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   BGH, 16.11.1995 - IX ZR 28/95   

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https://dejure.org/1995,9357
BGH, 16.11.1995 - IX ZR 28/95 (https://dejure.org/1995,9357)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1995 - IX ZR 28/95 (https://dejure.org/1995,9357)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1995 - IX ZR 28/95 (https://dejure.org/1995,9357)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Prozessführung - Verjährung des Anwalts-Regressanspruches - Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass eine Regress-Klage gegen einen Rechtsanwalt nicht rechtzeitig vor Eintritt ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 50/91

    Schadenseintritt bei fehlerhafter Prozeßführung des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - IX ZR 28/95
    Der Schaden war im vorliegenden Fall mit der Verkündung des Berufungsurteils im Vorprozeß am 19. Mai 1987 eingetreten, denn es bestand keine Möglichkeit, diese Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zu korrigieren (vgl. SenUrt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, WM 1992, 2023, 2025); das Urteil des Oberlandesgerichts war auf der Grundlage des damaligen Prozeßstoffs richtig, so daß eine Revision keine Aussicht auf Erfolg hatte.
  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - IX ZR 28/95
    Aus dem Parteivortrag im jetzigen Rechtsstreit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß Rechtsanwalt Teutsch zu einem späteren Zeitpunkt Anlaß gehabt hätte, sein Prozeßverhalten zu überprüfen, und daß deshalb ein sogenannter Sekundäranspruch (BGHZ 94, 380, 386 [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84]; SenUrt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2165) gegen ihn entstanden wäre.
  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 36/82

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall - Positive

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - IX ZR 28/95
    Im Regreßprozeß ist zu klären, wie der frühere Rechtsstreit richtig hätte entschieden werden müssen; dazu muß das Gericht die ihm angebotenen Beweise erheben (BGHZ 72, 328, 331 f; BGH, Urt. v. 22. November 1983 - VI ZR 36/82, VersR 1984, 160, 161; Senatsurt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1212 f).
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 112/77

    Beweismittel im Anwaltshaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - IX ZR 28/95
    Im Regreßprozeß ist zu klären, wie der frühere Rechtsstreit richtig hätte entschieden werden müssen; dazu muß das Gericht die ihm angebotenen Beweise erheben (BGHZ 72, 328, 331 f; BGH, Urt. v. 22. November 1983 - VI ZR 36/82, VersR 1984, 160, 161; Senatsurt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1212 f).
  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 304/90

    Liquidationsvergleich

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - IX ZR 28/95
    In diesem Fall müßte, wie die Revision zu Recht geltend macht, gegebenenfalls - also bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - ein Feststellungsurteil erlassen werden; denn in einem Zahlungsantrag ist der Sache nach ein Feststellungsantrag enthalten, über den, wenn jener weitergehende Antrag unbegründet ist und der Erlaß eines Feststellungsurteils im Interesse des Klägers liegt, auch dann zu entscheiden ist, wenn er nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt ist (BGHZ 118, 70, 81 f).
  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 204/93

    Anforderungen an Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und dem

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - IX ZR 28/95
    Aus dem Parteivortrag im jetzigen Rechtsstreit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß Rechtsanwalt Teutsch zu einem späteren Zeitpunkt Anlaß gehabt hätte, sein Prozeßverhalten zu überprüfen, und daß deshalb ein sogenannter Sekundäranspruch (BGHZ 94, 380, 386 [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84]; SenUrt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2165) gegen ihn entstanden wäre.
  • BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93

    Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - IX ZR 28/95
    Im Regreßprozeß ist zu klären, wie der frühere Rechtsstreit richtig hätte entschieden werden müssen; dazu muß das Gericht die ihm angebotenen Beweise erheben (BGHZ 72, 328, 331 f; BGH, Urt. v. 22. November 1983 - VI ZR 36/82, VersR 1984, 160, 161; Senatsurt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1212 f).
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