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   BGH, 16.10.2008 - III ZB 31/08   

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https://dejure.org/2008,2381
BGH, 16.10.2008 - III ZB 31/08 (https://dejure.org/2008,2381)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2008 - III ZB 31/08 (https://dejure.org/2008,2381)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - III ZB 31/08 (https://dejure.org/2008,2381)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der Berufungsfrist bei Vorlage der Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung; Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der Berufungsfrist auch bei dem geänderten Beginn der Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung des in ...

  • Anwaltsblatt

    § 234 ZPO
    Pflichten bei Abfassung der Berufungsbegründung

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 1 A

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 1
    Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der fristgerechten Einlegung der Berufung bei Vorlage der Handakten zur Abfassung der Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflicht zur Überprüfung, ob Berufungseinlegung fristgemäß!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht des Rechtsanwalts beim Abfassen der Berufungsbegründung, fristgerechtes Einlegen der Berufung zu prüfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3706
  • MDR 2009, 101
  • NJ 2009, 75
  • FamRZ 2008, 2272
  • DB 2009, 563
  • AnwBl 2009, 145
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.05.1994 - XII ZB 57/94

    Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenständigen Überprüfung des Ablaufs der

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - III ZB 31/08
    Der Rechtsanwalt ist, auch nachdem die Berufungsbegründungsfrist nicht mehr mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), sondern mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.) beginnt, verpflichtet, bei Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit der Abfassung der Berufungsbegründung zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 XII ZB 57 und 92/94 - VersR 1995, 69).

    Die Frist beginnt daher in Fällen, in denen - wie hier - ein Verschulden der Partei persönlich ausscheidet, spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der von ihr beauftragte Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden dem des Auftraggebers gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleich steht, bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Fristversäumung hätte erkennen können (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 und 92/94 - VersR 1995, 69, 70).

    Die Kontrolle des Fristlaufs stellt jedoch mit der Vorlage der Handakten an den Anwalt zur Vorbereitung oder Durchführung einer fristgebundenen Prozesshandlung keine routinemäßige Büroarbeit mehr dar, sondern erfordert die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beabsichtigte oder bereits eingelegte Rechtsmittel, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (z.B.: BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1994 aaO m.w.N. und vom 21. März 1990 - XII ZB 131/89 - VersR 1991, 119, 120).

    Da dies nur ein Teilakt für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, hat sich der Rechtsanwalt vielmehr auch zu vergewissern, dass die Berufung zuvor rechtzeitig eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 aaO).

  • BGH, 04.05.2001 - V ZR 434/00

    Pflichten des Rechtsanwalts zur Prüfung des Fristablaufs

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - III ZB 31/08
    Dem widerspricht das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2001 (V ZR 434/00 - NJW 2001, 2236) nicht, da der Rechtsanwalt in dem dortigen Streitfall ohne Vorlage der Handakten lediglich mit einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist befasst war, nicht aber mit der Berufungsbegründung selbst.
  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZB 3/92

    Überwachungspflichten des Rechtsanwalts bei Eingang einer gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - III ZB 31/08
    b) Zwar durfte er die Kontrolle, ob die - rechtzeitig abgesandte - Berufungsschrift tatsächlich noch innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen war, zunächst seinem Büropersonal überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - NJW 1992, 2098, 2099).
  • BGH, 21.03.1990 - XII ZB 131/89

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristversäumung aufgrund

    Auszug aus BGH, 16.10.2008 - III ZB 31/08
    Die Kontrolle des Fristlaufs stellt jedoch mit der Vorlage der Handakten an den Anwalt zur Vorbereitung oder Durchführung einer fristgebundenen Prozesshandlung keine routinemäßige Büroarbeit mehr dar, sondern erfordert die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beabsichtigte oder bereits eingelegte Rechtsmittel, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (z.B.: BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1994 aaO m.w.N. und vom 21. März 1990 - XII ZB 131/89 - VersR 1991, 119, 120).
  • BGH, 05.12.2013 - IX ZB 291/11

    Fristbeginn für die Beantragung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für

    a) Die Kontrolle, ob die Rechtsmittelschrift innerhalb der gesetzlichen Frist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist, stellt mit der Vorlage der Handakten an den Anwalt zur Vorbereitung oder Durchführung einer fristgebundenen Prozesshandlung keine routinemäßige Büroarbeit mehr dar, sondern erfordert die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beabsichtigte oder bereits eingelegte Rechtsmittel, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57/94, VersR 1995, 69, 70; vom 21. März 1990 - XII ZB 131/89, VersR 1991, 119, 120; vom 16. Oktober 2008 - III ZB 31/08, NJW 2008, 3706 Rn. 8).

    Da dies nur eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, hat sich der Rechtsanwalt auch zu vergewissern, dass schon zuvor die Berufung rechtzeitig eingelegt worden war (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994, aaO; vom 16. Oktober 2008, aaO).

    Dadurch, dass nunmehr gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nF die Berufungsbegründungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils beginnt, hat sich an der Pflicht des Rechtsanwalts, die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung insgesamt zu prüfen, wenn ihm die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt werden, nichts geändert (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 9).

    Bei der weiteren Durchsicht der Akte kann er die - regelmäßig kurz hinter der Durchschrift der Beschwerdeschrift abgeheftete - Mitteilung des Amtsgerichts oder Beschwerdegerichts über deren Eingang ohne weiteres in den Blick nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 10).

  • LAG Düsseldorf, 14.01.2009 - 12 TaBV 377/08

    Unzulässige Beschwerde bei Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist;

    Des Weiteren obliegt dem Anwalt die Fristenkontrolle, wenn ihm die Handakten zur Vorbereitung oder Durchführung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 16.10.2008, III ZB 31/08, Juris Rz. 8, Beschluss vom 06.02.2007, VI ZB 41/06, Juris Rz. 8).
  • OLG Nürnberg, 29.09.2009 - 1 U 710/09
    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können (st. Rspr., z.B. BGH NJW 2008, 3706; NJW-RR 2005, 76 und 923; NJW 2001, 1430).
  • BSG, 14.03.2013 - B 3 P 21/12 B
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt prüfen muss, ob das Fristende durch sein Personal richtig ermittelt und festgehalten worden ist, wenn ihm die Sache im Rahmen der Vorfrist, die üblicherweise eine Woche beträgt, zur Begründung eines bereits eingelegten Rechtsmittels wieder vorgelegt wird (BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 10; BGH NJW-RR 2005, 1085; BGH NJW 2008, 3706; BVerwG NJW 1991, 2096; BAG NJW 2003, 1269; Keller, aaO, § 67 RdNr 9 und 9e mwN).
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