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   BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14   

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https://dejure.org/2014,34065
BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14 (https://dejure.org/2014,34065)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2014 - VII ZB 16/14 (https://dejure.org/2014,34065)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 16/14 (https://dejure.org/2014,34065)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 GVG, § 5 Abs 3 S 1 ArbGG, § 92a Abs 1 S 1 Alt 1 HGB
    Rechtswegzuständigkeit: Arbeitnehmereigenschaft des Handelsvertreters bei Vorliegen eines vertraglichen Tätigkeitsverbots

  • IWW

    § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB, § ... 5 Abs. 3 ArbGG, § 17a GVG, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 84 ff. HGB, § 5 Abs. 3 ArbGG, § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB, § 86 Abs. 1 HGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung in einem Handelsvertretervertrag eines Consultants als vertragliches Tätigkeitsverbot i.R.d. Vermittlung und Beratung von Dienstleistungen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einfirmenvertreter kraft Vertrags bei Verbot hauptberuflicher Tätigkeit für weitere Unternehmen

  • Betriebs-Berater

    Vertragliches Verbot der Tätigkeit für weitere Unternehmer in Consultant-Vertrag

  • rewis.io

    Rechtswegzuständigkeit: Arbeitnehmereigenschaft des Handelsvertreters bei Vorliegen eines vertraglichen Tätigkeitsverbots

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 13; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; HGB § 92 a Abs. 1 Alt. 1
    Zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für sogenannte Einfirmenvertreter kraft Vertrags

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Handelsvertreter: Selbständig und doch abhängig - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung in einem Handelsvertretervertrag eines Consultants als vertragliches Tätigkeitsverbot i.R.d. Vermittlung und Beratung von Dienstleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Handelsvertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Handelsvertreter: Wann ist der Handelsvertreter (Einfirmenvertreter) als Arbeitnehmer einzustufen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Einfirmen-Handelsvertreter - und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    §§ 195, 198, 307, 812
    Handelsvertreter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum vertraglichen Tätigkeitsverbot eines Consultants i.S.v. § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tätigkeitsverbot in einem Handelsvertretervertrag

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vertragliches Verbot der Tätigkeit für weitere Unternehmer in Consultant-Vertrag

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - MLP 33 -, Einfirmenvertreter kraft Vertrages, Einfirmenvertreter kraft Weisung, Rechtswegzuständigkeit, Verbot anderweitiger Tätigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tätigkeitsverbot in einem Handelsvertretervertrag

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Consultants sind Einfirmenvertreter

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    "Ständig damit betraut” ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot

  • das-gesellschaftsrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Nochmal Rechtsweg, diesmal Handelsvertreter

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Handelsvertreter als vertraglicher Einfirmenvertreter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 289
  • ZIP 2014, 2297
  • MDR 2014, 1454
  • NZA 2015, 1088
  • VersR 2015, 322
  • WM 2014, 2217
  • BB 2014, 2817
  • BB 2014, 3091
  • DB 2014, 2708
  • NZA-RR 2015, 156
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.2011 - VIII ZB 91/10

    Rechtswegabgrenzung für eine Provisionsrückzahlungsklage gegen einen

    Auszug aus BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. Juni 2011 - VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 ff.) seien die Bestimmungen des Consultant-Vertrags dahin zu würdigen, dass der Beklagte für die Klägerin nicht als Arbeitnehmer, sondern als Handelsvertreter tätig gewesen sei.

    Im Rechtsbeschwerdeverfahren relevante Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 12).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 7 W 40/10

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für

    Auszug aus BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14
    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (im Ergebnis ebenso Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 92a HGB Rn. 9; a.M. OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2010 - I-18 W 61/10, juris Rn. 30 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 5 W 38/10, n.v.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 7 W 40/10, n.v.).
  • BGH, 18.07.2013 - VII ZB 27/12

    Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit

    Auszug aus BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14
    Als Einfirmenvertreter kraft Vertrags ist ein Handelsvertreter insbesondere dann einzustufen, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 27/12, ZVertriebsR 2014, 44 Rn. 14; Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 45/12, ZVertriebsR 2013, 318, 319).
  • BGH, 18.07.2013 - VII ZB 45/12

    Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit

    Auszug aus BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14
    Als Einfirmenvertreter kraft Vertrags ist ein Handelsvertreter insbesondere dann einzustufen, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 27/12, ZVertriebsR 2014, 44 Rn. 14; Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 45/12, ZVertriebsR 2013, 318, 319).
  • OLG Hamm, 29.11.2010 - 18 W 61/10

    Begriff des Einfirmenvertreters i.S. von 92a Abs. 1 S. 1 HGB; Zuständigkeit der

    Auszug aus BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14
    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (im Ergebnis ebenso Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 92a HGB Rn. 9; a.M. OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2010 - I-18 W 61/10, juris Rn. 30 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 5 W 38/10, n.v.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 7 W 40/10, n.v.).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2012 - 19 W 77/12

    Consultant-Vertragsklauselauslegung: Rechtliche Einordnung eines bedingungsgemäß

    Auszug aus BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14
    Das Beschwerdegericht teile nicht die vom Beklagten zitierte Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (IHR 2013, 179 = ZVertriebsR 2013, 255 f.), der zufolge die Klausel in § 2 Nr. 1 Satz 1 des Consultant-Vertrags dahingehend auszulegen sei, dass es dem Consultant untersagt sei, als Handelsvertreter für weitere Unternehmer tätig zu sein, und ihm nur eine nebenberufliche anderweitige Tätigkeit außerhalb seines Gewerbes als Handelsvertreter erlaubt sei.
  • OLG Bamberg, 18.06.2010 - 5 W 38/10

    - MLP 40 -, Abgrenzung HV / AN, Scheinselbständigkeit, Arbeitszeit,

    Auszug aus BGH, 16.10.2014 - VII ZB 16/14
    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (im Ergebnis ebenso Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 92a HGB Rn. 9; a.M. OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2010 - I-18 W 61/10, juris Rn. 30 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 5 W 38/10, n.v.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 7 W 40/10, n.v.).
  • BGH, 21.10.2015 - VII ZB 8/15

    Rechtswegabgrenzung bei Streitigkeit aus einem Handelsvertretervertrag eines

    Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung "Frau F. ist als selbständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreter/-in nach § 92 i.V.m. §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf ständig damit betraut, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln" ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014, VII ZB 16/14, ZVertriebsR 2015, 117).

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 16/14, ZVertriebsR 2015, 117 Rn. 18).

    Er kann die sich aus einer anderweitigen Tätigkeit ergebenden Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehrfirmenvertreter (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 16/14, ZVertriebsR 2015, 117 Rn. 18).

  • OLG Köln, 25.08.2016 - 19 W 17/16

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines sogenannten

    Ein vertragliches Verbot im Sinne vom § 92 Abs. 1 S. 1 HGB besteht nicht nur in den Fällen, in denen dem Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt, sowie für nach dem Vertrag hauptberuflich tätige Handelsvertreter (BGH, Beschluss vom 16.10.2014, Az. VII ZB 16/14 sowie BGH, Beschluss vom 21.10.2015, Az. VII ZB 8/15 - jeweils nach juris).

    Er hat nicht die typische Stellung eines selbständigen Kaufmanns, sondern ist wegen der hauptberuflichen Zuordnung zu einem Unternehmer von diesem abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2014, Az. VII ZB 16/14 sowie BGH, Beschluss vom 21.10.2015, Az. VII ZB 8/15 - jeweils nach juris).

  • LG Verden, 09.06.2020 - 7 O 40/20

    Arbeitsgerichtszuständigkeit für Rückzahlungsanspruch von

    8 Wird einem Handelsvertreter - wie hier - auferlegt, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, so ist er nach Sinn und Zweck des § 92 a Abs. 1 S.1 HGB als Einfirmenvertreter kraft Vertrags einzustufen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 289; NJW 2016, 316 m.w.N. Ein solcher Handelsvertreter ist zwar nicht völlig von diesem Unternehmer abhängig, sofern ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Denn er ist - ähnlich wie ein hauptberuflicher Angestellter - verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat. Er kann die sich aus einer anderweitigen Tätigkeit ergebenden Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 S.1 HGB fallender Mehrfirmenvertreter (BGH, a.a.O.).

    Er ist vielmehr wegen der hauptberuflichen Zuordnung zu einem Unternehmer von diesem abhängig und kann ebenso wie der in den Gesetzesmaterialien genannte Einfirmenvertreter erwarten, dass seine Arbeit wenigstens so viel einbringt, als er zur Erhaltung seiner Existenz unumgänglich benötigt (BGH, NJW-RR 2015, 289).

  • OLG Köln, 23.05.2016 - 19 W 7/16

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten wegen Ansprüchen gegen

    Ein vertragliches Verbot im Sinne vom § 92 Abs. 1 S. 1 HGB besteht zwar nicht nur in den Fällen, in denen dem Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt, sowie für nach dem Vertrag hauptberuflich tätige Handelsvertreter (BGH, Urt. vom 16.10.2014, Az. VII ZB 16/14 - nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2017 - L 9/10 R 18/13
    Einfirmenvertreter kraft Vertrags sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch Handelsvertreter, die zwar nebenberuflich tätig werden können, aber hauptberuflich zur Leistung für den Auftraggeber verpflichtet sind (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 16/14 -, juris, Rdnrn. 16, 18, m.w.N., zu § 92a Handelsgesetzbuch - HGB).
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