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   BGH, 16.10.2014 - 3 StR 268/14   

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https://dejure.org/2014,36430
BGH, 16.10.2014 - 3 StR 268/14 (https://dejure.org/2014,36430)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2014 - 3 StR 268/14 (https://dejure.org/2014,36430)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 (https://dejure.org/2014,36430)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 29a BtMG; § 261 StPO
    Anbau einer nicht geringen Menge Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum (Verhältnis von Anbau und Besitz, Verdrängung; keine Verurteilung wegen Anbaus "aus Klarstellungsgründen"); Herstellen von Betäubungsmitteln (Besitz als Auffangtatbestand); Feststellung des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB
    Betäubungsmitteldelikt: Anbau und Besitz zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel in nicht geringer Menge; Tateinheit bei Besitz verschiedener zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel an verschiedenen Lagerorten

  • IWW

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 52 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 29a Abs. 1 BtMG, § 301 StPO

  • Wolters Kluwer

    Herstellung von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge durch den Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum

  • rewis.io

    Betäubungsmitteldelikt: Anbau und Besitz zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel in nicht geringer Menge; Tateinheit bei Besitz verschiedener zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel an verschiedenen Lagerorten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herstellung von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge durch den Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Hanfpflanze im Maisfeld

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Herstellung und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist strafbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Herstellung und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist strafbar - Strafbarkeit nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 14
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.01.2011 - 5 StR 555/10

    Unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 16.10.2014 - 3 StR 268/14
    Es bestand hinsichtlich dieser Betäubungsmittel ein von einem Besitzwillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis im Sinne einer tatsächlichen Verfügungsmacht über das Rauschgift, die es dem Angeklagten ermöglichte, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 5 StR 555/10 juris Rn. 12 f. mwN).

    Die Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt insoweit diejenige wegen Anbaus von Betäubungsmitteln; denn derjenige, der Cannabispflanzen aufzieht und dabei Besitz an ihnen hat, macht sich bei Überschreiten der Grenze zur nicht geringen Menge nicht nur wegen des Vergehens des Anbaus von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, sondern wegen des Verbrechens des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 5 StR 555/10, juris Rn. 12; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 113 mwN).

  • BGH, 12.10.2004 - 4 StR 358/04

    Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz unerlaubter Betäubungsmittel an

    Auszug aus BGH, 16.10.2014 - 3 StR 268/14
    Dies gilt auch dann, wenn wie hier verschiedene Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04, BGHR 13 14 BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Weber, aaO, § 29 Rn. 1365 mwN) und wenn der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge teilweise hinter das Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurücktritt.
  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 154/14

    Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung hinsichtlich der subjektiven

    Auszug aus BGH, 16.10.2014 - 3 StR 268/14
    a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält gemessen an dem eingeschränkten Maßstab der Überprüfung in der Revisionsinstanz (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507, 508 mwN) materiellrechtlicher Nachprüfung stand.
  • OLG Dresden, 05.08.1999 - 1 Ss 60/99

    Betäubungsmittel: Konkurrenz zwischen Anbau und Besitz in nicht geringer Menge -

    Auszug aus BGH, 16.10.2014 - 3 StR 268/14
    Mit Blick auf den geringen Wirkstoffgehalt von etwa 2% und darauf, dass dieser bei auf einem Feld angebauten Pflanzen unmittelbar nach der Ernte bzw. Sicherstellung zu bestimmen ist, weil das Pflanzenmaterial je nach Lagerungszeit, Lagerungsort und Lagerungstemperatur rasch verdirbt, vertrocknet, verfault oder verschimmelt (vgl. etwa OLG Dresden, Beschluss vom 5. August 1999 - 1 Ss 60/99, NStZ-RR 1999, 372, 373; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29a Rn. 65), musste die Strafkammer entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei den etwa fünf Kilogramm insgesamt um bereits getrocknetes und konsumfähiges Material handelte.
  • BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitiger

    c) Nach den Feststellungen verwirklichte der Angeklagte nicht bezüglich des - von der Anklage umfassten - ersten Anbaus die Tatbestandsvariante des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 2 BtMG), hinter welcher der Besitz zurücktreten würde (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 13).

    d) Für den Besitz von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an den - zum Eigenverbrauch bestimmten - Betäubungsmitteln in Form der Pflanzen aus der zweiten Aufzucht und in Form der Restmenge aus dem ersten Anbau begründet - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes; dies gilt stets - anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8), und zwar auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 2 StR 504/17 Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 5 StR 284/17 Rn. 2; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4; vom 7. März 2017 - 3 StR 427/16 Rn. 4; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15 Rn. 8 und vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04 Rn. 5, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 14; anders bezüglich des dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitzes BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 8: zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle im Sinne des § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB).

    Der hier verwirklichte Verbrechenstatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4 BtMG) verdrängt den Vergehenstatbestand des Herstellens von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BtMG; vgl. für die Tatbestandsvariante des Anbaus (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BtMG): BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 12; Beschluss vom 26. Januar 2011 - 5 StR 555/10 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 13.02.2024 - 2 StR 485/23

    Schuldspruch wegen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

    Dieser Zusammenhang entfällt auch dann nicht, wenn der Täter diese getrennt voneinander aufbewahrt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14, juris Rn. 14; vom 21. April 2021 - 6 StR 6/21, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; vom 12. Juli 2017 - 5 StR 284/17, juris Rn. 2; vom 5. Juli 2020 - 2 StR 110/20, juris Rn. 8; vom 15. Juli 2022 - 2 StR 565/21, juris Rn. 5).
  • BGH, 13.09.2017 - 2 StR 238/16

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (keine Rechtfertigung des Umgangs mit

    a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass wegen der fehlenden Zuordnungsmöglichkeit der Einzelportionen zu bestimmten Ernten zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass dieses Marihuana aus verschiedenen Ernten stammt, die jeweils die Grenze der nicht geringen Menge nicht überschritten haben, und daher der Vergehenstatbestand des unerlaubten Anbaus hinter den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes der nicht geringen Menge zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14, 15; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 120 mwN).
  • BGH, 24.11.2020 - 3 StR 360/20

    Betäubungsmittelstrafrecht (Besitz; Einfuhr; Konkurrenzen; Tateinheit;

    Der Angeklagte hätte diesen Straftatbestand tatmehrheitlich (§ 53 StGB) verwirklicht, wenn er sich das Rauschgift erst nach seiner Wiedereinreise verschafft hätte, dagegen tateinheitlich (§ 52 StGB), wenn er es bereits zu diesem Zeitpunkt aufbewahrt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14, 15; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1388 mwN; zur Bestimmung der für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Mengen vgl. - entsprechend zum Verhältnis von Handeltreiben und Eigenverbrauch - BGH, Beschluss vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; Weber aaO, § 29a Rn. 202 ff. mwN).
  • BGH, 12.07.2017 - 5 StR 284/17

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - verschiedene Rauschgiftmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14, 15, und Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228 jeweils mwN).
  • BGH, 21.07.2020 - 2 StR 187/20

    Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung und

    Denn insoweit handelt es sich bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts von sichergestellten und konsumfertigen Rauschmitteln um weitgehend standardisierte Verfahren, bei denen die Mitteilung des Ergebnisses jedenfalls dann ausreichen kann, wenn - wie hier - keine Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben worden und auch aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14).
  • BGH, 19.05.2022 - 3 StR 370/21

    Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge

    Im Übrigen genügt zum Beleg der festgestellten Wirkstoffmenge im Rahmen der Beweiswürdigung hier der Hinweis auf das entsprechende Gutachten, weil der Ermittlung der Mengen standardisierte Verfahren zugrunde liegen (s. entsprechend zu Betäubungsmitteln BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14, 15; Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 StR 187/20, juris Rn. 9, 11).
  • OLG Schleswig, 02.05.2018 - 1 Ss 30/18

    Zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem Anbau, der Herstellung und dem Besitz von

    Hinsichtlich des zugleich sichergestellten Blütenspitzenmaterials mit einem TCH-Anteil von 9, 4 g ist der Angeklagte allerdings ­ da es sich um bereits abgeerntetes Rauschgift aus einem früheren Anbau handelte ­ des unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig; der vom Landgericht insoweit angenommene unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt als Auffangtatbestand hinter das Herstellen zurück (BGH, Urteil vom 16, Oktober 2014 ­ 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. September 2001 ­ 3 Ss 80/01, BeckRS 2001 30206526).
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