Rechtsprechung
BGH, 16.11.2006 - I ZB 5/05 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
ZPO § 903 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Auflösung eines im ersten Vermögensverzeichnis angegebenen Bankkontos; Begriff des neuen Vermögens; Ausnahmsweise Verpflichtung zur ...
- Judicialis
ZPO § 903 Satz 1
- ra.de
- RA Kotz
EV-Abgabe - späterer Vermögenserwerb
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 903 S. 1
Voraussetzungen der wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Begriff des späteren Vermögenserwerbs - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Cottbus, 08.06.2004 - 55 M 1334/04
- LG Cottbus, 29.09.2004 - 7 T 281/04
- BGH, 16.11.2006 - I ZB 5/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 1007
- MDR 2007, 1159
- WM 2007, 1283
- Rpfleger 2007, 406
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Kassel, 05.07.1996 - 3 T 411/96
Auszug aus BGH, 16.11.2006 - I ZB 5/05
Eine solche Vermutung kann jedoch im Falle der Aufgabe einer Kontoverbindung nicht aufgestellt werden, da dieser Umstand keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat oder positive Vermögensverhältnisse verschleiert (vgl. LG Kassel JurBüro 1997, 48). - OLG Stuttgart, 01.03.2001 - 8 W 352/00
Eidesstattliche Versicherung - Wiederholung - selbständig Tätige - Auflösung …
Auszug aus BGH, 16.11.2006 - I ZB 5/05
Bei dem neuen Vermögen muss es sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde um pfändbares Vermögen (Sachen und Rechte) handeln, da der Gläubiger nur hierauf ein Zugriffsrecht hat (vgl. OLG Stuttgart DGVZ 2001, 116, 117 = JurBüro 2001, 434;… Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 903 Rdn. 4;… Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 7;… Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdn. 14;… Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 903 Rdn. 9;… a.A. MünchKomm.ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 903 Rdn. 6).
- AG Gummersbach, 19.08.2016 - 60 M 927/16
Erneute Vermögensauskunft, wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse
Dazu hatte der BGH mit Beschluss vom 16.11.2006 (I ZB 5/05) entschieden, dass die Auflösung eines Bankkontos zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs alleine nicht ausreichte. - LG Saarbrücken, 17.03.2009 - 5 T 93/09 Hintergrund der Ausnahmeregelung des § 903 ZPO ist die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Annahme, dass derjenige, dessen bisheriges Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist, wieder eine neue Arbeit annimmt und damit neues pfändbares Vermögen erwirbt (vgl. BGH 1. Zivilsenat, Beschl. v. 16.11.2006 Az.: I ZB 5/05, zitiert nach juris Rdnr. 9 m. w. N. = NJW-RR 2007, S. 1007).
Von maßgeblicher Bedeutung sind zudem die jeweiligen Einzelfallumstände (BGH 1. Zivilsenat, Beschl. v. 16.11.2006 Az.: I ZB 5/05, zitiert nach juris Rdnr. 6 = NJW-RR 2007, S. 1007).
- LG Saarbrücken, 02.09.2008 - 5 T 293/08 Von maßgeblicher Bedeutung sind dabei die jeweiligen Einzelfallumstände (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1007, zitiert nach Jurist, Rdnr. 6).
- LG Limburg, 20.07.2009 - 7 T 104/09
Anforderungen an die vom Gläubiger vorzunehmende Glaubhaftmachung des Erwerbs …
Von maßgeblicher Bedeutung sind zudem die jeweiligen Einzelfallumstände (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 1007). - LG Baden-Baden, 24.06.2010 - 2 T 12/10 Von maßgeblicher Bedeutung sind zudem die jeweiligen Einzelfallumstände (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 1007).
- LG Wuppertal, 22.01.2009 - 6 T 1/09
Pflicht des Gläubigers zur Glaubhaftmachung der Verbesserung der finanziellen …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. November 2006 - I ZB 5/05 -, NJW-RR 2007, 1007) muss der Gläubiger "insbesondere darlegen, dass sich die Vermögenslage des Schuldners durch Erwerb pfändbaren Vermögens vorzeitig erheblich verbessert hat. - AG Ludwigslust, 09.04.2009 - 8 M 637/09
Wiederholte eidesstattliche Versicherung: Auflösung eines Bankkontos durch den …
Eine solche Vermutung kann jedoch im Falle der Aufgabe einer Kontoverbindung nicht aufgestellt werden, weil dieser Umstand keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass der Schuldner neues Vermögen erworben hat oder positive Vermögensverhältnisse verschleiert; die Kontoverbindung stellt nicht die Erwerbsquelle als solche dar und ihre Auflösung kann sogar eher bedeuten, dass man weniger pfändbares Vermögen als zuvor hat (vgl. bis hierher BGH NJW-RR 2007, 1007; LG Bochum DGVZ 2002, 76;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, Kommentar zur ZPO, 63. Aufl., 2005, § 903 Rn. 15 Stichwort: Bankkonto m. w. N.). - AG Berlin-Schöneberg, 01.10.2007 - 30 M 8410/07
Eidesstattliche Versicherung: Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses bei …
Darüber hinaus kann auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen werden, wonach ein Schuldner im Falle einer Kontenauflösung grds. nicht zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist (vgl. BGH, DGVZ 2007, S. 84). - AG Zerbst, 20.02.2008 - 13 M 260/08 Selbst wenn es sich hierbei um das einzige Girokonto des Schuldners handelt, läßt die Auflösung nicht hinreichend darauf schließen, dass der Schuldner zwischenzeitlich neues Vermögen erworben hat (vgl. BGH 1. Zivilsenat , 16.11.2006, I ZB 5/05 ).