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   BGH, 16.11.1967 - 1 StE 1/64, frü her: 1 StE 20/54   

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https://dejure.org/1967,1246
BGH, 16.11.1967 - 1 StE 1/64, frü her: 1 StE 20/54 (https://dejure.org/1967,1246)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1967 - 1 StE 1/64, frü her: 1 StE 20/54 (https://dejure.org/1967,1246)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1967 - 1 StE 1/64, frü her: 1 StE 20/54 (https://dejure.org/1967,1246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 371 Strafprozessordnung (StPO) bei Wiederaufnahme des Verfahrens nach Versterben des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 373
  • MDR 1968, 256
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.12.1959 - 4 StR 321/59
    Auszug aus BGH, 16.11.1967 - 1 StE 1/64
    Zwar ist es richtig, daß durch die mit dem Beschluß nach § 370 Abs. 2 StPO verbundene Beseitigung des früheren Urteils "in seiner rechtlichen Wirksamkeit" (BGHSt 14, 64, 66; vgl. auch Blei a.a.O.) und durch die Anordnung einer erneuten Hauptverhandlung die Ehre des Verurteilten bereits in gewissem Umfang wiederhergestellt wird.
  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Zum einen kann auch die Staatsanwaltschaft das Wiederaufnahmeverfahren (allein) zur Rehabilitierung des verstorbenen Verurteilten betreiben (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 361 Rdn. 2); zum anderen können die Angehörigen das Verfahren selbst dann mit dem Ziel des Freispruchs fortsetzen - auch um eine "Auslagenentscheidung zugunsten der Antragsteller" und einen "geldlichen Ausgleich" für die vom Verurteilten erlittenen materiellen Schäden zu erlangen; wenn der Verurteilte nach Anordnung der Wiederaufnahme gemäß § 370 Abs. 2 StPO und damit nach Beseitigung der Urteilsrechtskraft verstorben ist (BGHSt 21, 373, 375 f.).
  • OLG Bremen, 23.02.2023 - 1 Ss 48/22

    Religiös motivierte Äußerungen als Volksverhetzung; Aktive CSD-Teilnehmer als

    Die Aufgabe des Revisionsgerichts ist es dabei, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungs-, Denk- oder Sprachgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen (siehe BGH, Urteil vom 15.11.1967 - 3 StR 4/67, juris Rn. 7, BGHSt 21, 373; Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2020 - (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2022 - 2 Ss 164/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 181; Urteil vom 30.11.2022 - 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.1970 - 2 Sz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Jena, Urteil vom 27.09.2016 - 1 OLG 171 Ss 45/16, juris Rn. 20, OLGSt StGB § 130 Nr. 14).
  • BGH, 04.03.1999 - 4 StR 595/97

    Vorlagebeschluß; Verfahrenseinstellung wegen Tod des Betroffenen

    Zum anderen können die Angehörigen das Verfahren selbst dann mit dem Ziel des Freispruchs fortsetzen - auch um eine "Auslagenentscheidung zugunsten der Antragsteller" und einen "geldlichen Ausgleich" für die vom Verurteilten erlittenen materiellen Schäden zu erlangen -, wenn der Verurteilte nach Anordnung der Wiederaufnahme gemäß § 370 Abs. 2 StPO und damit nach Beseitigung der Urteilsrechtskraft verstorben ist (BGHSt 21, 373, 375 f.).
  • BGH, 23.07.1997 - StB 11/97

    Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens im Fall des Todes des Verurteilten; keine

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. BGHSt 21, 373, 376).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2002 - 2a Ss 145/02

    Über Zulassung und Anordnung der Wiederaufnahme ist jeweils durch Beschluß zu

    Die Entscheidung über die Begründetheit eines Wiederaufnahmegesuchs iSd § 370 StPO dagegen beruht auf einer Prüfung der gemäß § 369 StPO erhobenen Beweise, stellt eine sachliche Entscheidung über die Beweiskraft der neuen Beweismittel dar und beseitigt im Fall der Anordnung der Wiederaufnahme die Rechtskraft des ursprünglichen Urteils (vgl. BayObLGSt 1952, 78, 79; BGHSt 21, 373, 375; 19, 280, 282; 14, 64, 66; KK-Schmidt, 4. Aufl., § 370 StPO Rdnr. 13 mwN; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 370 StPO Rdnr. 9; KMR-Paulus, § 370 StPO Rdnr. 21 mwN).
  • BGH, 23.07.1997 - 3 ARs 13/91

    Einstellung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Strafverfahrens nach dem Tod

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. BGHSt 21, 373, 376).
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