Rechtsprechung
BGH, 16.10.2008 - V ZB 94/08 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
ZVG § 39 Abs. 1
- IWW
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- JurPC
ZVG § 39 Abs. 1
Bekanntmachungen in einem Zwangsversteigerungsportal - Kanzlei Prof. Schweizer
Wirksame öffentliche Bekanntmachung über Internet-Seite
- Wolters Kluwer
Bestimmbarkeit des Bekanntmachungsblatts und des elektronischen Bekanntmachungssystems durch allgemeine Verwaltungsverfügungen; Zulässigkeit von elektronischen Bekanntmachungen auf einem Internetprotal durch Ablegen von Bekanntmachungsdaten auf dem Server des Portals und ...
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Notwendigkeit der Bestimmung des elektronischen Veröffentlichungsportals für ZV-Termine in NRW durch förmlichen Rechtssatz
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Elektronische Bekanntmachung des Versteigerungstermins in Versteigerungsportal
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Bestimmung des Bekanntmachungsblatts und des elektronischen Bekanntmachungssystems durch allgemeine Verwaltungsverfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZVG § 39 Abs. 1
Anforderungen an die elektronische Bekanntmachung im Zwangsversteigerungsverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bekanntmachungsblatt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)
§ 39 Abs. 1 ZVG
Öffentliche Bekanntmachung im Internet - online-und-recht.de (Kurzinformation)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Bestimmung des Bekanntmachungsblatts und des elektronischen Bekanntmachungssystems durch allgemeine Verwaltungsverfügung i.S.v. § 39 Abs. 1 ZVG
Verfahrensgang
- AG Warendorf, 11.04.2008 - 2 K 38/06
- LG Münster, 23.06.2008 - 5 T 341/08
- BGH, 27.08.2008 - V ZB 94/08
- BGH, 16.10.2008 - V ZB 94/08
Papierfundstellen
- NJW 2008, 3708
- MDR 2009, 49
- NZM 2009, 450 (Ls.)
- WM 2008, 2322
- MMR 2009, 104
- DB 2009, 227
- K&R 2008, 744
- Rpfleger 2009, 99
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 13.10.2016 - V ZB 174/15
Voraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines …
a) Die Terminsbestimmung muss die in § 37 Nr. 4 und 5 ZVG genannten Aufforderungen auch dann enthalten, wenn sie - wie hier - nach § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG nur in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch Veröffentlichung im Internet bekanntgemacht wird (vgl. zu dieser Art der Bekanntmachung Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708). - BGH, 03.04.2014 - V ZB 41/13
Zwangsversteigerungsverfahren: Anforderungen an die Bekanntmachung der …
b) Die Terminsbestimmung muss die in § 37 Nr. 4 und 5 ZVG genannten Aufforderungen auch dann enthalten, wenn sie - wie hier - nach § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG nur in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem durch Veröffentlichung im Internet bekanntgemacht wird (vgl. zu dieser Art der Bekanntmachung Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708).Diese soll im Interesse der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum auf die Versteigerung aufmerksam machen und diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen (Senat…, Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741 Rn. 11; Beschluss 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 27;… Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 7).
Sie erfolgte im Internet Portal "www.zvg.portal.de", welches mit dem für Nordrhein-Westfalen bestimmten Bekanntmachungsportal "www.justiz.de" (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 7 u. 21) verlinkt ist.
cc) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 (V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 26 ff.) noch Zweifel geäußert hat, ob das Portal "www.justiz.de" Bietinteressenten und Gläubigern hinreichend einfachen und effektiven Zugang zu den Terminsbestimmungen in Zwangsversteigerungssachen gewährt, hält er hieran nicht mehr fest.
- BGH, 17.01.2013 - V ZB 53/12
Zwangsversteigerungsverfahren: Hinreichend bestimmte Bezeichnung des Grundstücks …
aa) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834 und vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 27).Sie ist damit eine der auch unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen verfahrensmäßigen Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemessene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Verschleuderung entgegenwirken (Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 27).
bb) Daran ändert es nichts, wenn der Termin in beiden für die Veröffentlichung vorgesehenen Medien bekannt gemacht wird, aber nur eine dieser Bekanntmachungen den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 29).
- LG Kleve, 07.03.2013 - 4 T 39/13
Bekanntmachung, Versteigerungstermin, elektronisch, Justiz-Portal
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH WM 2013, 378 f., BGH NJW 2008, 3708 f., zitiert nach juris) ist eine Bekanntmachung bei einem verlinkten Portal wie dem Portal www.justiz.de aber bereits dann ausreichend elektronisch bekanntgemacht, wenn die Bekanntmachungsdaten auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereit gestellt sind, mit dem das Bekanntmachungsportal für den Abruf der Daten verlinkt ist.