer, wo aber darauf abgestellt wird, dass die Vorschrift zur Anfechtung von derjenigen des AktG abweiche; eine Vorschrift zur Anfechtung im Vereinsrecht gibt es indes nicht, sodass nicht von einer bewussten Regelungslücke ausgegangen werden kann).
  • AGH Thüringen, 22.07.2004 - AGH 2/03

    Zur Frist eines Nichtigkeitsantrags

    Sinn und Zweck von § 91 Abs. 3 BRAO besteht darin, dass ein Rechtsanwalt Zweifel und Bedenken gegenüber der Gültigkeit eines Beschlusses der Kammer möglichst bald anmeldet, damit die Zusammenarbeit in der Kammer nicht gestört wird und eine Klärung von Streitfragen in überschaubarer Zeit erfolgen kann (vgl. BGH BRAK-Mitt. 2001, 40; Feuerich/Weyland aaO. § 91 Rn. 5 unter Hinweis auf die amtliche Begründung).
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