Rechtsprechung
BGH, 16.11.2000 - V ZB 48/00 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Teilurteil - Kosten - Kostenentscheidung - Berufung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beweisverfahren - Verschulden - Frist - Prozeßbevollmächtigter - Zurechnung
- Judicialis
ZPO § 233; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; GKG § 22 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 511a
Kostenentscheidung im Schlußurteil nach Anfechtung eines Teilurteils - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.06.1986 - V ZB 15/86
Anfechtung - Teilurteil - Rechtskraft - Verschulden
Auszug aus BGH, 16.11.2000 - V ZB 48/00
Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Juni 1986, V ZB 15/86, VersR 1986, 1210).Wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, entspricht es seit langem gefestigter Rechtsprechung, daß die erst in einem Schlußurteil ergangene Kostenentscheidung von der Partei, die ein zuvor erlassenes Teilurteil angegriffen hat, selbständig mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann (BGHZ 19, 173, 174 f; 29, 126, 127), und auch angefochten werden muß, um zu verhindern, daß die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwächst (BGHZ 20, 253, 254; Senat, Beschl. v. 26. Juni 1986, aaO).
- BGH, 18.12.1958 - VII ZR 152/57
Annahme einer Anscheinsvollmacht für Handeln des Architekten
Auszug aus BGH, 16.11.2000 - V ZB 48/00
Wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, entspricht es seit langem gefestigter Rechtsprechung, daß die erst in einem Schlußurteil ergangene Kostenentscheidung von der Partei, die ein zuvor erlassenes Teilurteil angegriffen hat, selbständig mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann (BGHZ 19, 173, 174 f; 29, 126, 127), und auch angefochten werden muß, um zu verhindern, daß die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwächst (BGHZ 20, 253, 254;… Senat, Beschl. v. 26. Juni 1986, aaO).Auch die Berufungssumme (§ 511a ZPO) war offensichtlich erreicht; denn hierfür ist allein die Beschwer des Beklagten aus seiner Verurteilung durch das Teilurteil maßgeblich (vgl. BGHZ 29, 126, 127).
- BGH, 09.04.1956 - II ZR 135/55
Kostenentscheidung im Schlußurteil
Auszug aus BGH, 16.11.2000 - V ZB 48/00
Wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, entspricht es seit langem gefestigter Rechtsprechung, daß die erst in einem Schlußurteil ergangene Kostenentscheidung von der Partei, die ein zuvor erlassenes Teilurteil angegriffen hat, selbständig mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann (BGHZ 19, 173, 174 f; 29, 126, 127), und auch angefochten werden muß, um zu verhindern, daß die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwächst (BGHZ 20, 253, 254;… Senat, Beschl. v. 26. Juni 1986, aaO).